{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-12-15_1_StR_420_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-12-15","aktenzeichen":"1 StR 420/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"| 6\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 420/70 URTEIL\nEIKE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dekupierer Rudolf G END aus Ur Gi,\ngeboren aD. EEE 1945 in Vai,\n\nwegen Autostraßenraubs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Dezember 1970, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts München I\nvom 17. April 1970 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubes zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, die Vollstreckung aber zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet\nsich mit der Sachbeschwerde gegen die Strafaussetzung.\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nWie der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 3. November 1970 - 1 StR 473/70 -\nnäber ausgeführt hat, soll § 23 Abs. 2 StGB namentlich -\nwenn auch nicht ausschließlich - die Berücksichtigung\neiner Konfliktslage ermöglichen; jedenfalls handelt\nes sich aber um eine Ausnahmevorschrift, deren Anwendung mehr voraussetzt als nur die in § 23 Abs. 1 StGB\numschriebene günstige Sozialprognose. Das hat die\nStrafkammer offenbar verkannt.\n\nwie die Revision zutreffend hervorhebt, sind jugendliche Unreife und Alkoholbeeinflussung häufig in\nErscheinung tretende Milderungsgründe, die bei der\nStrafzumessung in Betracht gezogen werden mögen; als\nbesondere Umstände in der Persönlichkeit des Täters\nkönnen sie nicht ohne weiteres angesehen werden. Zudem\nweist die Revision in diesem Zusammenhang mit Recht\ndarauf hin, daß der Angeklagte etwa einen Monat vor\nder Tat wegen gefährlicher Körperverletzung vor Gericht\nstand (UVA S. 3).\n\nBesondere Umstände \"in der Tat\" könnten für sich\nallein eine Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB nicht rechtfertigen (BGH aa0). Auch die in dieser Hinsicht angestellten Erwägungen des Landgerichts sind im übrigen\nunvollständig. Zumindest ist der Revision darin zuzustimmen, daß die Bewertung als atypischer Fell (UA S. 21)\nunzutreffend ist. Da das Opfer durch sein Verhalten den\nAngeklagten an der Ausführung des beabsichtigten Raubes\nhinderte, blieb es insoweit beim Versuch; § 316 a StGB\numschreibt aber einen Unternehmenstatbestand, der den\nVersuch ausdrücklich umfaßt (§ 46 a StcB).\n\nDie Strafaussetzung kann deshalb nicht bestehen\nbleiben. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-15/1-str-420-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-15/1-str-420-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:22.950146+00:00"}}