{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-12-08_1_StR_415_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-12-08","aktenzeichen":"1 StR 415/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"$$\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 415/70 URTEIL\nIhm.\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden technischen Zeichner Wolfgang D EEEEB aus\nMEER, dort geboren am U. EEEEEEB 1945,\n\nwegen Notzucht u.a.\n\n2. iM\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. Dezember 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. u\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter a\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 4. Mai 1970 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen Notzucht\nverurteilt worden ist,\n\n2. im gesamten Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nd4\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines\nVerbrechens der Notzucht unter Zuerkennung mildernder\nUmstände zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und wegen\nversuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 500,-- DM\nverurteilt. Die erkannte Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung\nsachlichen Rechts. Soweit sie dabei beanstandet, daß\nder Tatrichter den Sachverhalt im Notzuchtsfall nicht unter\nallen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten\ngewürdigt habe, wird sie vom Generalbundesanwalt vertreten\nund hat in diesem Umfange auch Erfolg.\n\nDer Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten u.a.\nzur last, die Büroangestellte Helga NW durch List\nmit einem Fahrzeug an einen anderen Ort gebracht, eine\ndadurch für sie entstandene hilflose Lage zur Unzucht\nmit ihr ausgenutzt und sie durch Gewalt und Drohung mit\ngegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung des\naußerehelichen Beischlafs genötigt zu haben (§§ 237, 177,\n73 StGB). Ein Teil des hierdurch bezeichneten Verhandlungsstoffs ist allerdings dadurch ausgeschieden, daß das\nGericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO hinsichtlich des Notzuchtsverbrechens \"unter Wegfall des tateinheitlich hiermit angeklagten Vergehens der Entführung wider Willen\nallein auf das Verbreshen beschränkt\" hat (Sitzungsprotokoll S. 8, AS 57; UA S, 9). Davon hat zunächst auch\ndas Revisionsgericht ungeachtet des in der Revisionsbegründung insoweit gestellten Wiedereinbeziehungsamtrags\n\nauszugehen (vgl. BGHSt 21, 326, 330). Die vorgenommene\nBeschränkung hinderte die Strafkammer indessen ledig-\n\nlioh daran, den Angeklagten wegen olnen Vergehens vegon\n\n§ 237 StGB zu verurteilen. Der Tatrichter war dagegen\nnicht der sich aus § 264 StPO ergebenden Notwendigkeit\nenthoben, das Tatgeschehen abgesehen von der Notzucht\n\nim übrigen noch auf anderweitige rechtliche Verstöße\n\nhin zu untersuchen. Hieran vermag die mitgeteilte\n\nFassung der gemäß § 154 a Abs. 2 StPO ergangenen Entscheidung nichts zu ändern. Einer Auslegung ihres Wortlauts dahin, daß es der Strafkammer darauf angekommen\n\nsei, nicht nur die Anwendung des § 237 StGB vorübergehend\nauszuschließen, sondern das Verfahren - unter Ausklammerung\naller möglichen sonstigen Rechtsverletzungen - auf die\nAnwendung des § 177 StGB zu beschränken, stünde bereits\n\nder sich aus Sinn und Zweck des § 154 a StPO ergebende\nGrundsatz entgegen, daß unerkannte Gesetzesverstöße nicht\n\"in blanco\" ausgeschieden werden dürfen, weil dies dem in\nder Vorschrift festgelegten Erfordernis der Abwägung zuwiderliefe (Eb. Schmidt, Lehrkomm.z. StPO, Nachträge und\nErgänzungen zu Teil II, Bd. I 1967, Anm. 7 zu § 154 a).