{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-12-15_1_StR_379_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-12-15","aktenzeichen":"1 StR 379/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_379/70 URTEIL\nASt,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Max W ED aus VE,\ngeboren am 9. WEER 1955 in Ti\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n)\n\n2. 2\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 15. Dezember 1970, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösıl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. GEEED EEE, ERS.\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\n\nRecht erkannt:\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nI. Auf die Revisionen des Angeklagten\nund der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts München I\nvom 20. Januar 1970\n\n1. im Schuläspruch teilweise geändert\n\nund wie folgt neu gefaßt:\n\nDer Angeklagte ist des Diebstahls,\nder gefährlichen Körperverletzung\n\nin vier rechtlich zusammentreffenden\nFällen in Tateinheit mit erschwertem\nHausfriedensbruch und Sachbeschädigung,\nder Körperverletzung in zwei rechtlich\nzusammentreffenden Fällen in Fateinheit\nmit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, ferner des schweren Raubes in\nTateinheit mit Körperverletzung schuldig;\n\n- 3 -\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des IJandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"eines\nVerbrechens des Diebstahls im Rückfall in Tatmehrheit\nmit vier rechtlich zusammentreffenden Vergehen der\ngefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit einem\nVergehen des erschwerten Hausfriedensbruches und einem\nVergehen der Sachbeschädigung in Mittäterschaft, diese\nsachlich zusammentreffend mit zwei rechtlich zusammentreffenden Vergehen der Körperverletzung in Tateinheit\nmit einem Vergehen des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tatmehrheit mit einem Verbrechen des schweren\nRaubes rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen der\nKörperverletzung\" als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher\nzu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt\nund auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.\n\nDie auf das Strafmaß beschränkten Revisionen des\nAngeklagten und der Staatsanwaltschaft rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.\n\ng?\n-4-\n\nDer Schuldspruch des angefochtenen Urteils ist\nzwar bereits rechtskräftig, doch war er im Hinblick\nauf die Rechtsänderungen durch das 1. StrRG teilweise\nzu ändern (BGHSt 23, 237).\n\nI. Die Revision des Angeklagten und die zu seinen\nGunsten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft,\n\nDer gesamte Strafausspruch kann keinen Bestand behalten.\nDas Landgericht hat bei der Bemessung der Einzelstrafen\nund der Gesamtstrafe von der früher gegebenen Möglichkeit,\ndie Strafe gemäß § 20 a Abs. 1 StGB a.F. zu verschärfen,\nGebrauch gemacht (UA S. 31 f). Diese Vorschrift ist jedoch\nersatzlos weggefallen (Art. 1 Nr. 6 des 1. StrRG). Die\naarin liegende Beschränkung des Schuldvorwurfes zwingt\nzu neuer Überprüfung des Strafausspruches.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten\ndes Angeklagten.\n\nDurch die Aulhebung der verhängten Zuchthausstrafe\nkann auch dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, soweit\nes die Anordnung der Sicherungsverwahrung erstrebt, ein\nErfolg nicht versagt bleiben.\n\nDas Landgericht hat auf der Grundlage des § 42 e StGB a.F.\ndie Frage verneint, ob die öffentliche Sicherheit die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfordert, und dabei\n- jedenfalls für den früheren Rechtszustand - zutreffend\nauf den Zeitpunkt abgestellt, zu dem der Angeklagte die\nerkannte sechsjährige Zuchthausstrafe verbüßt haben wird.\n\n-5 _-\n\nDa ungewiß ist, ob in der neuen Verhandlung auf eine\nFreiheitsstrafe von gleicher Dauer erkannt werden wird,\nist schon aus diesem Grund auch die Notwendigkeit der\nSicherungsverwahrung erneut zu überprüfen (§ 42 e StGBn.E\nin Verbindung mit Art. 95 des 1. StrRG).\n\nDas angefochtene Urteil war daher im Strafausspruch\naufzuheben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart | Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-15/1-str-379-70","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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