{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-12-08_1_StR_353_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-12-08","aktenzeichen":"1 StR 353/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ziffer II\n\nStGB §§ 23, 14\n\nZum Begriff der Verteidigung der Rechtsordnung\n(§ 23 Abs. 3 nF StGB).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nZiffer II\n\nStGB §§ 23, 14\n\nZum Begriff der Verteidigung der Rechtsordnung\n(§ 23 Abs. 3 nF StGB).\n\nBGH, Urt. v. 8. Dezember1970 - 1 StR 353/70 - IG Heidelberg\n\nrs\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_353/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Drucker Iuciano M EB „aus HOEEEEB, geboren\nam U. EEE 1937 in Sum 1 GEEED,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\n.2- 32\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. Dezember 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EBD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ED, EEE\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Heidelberg\nvom 19. März 1970\n\n1. im Schuldspruch teilweise geändert\nund wie folgt neu gefaßt:\n\nDer Angeklagte ist der Unzucht mit\nAbhängigen in Tateinheit mit ver-\n\n- suchter Notzucht, Unzucht mit Kindern\nund versuchter Blutschande schuldig;\n\n2. im Strafausspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte gu einer Freiheitsstrafe\nvon acht Monaten verurteilt wird;\n\n3. insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten\nStrafaussetzung zur Bewährung versagt\nworden ist.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nBlutschande in Tateinheit mit versuchter Notzucht, Unzucht\nmit Abhängigen und Unzucht mit Kindern zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung nicht\nzur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie hat nur\nzum Teil Erfolg.\n\nI. Die Sachbeschwerde zum Schuldspruch ist offensichtlich unbegründet. Es sind insoweit lediglich die\nRechtsänderungen des 1. StrRG zu berücksichtigen. Sie\nführen zu einer teilweisen Änderung und Neufassung des\nSchuldspruches.\n\nAuch der Strafausspruch hält einer rechtlichen Prüfung\nstand. Fehlerhaft ist es allerdings gewesen, daß die Strafkammer das Mindestwaß der Strafen für die tateinheitlich\nverwirkten Tatbestände, das nicht unterschritten werden\ndurfte, dem § 173 Abs. 1 a.P. StGB entnommen hat. Die\nMindeststrafe für dieses Verbrechen betrug bei einer - auch\nvon der Kammer vorgenommenen (UA S. 8 f) - zweimaligen\nErmäßigung nach §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB nur noch drei\nWochen Zuchthaus, die gemäß § 21 a.F. StGB 30 Tagen Gefängnis entsprachen. Die Mindeststrafe aus § 174 Abs. 1 a.F.\nStGB belief sich jedoch bei der hier nur in Betracht kommenden einmaligen Ermäßigung - die Tat war vollendet - sechs\nWochen Gefängnis. Dieser Rechtsfehler hat sich jedoch nicht\nzum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Die Strafkammer\nmußte aber bei der Festsetzung der Strafe von Zuchthaus\nausgehen - nur diese Strafart drohte § 173 Abs. 1 a.F.\n\nStGB an - und dann gemäß § 21 a.F. StGB die Umwandlung\n\nin Gefängnis vornehmen. Zu Gunsten des Angeklagten ist\nanzunehmen, daß sie dies auch getan, also eine Strafe von\nacht Monaten Zuchthaus für angemessen erachtet und sie in\nein Jahr Gefängnis umgewandelt hat. Bei der nunmehr nach\nArt. 95 Abs. 3 des 1. StrRG erforderlichen Umstellung auf\nFreiheitsstrafe, deren Dauer dem Zuchthaus gleichzustellen\nist (Art. 86 Abs. 2 des 1. StrRG), muß daher auf eine\nFreiheitsstrafe von acht Monaten erkannt werden (BGHSt 23,\n240). Der Strafausspruch war somit entsprechend zu ändern.