{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-12-22_1_StR_397_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-12-22","aktenzeichen":"1 StR 397/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 397/70 URTEIL\n{ Hıd 0\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Oswald Maria Ma EEE\neus A zeboren am WM. EB 1954 in rg,\n\nwegen Betrugs\n\n&\n\nd?\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. Dezember 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\n\nBundesrichter zipfel\nals beisitzende Richter,\nITandgerichtsrat Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt GEB au: GERD\nals Verteidiger,\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\ngegen das Urteil des Landgerichts\nAschaffenburg vom 5. Dezember 1969\nwird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit\nder Angeklagte wegen einer tateinheitlich begangenen strafbaren\nWerbung verurteilt worden ist;\ninsoweit trägt die Staatskasse\ndie ausscheidbaren Kosten und\nnotwendigen Auslagen;\n\n29\n\n- 3-\n\nb) der Schuldspruch dahin neu gefaßt:\nDer Angeklagte ist schuldig des\nBetrugs in vier Fällen;\n\nc) der Ausspruch über die Einzelstrafe\nim Falle BI (OB) und\nüber die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die verbleibenden Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere\n\n Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter strafbarer Werbung, eines weiteren fortgesetzten Betrugs,\nsowie wegen Betrugs in zwei Fällen zur Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und zu Geldstrafen von 150,-- DM\nund 250,-- DM, ersatzweise für 50,-- DM je ein Tag\nGefängnis, verurteilt.\n\nDie Revision rügt Verletzung formellen und sachlichen\nRechts. Sie hat nur teilweise Erfolg. |\n\n-4-\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Verletzung des § 268 Abs. 2 StPO\n\nDie Revision kann nicht mit Erfolg darauf gestützt\nwerden, daß das Urteil nicht am vierten Tage nach dem\nSchluß der Verhandlung, sondern erst am 5. Dezember 1969\nverkündet worden ist. Die Bestimmung des § 268 Abs. 2 StPo\nist trotz ihrer Fassung nur eine Ordnungsvorschrift,\nderen Nichtbeachtung den Bestand des Urteils nicht gefährdet, wenn sich die Fristüberschreitung - wie hier - noch\ninnerhalb der Grenzen der Frist des § 229 StPO hält\n(BGHSt 9, 302; BGH, Urteil vom 3. März 1970 - 1 StR 583/69).\n\n2. Verletzung des § 243 Abs. 3 StPO\n\nDiese Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil\nsie von unzutreffenden Voraussetzungen ausgeht. Der\nAnklagesatz aus der Anklageschrift vom 31. Dezember 1965\nwurde ohne Beschränkung verlesen. Darin waren auch, wie\ndie Revision selbst vorträgt, die Fälle des Betrugs zum\nNachteil des Zeitungsverlages HB enthalten. Entgegen\nder Auffassung der Revision betrifft der Änderungsbeschluß vom 27. Februar 1969 in der Berichtigung vom\n14. März 1969 die Betrugsfälle zum Nachteil des Zeitungsverlages überhaupt nicht; diese Fälle sind also nicht\neingestellt gewesen und bedurften daher auch keiner\nErwähnung im Wiedereinbeziehungsbeschluß vom 25. April 196°\n\n-5.\n\n3. Verletzung des § 249 StPO\n\nAuch diese Rüge dringt nicht durch. Einer förmlichen Verlesung des Inserats (Tatkomplex Anz )\nbedurfte es schon angesichts des verhältnismäßig kurzen\nWortlauts nicht. Der Inhalt ist ersichtlich im Wege des\nVorhalts eingeführt worden. Denn der Angeklagte hat\nsich, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, zu diesem\nInserat, und wie die Revision selbst vorträgt, auch zum\nGläubigerbenachrichtigungsschreiben eingelassen.