{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-12-15_1_StR_573_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-12-15","aktenzeichen":"1 StR 573/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n. IM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 573/70 URTEIL\n\ns]72 .\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Karl-Heinz Dem aus Km,\n\ndort geboren an W. im 1929, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs u.a,\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Dezember 1970, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Loesdau\n\nBundesrichter Dr. Mösl\n\nBundesrichter Pikart\n\n. Bundesrichter Strickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEEEEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Baden-Baden\nvom 8. Juni 1970 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls, ferner wegen Betrugs\nin vier Fällen - davon in einem Fall in Tateinbheit\nmit Urkundenfälschung -, versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen sowie\nwegen Urkundenfälschung in vier Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jabren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt vergeblich die\nVerletzung sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist\nnicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO).\n\nI. Näher einzugehen ist nur auf den Fall II 5 der\nUrteilsgründe (UA S. 6).\n\n1. Der Angeklagte hatte sich am 26. März 1969,\nohne im Besitz ausreichender Barmittel zu sein, unter\ndem falschen Namen Dr. Wolfgang Braip bei der Hotelinhaberin FEED in REED eingemietet. Am 29. März\n\n2}\n\n1969 übergab er ihr zur Bezahlung der Schuld von 42,-- DM\n\nfür Unterkunft und Verpflegung einen ungedeckten Scheck\n\nüber 42,-- DM, den er mit dem Namen Draw unterschrieb.\n\nWenige Tage nach seinem Auszug hat der Angeklagte der\nGastwirtin den Betrag von 42,-- DM erstattet.\n\nDie Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten für unwiderlegt angesehen, daß er den mit \"Dr.\nBr\" unterzeichneten Scheck der Wirtin \"praktisch\nals Sicherheit übergeben\" habe (UA S. 10), obwohl die\nWirtin erklärt habe, daß sie keinen Scheck annehme,\nsondern Bargeld haben wolle; er babe beabsichtigt,\ndas Geld in einigen Tagen zu überbringen und sich den\nScheck wieder aushändigen zu lassen; bei der Ablieferung des Geldes habe er den Scheck allerdings nicht\nzurückerhalten, da die Wirtin gerade nicht anwesend\ngewesen Bei.\n\n2. In diesem Verhalten des Angeklagten erblickt\ndie Strafkammer keine Urkundenfälschung, da ihm nicht\nzu widerlegen sei, daß nach seiner Absicht der Scheck\nnicht in Umlauf kommen und daher nicht zur Täuschung\nim Rechtsverkehr (§ 267 StGB) dienen sollte. Ob das\nrichtig ist und ob nicht schon in der Hingabe des\nSchecks als \"Sicherheit\" eine Täuschung im Rechtsverkehr liegt, kann unentschieden bleiben, da der Angeklagte durch diese rechtliche Würdigung jedenfalls\nnicht beschwert ist.\n\nOhne Rechtsirrtum hat der Tatrichter jedoch angenommen, daß der Tatbestand des vollendeten Betrugs erfüllt ist. Wer in einer Gastwirtschaft Nahrungs- und\nGenußmittel bestellt, erklärt damit schlüssig, daß er\nmit sofortiger Barzahlung einverstanden und hierzu\n\nimstande ist (ständige Rechtsprechung; so schon RG\nRechtspr. 2, 692; 4, 89; vgl. auch Jagusch in IK\n8. Aufl. § 263 Anm. 11 d). Entsprechendes gilt für\ndie Entgegennahme von Hotelleistungen (Lackner-Maaßen, StGB 6. Aufl. § 263 Anm. 4 b aa). Einen\nVermögensschaden erleidet der Gastwirt in solchen\nFällen nur dann nicht, wenn er die geschuldete\nLeistung aus dem für ihn erreichbaren Vermögen des\nSchuldners mit Sicherheit erzwingen kann (vgl. RGSt 43,\n171; BayObL6St 1957, 146), etwa weil er weiß, wie\nder Schuläner heißt und wo er beschäftigt ist (BGH,\nUrteil vom 8. Januar 1965 - 4 StR 471/64).\n\nSo liegt es hier gerade nicht. Der Angeklagte hat\nFrau FORD über seine Person getäuscht und hat sich\nunter Hinterlassung des mit einem falschen Namen unterzeichneten, ungedeckten Schecks. entfernt. Damit ist\ndie Vermögensbeschädigung eingetreten, da die Getäuschte\ndurch die Verfügung eine Situation geschaffen hat, in\nder der endgültige Verlust des fraglichen Vermögenswerts\nnicht mehr von ihrem Zutun abhing (vgl. Schönke-Schröder,\nStGB 15. Aufl. § 263 Rdn. 100); der Zugriff auf das\nVermögen des Schuldners war ihr verschlossen.\n\nDemnach hat das Landgericht ohne Rechtsfehler gefolgert, daß die Zahlung des Angeklagten einige Tage\nspäter nicht den Eintritt des Vermögensschadens verhindern, sondern lediglich den bereits eingetretenen Schaden wiedergutmachen konnte.\n\np}\n\nZur inneren Tatseite bedurfte es bei dieser\nSachlage keiner näheren Darlegungen.\n\nII. Im übrigen ist die Revision offensichtlich\nunbegründet; die umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils an Hand der Revisionsrechtferti-\n\ngung hat keinen Rechtsfehler ersehen lassen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem in der Revisionsverhandlung gestellten Antrag der Bundesanwaltschaft.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-15/1-str-573-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-15/1-str-573-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:22.968707+00:00"}}