\n\nII. Die Versagung einer Aussetzung der verhängten\nFreiheitsstrafe zur Bewährung begegnet demgegenüber durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n5. R\n\nDabei ist nicht von entscheidender Bedeutung, daß die\nStrafe jetzt von einem Jahr auf acht Monate herabgesetzt\nwird, denn auch in dieser Höhe bleibt sie noch innerhalb\ndes Strafrahmens, für den die Aussetzung der Vollstreckung\nin § 23 StGB geregelt ist.\n\nDie Strafkammer hat unter eingehender Würdigung der\nTat und der Persönlichkeit des Angeklagten eine uneingeschränkt günstige Täterprognose bejaht, eine Strafaussetzung aber gemäß § 23 Abs. 2 StGB in der Übergangsfassung (Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 des 1. StrRG) abgelehnt,\nweil die \"Verteidigung der Rechtsordnung\" die Vollstreckung\nder Strafe gebiete.\n\nDiese Frage ist nunmehr auf Grund des § 23 Abs. 3\nStGB in der ab 1. April 1970 geltenden Fassung (Art. 1\nNr. 9 des 1. StrRG) zu prüfen, nach dem ebenfalls bei der\nVerurteilung zu Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu\neinem Jahr die Vollstreckung nicht auszusetzen ist, \"wenn\ndie Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet\",\n\n1. Die Strafkammer geht bei ihrer Entscheidung, die\nStrafaussetzung zur Bewährung zu versagen, von einer unzutreffenden Auslegung des Begriffs \"Verteidigung der Rechts-\n. ordnung\" aus.\n\nDer Gesetzgeber wollte mit dieser sowohl in § 14 Abs. 1\nals auch in § 23 Abs. 3 StGB aufgenommenen Formel eine\nRichtlinie dafür geben, unter welchen besonderen Umständen\neine kriminalpolitisch unerwünschte kurze Freiheitsstrafe\ndennoch anstelle einer Geldstrafe verhängt oder eine erwünschte Aussetzung einer mittleren Freiheitsstrafe trotz\ngünstiger Sozialprognose abgelehnt werden soll.\n\nDie Versuche einer Erschließung des Bedeutungsgehalts\ndieses Merkmals mittels Wortinterpretation, insbesondere\nauch die Schlußfolgerung von dem Begriff der \"Verteidigung\"\nauf das Erfordernis eines qualifizierten Angriffs (vgl.\n\nKG JR 1970, 227; Kunert MDR 1969, 709), führen zu keiner\nKlärung.\n\nAuch die Entstehungsgeschichte ist für die Auslegung\ndieses unbestimmten Rechtsbegriffs wenig ergiebig. Die\nFormel \"Verteidigung der Rechtsordnung\" ist erst bei der\nzweiten Lesung der Strafrechtsreformgesetze im Plenum des\nBundestages eingeführt worden, und zwar als Ersatz für den\nin dem Bericht des BT-Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Erster Schriftlicher Bericht dieses Ausschusses, BT-Drucksache V/4094 S. 6) vorgeschlagenen\nBegriff \"Bewährung der Rechtsordnung\". Das sollte offenbar\nkeine Änderung in der Sache beinhalten, sondern nur der\nVerdeutlichung dienen (BT, 5. Wahlperiode, Sitzungsberichte,\nSs. 12764 £f.). Aber auch für diesen Begriff bringen die\nGesetzesmaterialien letztlich keine Klarheit über seinen\npräzisen Sinngehalt.\n\n2. Nach der kriminalpolitischen Gesamtkonzeption,\nvon der die Strafrechtsreform ausgeht, soll in der Regel\nauf die Verhängung kurzer und die Vollstreckung mittlerer\nFreiheitsstrafen verzichtet werden (BGH, Urteil vom 3. November 1970 - 1 StR 473/70 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Der Begriff \"Verteidigung der Rechtsordnung\"\ndient insoweit der Abgrenzung der Ausnahmefälle, in denen\ndies nicht möglich ist. Seine Auslegung kann daher nur\nan die kriminalpolitischen Erwägungen anknüpfen, auf\ndenen die in den §§ 14, 23 StGB getroffene Regelung beruht.