\n\nEntgegen der Behauptung der Revision sind die Auftragsbedingungen aus den Formularen Blatt 110, Blatt 7 und\n318 d.A., wie die Sitzungsniederschrift ergibt (Protokoll\nBl. 1310 d.A.), tatsächlich verlesen worden. Es ist rechtlich\nohne Belang, daß dies erst zum Schluß der Beweisaufnahme\ngeschehen ist.\n\nIl. Sachrüge\n\nDer Angeklagte betrieb sogenannte Schuldenzusammenfassungsunternehmen. Hierbei wurden durch Werbeannoncen\ngewonnene Kunden, die mehreren Gläubigern durch Teilzahlungs- oder sonstige Verträge verpflichtet waren,\nvertraglich gebunden, die Regulierung ihrer gesamten\nVerbindlichkeiten, durch den Angeklagten vornehmen zu\nlassen. Der Angeklagte beschäftigte mehrere Vertreter,\ndie bei Abschluß eines Vertrages DM 25,-- erhielten;\ner selbst liquidierte für seine Bemühungen vorab einen\nbestimmten Prozentsatz der gesamten Schuldsumme in Form\neines Wechselakzepts. Erst nach Einlösung des Wechsels\nwurden eingehende Gelder des Kunden nach einem vom Angeklagten aufgestellten Plan zur Schuldentilgung verwendet.\n\nA. Fall A\n\n1. Das landgericht sieht in der Veröffentlichung\nder Werbeinserate in 12 verschiedenen Tageszeitungen\nein fortgesetztes Vergehen der strafbaren Werbung im\nSinne des § 4 UWG. wie die von Amts wegen durchzu- |\nführende Prüfung ergeben hat, ist die Strafverfolgung\njedoch insoweit verjährt. Die Inserate sind in der\nZeit von Juli bis 23. November 1963 erschienen. Nach\nden in den einzelnen Ländern der Bundesrepublik geltenden Pressegesetzen verjährt die Verfolgung wegen strafbarer Handlungen, die durch die Veröffentlichung oder\nVerbreitung von Druckwerken begangen werden, bei Vergehen in sechs Monaten (Bayern: Gesetz über die Presse\nvom 3. Oktober 1949, BayBS I S. 310; Bremen: Gesetz\nüber die Presse vom 16. März 1965, GVBl S. 63; Hamburg:\nPressegesetz vom 29. Januar 1965, GVBl S. 15; Hessen:\nGesetz über Freiheit und Recht der Presse vom 20. November 1958, GVB1 S. 183, zuletzt geändert durch Gesetz\nvom 22. Februar 1966, GVBl S. 31; Niedersachsen: Pressegesetz vom 22. März 1965, GVBl S. 9; Nordrhein-Westfalen:\nPressegesetz vom 24. Mai 1966, GVBl S. 340; Rheinland-Pfalz: Gesetz über die Presse vom 14. Juni 1965, GVBl\nS. 107; abgedruckt auch bei Löffler, Presserecht,\n2. Aufl. Band II S. 515 ff).\n\nDie Verjährung mag zwar durch die Durchsuchungsund Beschlagnahmeanordnung des Ermittlungsrichters des\nAntsgerichts ACER vo 1 20. Februar 1964 (Ba. I\nS. 40) unterbrochen worden sein. Die nächste richterliche\nHandlung wegen dieser Taten ist jedoch erst am 20. September 1965 mit der Bestellung eines Pflichtverteidigers\ndurch den Vorsitzenden der Strafkammer auf Antrag der\nStaatsanwaltschaft erfolgt (Bd. III Bl. 506).\n\n28\n\nDas Verfahren muß daher insoweit wegen Verjährung\neingestellt werden.