\nSelbst wenn der Wille der Strafkammer jedoch dahin gegangen\nwäre, eine so weitgehende Beschränkung vorzunehmen, dann\nhätte er insoweit wegen Fehlens einer entpprechenden, unmißverständlich formulierten Zustimmung der Staatsanwaltschaft\nkeine Wirksamkeit erlangt (vgl. Eb. Schmidt aaO Anm. 12,\n\n13).\n\nWar der Tatrichter hiernach aber gehalten, neben\nder Anwendung von § 177 StGB und abgesehen von § 237 StGB\nauch die Möglichkeit weiterer, in der Anklage nicht ausdrücklich erwähnter Gesetzesverstöße zu erörtern, dann\nhatte er hierbei den gesamten vom Eröffnungsbeschluß\n\nerfaßten einheitlichen Tatvorgang zugrunde zu legen und\nnach allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten\nersahöpfend zu würdigen (KG JW 1929, 1051; BUN NIW 1959,\n180; Löwe-Rosenberg, StPO 21, Aufl. § 264 Krl. 6). Dies\nist, wie die Revision richtig darlegt, hier nicht geschehen.\n\nDas landgericht hat vor allem ungeprüft gelassen,\nob sich der Angeklagte nicht dadurch, daß er sein Opfer\nvor der eigentlichen Erswingung des Geschlechtsverkehrs\nbiß und würgte (UA S. 5, 6), einer mit der Notzucht\nrechtlich oder sachlich zusammentreffenden Körperverletzung schuldig gemacht bat. Hierbei wäre zu berücksichtigen gewesen, daß nach anerkannten Rechtsgrundsätzen im allgemeinen nur die im Vollzug des Verkehrs\nselbst notwendigerweise oder regelmäßig liegende Körperverletzung im Tatbestand der Notzucht aufgeht, während\nsonstige Verletzungen, die der Täter dem Opfer beibringt,\nnicht unter die Gesetzeseinheit fallen, weil sie kein\nMerkmal bilden, das der Tatbestand des § 177 StGB begrifflich in sich schließt (BGH, Urteil vom 12.3.1963\n- 1 StR 54/63; BGH NJW 1963, 1683 i.Anschl. an RGSt 60,\n117, 122; BGHESt 9, 30, 31).\n\nEin weiterer Mangel des Urteils liegt darin, daß\ndie Strafkammer nicht untersucht hat, ob die Feststellung, daß der Angeklagte seine Mitfahrerin bereits\nan der von ihr wiederholt und dringend gewünschten Heinkehr hinderte, als er noch versuchte, sie obne Gewaltanwendung zum Geschlechtsverkehr gefügig zu machen (UA\nS. 5), nicht den Vorwurf der tateinheitlich begangenen\nFreiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) rechtfertigt.\nDieser Straftatbestand wird unter solchen Umständen\n\ndurch § 177 StGB nicht verdrängt (BGHSt 18, 26, 27;\nBGH NJW 1964, 1630, insoweit in BGHSt 19, 350 nicht\nabgedruckt).\n\nSchließlich hätte auch eine won den anderen Straftatbeständen nicht mitumfaßte Nötigung (§ 240 StGB) in\nBetracht gezogen werden müssen. Sie könnte insbesondere\ndarin liegen, daß der Angeklagte es nach den Feststellungen wiederholt unternommen hat, das widerstrebende\nMädchen gewaltsam zu entkleiden (UA S. 5, 6).\n\nNach alledem kann das Urteil insoweit, als der .\nAngeklagte wegen Notzucht verurteilt ist, nicht bestehen\nbleiben. Damit ist unter den gegebenen Umständen zugleich\ndem Ausspruch der Strafe für die versuchte Nötigung\ndie Grundlage entzogen. Denn insoweit sind die Strafzumessungsgründe ersichtlich entscheidend von den Erwägungen beeinflußt worden, die den Tatrichter veranlaßt haben, hinsichtlich der Notzucht auf die gesetzliche\nMindeststrafe zu erkennen und diese zur Bewährung auszusetzen (UA S. 11).\n\nDie Revision muß hiernach zur Aufhebung des Urteils\nim Notzuchtsfall und im gesamten Strafausspruch führen,\nwährend das weitergehende Rechtsmittel zu verwerfen ist.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung wird im\nübrigen bemerkt, daß der Tatrichter Sich nunmehr auch\nauf Grund des gestellten Wiedereinbeziehungsamtrags mit\n\ndem Schuldvorwurf der Entführung wider Willen (§ 237\nStGB) zu befassen haben wird.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-08/1-str-415-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-08/1-str-415-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:22.868485+00:00"}}