\n\nP2\n\nDem 1. StrRG liegt der Gedanke zugrunde, daß die Strafe\nnicht die Aufgabe hat, Schuldausgleich um ihrer selbst\nwillen zu üben, sondern nur gerechtfertigt ist, wenn sie\nsich zugleich als notwendiges Mittel zur Erfüllung der\npräventiven Schutzaufgabe des Strafrechts erweist. Einen\nwesentlichen Akzent hat der Gesetzgeber durch die Aufnahme\nder spezialpräventiven Klausel als Ziel des Strafzumessungsvorgangs in § 13 Abs. 1 Satz 2 StGB gesetzt. Die Tatsache,\ndaß das Gesetz den Strafzweck der Generalprävention im\nGegensatz zur mehrfachen Erwähnung des Gedankens der sozialen\nAnpassung (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1, § 23 Abs. 1 StGB)\nnicht ausdrücklich nennt, 1äßt für die Bemessung der Strafe\neine bedeutsame Schwerpunktverlagerung auf den spezialpräventiven Gesichtspunkt im weitesten Sinne erkennen.\n\nBei diesem Grundsatz der \"Individualisierung\" geht es\nnicht allein um die gezielte Einwirkung auf einen schon\nentsozialisierten Täter, die Verurteilung und sinnvoller |\nVollzug erreichen sollen (Resozialisierung), sondern auch\num die Vermeidung unbeabsichtigter Nebenwirkungen von\nVerurteilung und Vollzug, etwa der Gefahr, daß die Strafe\neinen bisher sozial ausreichend eingepaßten Täter aus der\nsozialen Ordnung herausreißt. Die Strafvollstreckung soll\nsich nicht in einem sinnlosen Absitzen erschöpfen, sondern\nBehandlung im Vollzug sein.\n\nGrundsätzlich geht deshalb die Geldstrafe der Freiheitsstrafe, die Aussetzung dem Vollzug vor, soweit dies\nim Hinblick auf die zu erwartende kriminalpolitische\nWirksamkeit der Rechtsgüterschutz zuläßt. Die kurze\nFreiheitsstrafe wird daher nur noch ausnahmsweise, ihr\nVollzug nur unter ganz besonderen Umständen vorgesehen\n(§§ 14 Abs. 1, 23 Abs. 1 StGB). Vor allem wird die vermehrte\n\nDurchführung einer \"ambulanten\" Behandlung des Täters in\nFreiheit angestrebt, die durch Weisungen sinnvoll gestaltet\nwerden soll. Diesem Ziel dient die Erweiterung der Möglichkeit einer Strafaussetzung durch Heraufsetzung der zeitlichen Grenze, die Vereinfachung der Prognose und der\nWegfall der formellen Ausschlußvoraussetzungen (vgl. hierzu\n§ 23 Abs. 3 a.F. StGB). Die Strafaussetzung zur Bewährung\nist zwar eine Modifikation der Strafvollstreckung. Die\n\nneue gesetzliche Regelung läßt jedoch ihre Eigenständigkeit im Sinne einer besonderen \"ambulanten\" Behandlungsart\ndeutlich werden, wenn sie sich auch bei bestimmten Tätergruppen in einer bloßen Vergünstigung erschöpft. Ihre\nzeitliche Grenze bestimmt sich ohne Rücksicht auf den\nDeliktscharakter (§ 1 StGB) nach der Höhe der erkannten\nStrafe, so daß auch wegen Verbrechen verhängte Freiheitsstrafen aussetzungsfähig sind. Bei guter Sozialprognose\n\nmuß die Vollstreckung von Freiheitsstrafen unter sechs\nMonaten stets ausgesetzt werden; auch bei Freiheitsstrafen\nvon sechs Monaten bis zu einem Jahr ist die Aussetzung im\nRegelfall zwingend, sofern nicht die \"Verteidigung der\nRechtsordnung\" dem entgegensteht.\n\n3. Diese Erwägungen lassen eine hinreichend klare\nBestimmung und Abgrenzung der Ausnahmeklausel des\n8 23 Abs. 3 n.F. StGB zu.