\n\n- 7 -\n\n2. Im Ergebnis zutreffend hat die Strafkamner in\nder Tätigkeit des Angeklagten einen fortgesetzten\nBetrug gesehen. Zu Recht geht der Tatrichter von\neiner Täuschungshandlung aus. Das Werbeinserat, mit\ndem der Angeklagte Kunden anlockte, hat den Eindruck\nvermittelt, daß er eine besondere finanzielle Hilfe\nleisten wolle. Aus diesem vorangegangenen Tun ergab\nsich für den Angeklagten die rechtliche Verpflichtung,\ndie interessierten Kunden darüber aufzuklären, daß er\nmit seiner Schuldenzusammenfassung praktisch nur eine\ntechnische Verteilerfunktion übernehmen wollte, deren\nDurchführbarkeit allein von der erst einzuholenden\nZustimmung der Gläubiger abhing. Denn eine Offenbarungspflicht besteht auch bei Anbahnung besonderer, auf gegenseitigem Vertrauen beruhender Verbindungen, bei denen\nTreu und Glauben und die Verkehrssitte die Offenbarung\nder für dieEntschließung des anderen Teils wichtigen\nUmstände gebieten (vgl. RGSt 70, 45; 151, 155; BGH,\nUrteile vom 19. Juni 1953 - 2 StR 492/52 -, vom 10.\nDezember 1953 - 3 StR 737/52 -, vom 3. Juni 1958\n- 5 StR 158/58 - und vom 15. Juni 1966 - 4 StR 162/66 -\nbei Dallinger MDR 1966, 727).\n\nDie erforderliche Aufklärung wurde jedoch in den\nvom Landgericht festgestellten Fällen nicht gegeben,\nsoweit nicht überhaupt die Vertreter wie auch der\nAngeklagte selbst im Falle Michel (I 2) in wahrheitswiäriger Weise ausdrücklich eine Schuldübernahme oder\nsofortige Schuldablösung zugesichert haben. Wenn die\n\nStrafkammer in den Worten \"Wir zahlen an die Gläubiger,\nSie zahlen an uns, es geht alles in Ordnung\" oder in\nder Zusage des sicheren Einverständnisses der Gläubiger\nkeine ausreichende Offenbarung gesehen hat, so ist das\nebensowenig zu beanstanden wie ihre Auffassung, daß\ngegenüber mündlichen Ausführungen eines Vertreters\numfangreichere schriftliche Vertragsbedingungen nicht\noder nur flüchtig gelesen und daher nicht verstanden\nwerden, zumal diese nicht klar abgefaßt waren.\n\nDie mangelnde Aufklärung durch die Vertreter führt\nder Tatrichter ohne Rechtsfehler auf den Angeklagten\nzurück, da er entsprechende Weisungen an die Vertreter\nunterlassen hat. Den vom Angeklagten persönlich eingearbeiteten Vertreter Schu, der seinerseits wieder\nandere Vertreter angzulernen hatte, hat er sogar aus- |\ndrücklich angewiesen, eine Aufklärung der Kunden nur |\nbei ausdrücklichen Fragen zu erteilen; man müsse \"die\nDummheit der Leute ausnützen, um Geld zu verdienen\".\n\nNach dem Urteil befanden sich die Kunden bei der\nUnterschriftsleistung durchwegs in dem Irrtum, daß\nmit dem Vertragsabschluß die Schuldentilgung geregelt\nsei, sei es in Form einer Schuldübernahme oder einer\nsofortigen Schuldablösung, so daß sie sich außer den\nRatenzahlungen an den Angeklagten um nichts weiter zu\nkümmern brauchten. Keiner der Kunden war sich darüber\nklar, daß nur ein von der Zustimmung der Gläubiger abhängiges Verteilen der eigenen Gelder die angebotene\nHilfe sein sollte. Wenn sich die Geschädigten leichtfertig irreführen ließen, so schließt das einen Betrug\nnicht aus (BGH, Urteile vom 12. März 1954 - 1 StR 333/53\nund vom 13. November 1970 - 1 StR 316/70).\n\n-9-\n\nIn rechtlich zutreffender Weise sieht das Landgericht die vermögensschädigende Verfügung in dem\nUnterschreiben des Vertragsamtrages und des Wechselakzeptes. Damit haben sich die Kunden zur Zahlung\neiner Provision und von - nicht unbeträchtlichen -\nGebühren verpflichtet, ohne eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. Denn das Schuldverhältnis gegenüber den Gläubigern blieb unverändert bestehen; die\nbloße rechnerische Zusammenfassung und technische\nAbwicklung in der vorgesehenen Weise hatte hier keinen\nwirtschaftlichen Sinn. Die Annahme eines Vermögensschadens in Höhe der geleisteten Zahlungen und einge-\n\ngangenen Wechselverbindlichkeiten ist nicht zu beanstanden.