\n\na) Sie ermöglichen zunächst in negativer Hinsicht\ndie Gesichtspunkte auszuscheiden, die eine Versagung der\nStrafaussetzung nicht zu begründen vermögen und die\nsomit von dem Begriff \"Verteidigung der Rechtsordnung\"\nnicht umfaßt werden. Insoweit gilt insbesondere:\n\nBY\n\nDer Gesichtspunkt der Sühne für das begangene Unrecht\nbzw. der Tatvergeltung darf bei der Entscheidung nicht mehr\nberücksichtigt werden (vgl. BGH MDR 1970, 380; Bericht des.\nSonderausschusses aa0 S. 11).\n\nDie Schwere der Schuld, der bisher entscheidendes\nGewicht zukam (vgl. BGHSt 6, 125, 127; VRS 24, 183), kann\nfür sich allein eine Versagung der Aussetzung nicht recht-\n\nfertigen. Dies findet seine Bestätigung darin, daß der in\n\nden früheren Ausschußfassungen neben der Bewährung der\nRechtsordnung enthaltene Hinweis auf die Schuld bewußt\ngestrichen worden ist (Protokolle des BT-Sonderausschusses\nfür die Strafrechtsreform, 5. Wahlperiode, S. 619, 2798).\n\nDie Schwere der Schuld kann jedoch bei der Gesamtabwägung,\n\ndie der ausnahmsweisen Versagung der Aussetzung im konkreten\nEinzelfall vorauszugehen hat, (mittelbare) Bedeutung erlangen.\n\nAuch die Belange des Verletzten und seiner Angehörigen,\nalso deren persönliches Genugtuungsinteresse, sind bei\nder Frage der Strafaussetzung grundsätzlich auszuklamnern.\n\nDie Formel \"Verteidigung der Rechtsordnung\" schließt\nsomit - im Gegensatz zum früheren Rechtszustand (BGH VRS 20,\n430; 24, 184; MDR 1957, 370; BGHSt 6, 125) - eine un- |\nfassende Abwägung aller Strafzwecke aus. Sie unterscheidet\nsich dadurch - entgegen Schönke/Schröder, StGB 15. Aufl.\n§ 23 Rn. 35 a -— auch grundlegend von dem Begriff des\nöffentlichen Interesses in § 23 Abs. 3 Nr. 1 a.F. StGB.\n\nb) In positiver Hinsicht ist bei der Bestimmung des\nBegriffs \"Verteidigung der Rechtsordnung\" davon auszugehen,\ndaß es zu den Aufgaben der Strafe gehört, das Recht gegen-\n\n- 10 -\n\nüber dem vom Täter begangenen Unrecht durchzusetzen, die\nUnverbrüchlichkeit der Rechtsordnung damit vor der Rechtsgemeinschaft zu erweisen und zugleich künftigen ähnlichen\nRechtsverletzungen potentieller Täter vorzubeugen (spezielle\nGeneralprävention). Beide Zweckgesichtspunkte liegen dem\nBegriff der \"Verteidigung der Rechtsordnung\" zugrunde\n\n(s. auch Dreher JR 1970, 228 ff und StGB 32. Aufl. § 13\n\nAnm. 2 C; Protokolle des Sonderausschusses aa0 S. 643, 646,\n2797). Sie werden ergänzt, zugleich aber auch begrenzt durch\ndas weitere - subjektiv orientierte — Begriffselement der\n\"Rechtstreue des Volkes\", sind also bei der Frage der\nNotwendigkeit der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von\nsechs Monaten bis zu einem Jahr nur in eingeschränktem\nUmfang heranzuziehen.\n\nDer Gesichtspunkt der Erhaltung der Rechtstreue der\nBevölkerung, der Abwehr ihrer ernstlichen Beeinträchtigung,\nden der Bundesgerichtshof schon vor Inkrafttreten der\nReformgesetze vereinzelt mit berücksichtigt hat (BGHSt 6,\n125, 127; vgl. auch BGH NJW 1955, 996 Nr. 15; MDR 1957,\n369 £.), ist nunmehr - in seiner begrenzenden Funktion -\nein entscheidendes Kriterium für die Versagung einer\nStrafaussetzung nach der Neufassung des § 23 Abs. 3 StGB.\nDas ist bereits bei den Beratungen über die Reformgesetse\neindeutig zum Ausdruck gekommen (Protokolle des Sonderausschusses aa0 S. 621 f., 643 ff., 3250; BT, 5. Wahlperiode, Sitzungsberichte S. 12765). Auch die überwiegende\nMeinung in Schrifttum (Dünnebier JR 1970, 241, 247;\nHorstkotte NJIW 1969, 1601, 1604; JZ 1970, 122, 127;\nLackner/Maassen, StGB 6. Aufl. § 14 Ann. 3; Sturm JZ 1970,\n81, 85) und vor allem in der Rechtsprechung (OIG Stuttgart\nNJW 1970, 258; BayObLG NJW 1970, 1382; OLG Hamm NJW 1970,\n\non. BR\n\n1614; KG JR 1970, 227) sieht darin den maßgeblichen\nAnsatzpunkt für eine sachgemäße Handhabung des Begriffs\n\"Verteidigung der Rechtsordnung\" im Sinne von § 14 Abs. 1\n§ 23 Abs. 3 StGB.\n\n,\n\nDie Gesetzesmaterialien zeigen, daß generalpräventiven\nErwägungen bei der Strafaussetzung zur Bewährung nur in\nbegrenztem Maße Bedeutung zukommen soll (Protokolle des\nSänderausschusses aa0 S. 619 ff, 645 f., 2797). Die Zwecke\nder Rechtsdurchsetzung und der Abschreckung potentieller\nTäter erfüllt im Bereich der kleineren und mittleren\nKriminalität bereits die Verhängung der Freiheitsstrafe,\nso daß der Rechtsgüterschutz hier im Regelfall eine Strafvollstreckung nicht erfordert. Eine Vollstreckung der\nFreiheitsstrafe ist daher nur geboten, wenn andernfalls\neine ernstliche Gefährdung der rechtlichen Gesinnung der\nBevölkerung als Folge schwindenden Vertrauens in die\nFunktion der Rechtspflege zu besorgen wäre, Eine solche\nGefährdung ist gegeben, wenn der bloße Strafausspruch\nohne Vollstreckung von der Bevölkerung angesichts der\naußergewöhnlichen konkreten Fallgestaltung als ungerechtfertigte Nachgiebigkeit und unsicheres Zurückweichen vor\ndem Verbrechen verstanden werden könnte. Die Vollstreckung\neiner Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr\nist somit zur Verteidigung der Rechtsordnung nur dann geboten, wenn eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung im\nHinbJlick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin\nunverständlich erscheinen müßte und das Vertrauen der\nBevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und in\nden Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen\ndadurch erschüttert werden könnte.\n\n- 12 -\n\n4. Bei der Entscheidung über eine mögliche Versagung\nder Aussetzung trotz günstiger Sozialprognose bedarf es\neiner Gesamtwürdigung aller Tat und Täter kennzeichnenden\nUmstände.\n\nDa es nicht auf die Schwere des vom Angeklagten verletzten Tatbestands, sondern auf die Besonderheiten der\nzur Beurteilung stehenden Einzeltat ankommt, ist ein Ausschluß bestimmter Tatbestände oder Tatbestandsgruppen\n- wie etwa der Sittlichkeitsdelikte - von der Strafaussetzung unzulässig (so schon zu § 23 a.F. StGB: BGHSt 6,\n125, 126; 6, 298, 300; 22, 192, 196). Die Art der Tat\nkann jedoch im Rahmen der Gesamtabwägung Bedeutung erlangen. De nur besondere Umstände die ausnahmsweise Vollstreckung zulassen, kann die Versagung einer Aussetzung\nauch nicht mit Erwägungen, die dem verletzten Tatbestand\nim ganzen zugrunde liegen, etwa mit der bloßen Verwirklichung von gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen begründet\nwerden (vgl. bereits BGH NJW 1958, 1100 Nr. 17; BGH VRS 24,\n118).\n\nDie besonderen Umstände, die eine Versagung der Strafaussetzung bei Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu\neinem Jahr zu rechtfertigen vermögen, können sowohl tatals auch täterbezogen sein.