\n\nOhne Rechtsfehler hat die Strafkammer aus dem Gesamtverhalten des Angeklagten, insbesondere aus der Abfassung\n\ndes Werbeinserates und der schriftlichen Vertragsbedingungen, aus der Art der praktischen Unterrichtung\ndes Vertreters Sch@B und aus seinem eigenen Vorgehen\nim Falle MW zeschlossen, daß er die Folgen aus dem\nerwarteten Verhalten seiner Vertreter gebilligt, vorsätzlich und auch in betrügerischer Absicht gehandelt\nhabe. Wie der Tatrichter festgestellt hat, war sich\n\nder Angeklagte bewußt, daß nur bei Verschweigen des\nwahren Sachverhalts nennenswerte Abschlüsse getätigt\nwerden könnten.\n\nB. Fall Frankfurt\n\nAus den gleichen Gründen wie unter A, ist auch\nhier die Annahme eines Betrugs nicht rechtsfehlerhaft.\nTrotz seines etwas abweichenden Wortlauts erweckt auch\nhier das Werbeinserat den Eindruck, der Angeklagte\n\n- 10 -\n\ngewähre irgendeine finanzielle Hilfe. Der Angeklagte\nwäre daher aus den gleichen Gesichtspunkten zu der\n\n' - unterlassenen - Aufklärung der Kunden verpflichtet\ngewesen. Ohne Rechtsirrtum sieht das landgericht eine\nzusätzliche Täuschung in den Fällen, in denen der\nAngeklagte die \"Zusammenfassung\" von oder mit Verbindlichkeiten gegenüber Kundenkreäitbanken zusichern ließ,\nobwohl er längst wußte, daß diese jede Zusammenarbeit\nmit ihm ablehnten. Auch die Einschaltung eines Rechtsbeistandes ändert hieran nichts.\n\nC. Zeitungsverlag Hessen\n\nNach dem Urteil hat der Angeklagte jeweils am 22.\nund 27. August 1964 ein Werbeinserat beim Zeitungsverlag HB aufgegeben, obwohl er zum damaligen Zeitpunkt\nzahlungsunfähig war und auch nicht zahlen wollte. Die\nAnnahme von zwei Vergehen des Betrugs begegnet im\nErgebnis keinen rechtlichen Bedenken. Wenn das landgericht ausführt, der Angeklagte habe mit der Fortdauer seiner Zahlungsunfähigkeit gerechnet und diese\ngebilligt, so hat es ersichtlich nur auf den fehlenden\nZahlungswillen hinweisen wollen (vgl. Schönke-Schröder,\nStGB 15. Aufl. § 263 Rdn. 15).\n\nD. Strafausspruch\n\nDie Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der\nunlauteren Werbung zwingt zur Änderung des Schuläspruchs\nund insoweit zur Aufhebung der Einzelstrafe im Falle B I\n(ACEEE) und der Gesamtstrafe. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Höhe dieser Strafen durch\ndie Annahme einer in Tateinheit mit dem Betrug stehenden\nunlauteren Werbung beeinflußt ist.\n\n.n- dd\n\nDem Landgericht ist nun auch die Möglichkeit gegeben,\nentsprechend § 74 StGB n.F. zu prüfen, ob aus den Freiheitsstrafen und den Geldstrafen eine Gesamtstrafe zu\nbilden ist - was nicht zwingend vorgeschrieben ist -;\ngeschieht dies nicht, so ist jedenfalls aus den Geldstrafen eine Gesamtgeläüstrafe zu bilden. Daß die nicht\naufgehobene Einzelstrafe im Falle B II (TAB) nicht\nmehr als Gefängnis-, sondern als Freiheitsstrafe verhängt\nist, braucht nicht besonders ausgesprochen zu werden, da\nsie in der Urteilsformel nicht erscheint.\n\nIm übrigen hat die umfassende Nachprüfung des Urteils\nkeinen Rechtsfehler ersehen lassen; die weitergehende\nRevision war daher zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-22/1-str-397-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-22/1-str-397-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:23.162548+00:00"}}