\n\nIm Einzelfall mögen somit etwa die besonderen Tatfolgen, eine sich aus der Art der Tatausführung ergebende\nerhebliche verbrecherische Intensität, ein hartnäckiges\nrechtsmißachtendes Verhalten, die Verletzung von Rechtsgütern mit ungewöhnlicher Gleichgültigkeit oder auch\ndreistes Spekulieren auf eine Strafaussetzung bereits bei\n\n2?\n\n- 13 -\n\nTatbegehung Bedeutung erlangen. Als besondere Umstände\nkönnen ferner schon häufige besonders herausfordernde Mißachtung entsprechender Normen, rasche Wiederholungstaten,\nRückfall in der Bewährungszeit, möglicherweise auch einschlägige Vorstrafen in Betracht kommen. Insbesondere in\ndiesen letzten Fällen wird jedoch nicht selten schon eine\nVollstreckung der Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den\nTäter erforderlich sein (§ 23 Abs. 1 StGB).\n\nEine Versagung der Strafaussetzung zur Verteidigung\nder Rechtsordnung kann sich schließlich auch als notwendig erweisen, wenn die Tat Ausdruck einer verbreiteten\nEinstellung ist, die eine durch einen erheblichen Unwertgehalt gekennzeichnete Norm nicht ernst nimmt und von\nvornherein auf die Aussetzung einer etwaigen Freiheitsstrafe vertraut (Bericht des Sonderausschusses aa0 S. 11).\n\nIII. Das angefochtene Urteil kann hiernach keinen\nBestand behalten, soweit dem Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt geblieben ist.\n\nDie Strafkammer war sich zwar der besonderen Bedeutung\ndes Begriffs \"Verteidigung der Rechtsordnung\" bewußt. Sie\nhat aber geglaubt, die Strafaussetzung unter diesen\nGesichtspunkt allein im Hinblick auf die Schwere der Tat\nablehnen zu müssen. Das war rechtsirrig, zumal die getroffenen Feststellungen nicht erkennen lassen, daß die\ndem Angeklagten zur last gelegten sittlichen Verfehlungen\nnach Art, Umfang oder Intensität einen außergewöhnlichen\nUnwertgehalt besitzen.\n\n- 14 -\n\nEs sei insoweit auch für die neue Verhandlung, bei der\ndie Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf acht Monate zu\nberücksichtigen sein wird, auf folgendes hingewiesen:\n\nKindliches Alter und die seelische Integrität des\nOpfers sind der eigentliche Grund der Strafbarkeit nach\n§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Das Alter des betroffenen Mädchens\nzum Tatzeitpunkt mit 13 Jahren und 4 Monaten nur wenig\nunter der Strafbarkeitsgrenze von 14 Jahren im Sinne\ndieser Vorschrift. Auf das Alter kann daher entgegen der\nAuffassung der Strafkammer bei der Frage der Strafaussetzung nicht entscheidend abgehoben werden.\n\nDas gewaltsame Vorgehen ist der eigentliche Strafgrund der Notzucht. Als für eine mögliche Versagung der\nStrafaussetzung wesentlicher Umstand könnte insoweit nur\nein besonderes Maß an Gewalt, etwa Mißhandlungen und\nSchläge zur Brechung des Widerstands, Bedeutung erlangen.\n\nDie Strafkammer schreibt die Tat als einmalige\nsexuelle Verfehlung der alkoholbedingt verminderten\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten zu. Dann ist aber\neine Kennzeichnung der Tat als \"rechtsmißachtender Angriff\" fehl am Platz; ein solcher ist im Sinne eines\nbewußt rechtsfeindlichen Verhaltens zu verstehen.\n\nlag\n\n- 15 -\n\nDas Urteil war daher unter Verwerfung der Revision\nim übrigen aufzuheben, soweit es dem Angeklagten eine\nAussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung\nversagt hat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-08/1-str-353-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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