{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-12-04_1_StR_34_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-12-04","aktenzeichen":"1 StR 34/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 34/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Steuerberater und Bücherrevisor Josef Sch WERRUNg,\naus FEW-DEEEB, zeboren am Hg :v: 7 GE ,\n\nwegen Untreue\n\nDer ], Strafsenint des Bundesgrrichtshots hit in der\n\nSitzung vom 4. Dezember 1970 auf Grund der Hruptverhandlung\n\nvom l\\. Dezember 1970, woran teilgenommen haben: ,\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nIoesdau\n\nDr. Mösl\n\nPikart\n\nZipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaitschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. mu =: EEE in der\n\nVerhandiung\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter WW in der Verhandlung,\nJustizhauptsekretär WW tei der Verkündung\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urtei]\n\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. April 1969\n\nwird die Sache zur Entscheidung über die Bildung\n\neiner Gesamtgeldstrafe und über die Kosten des\n\nRechtsmittels an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.,\n\nII, Im übrigen wird die Revision verworfen. Jedoch wird\n\nder Strafausspruch dahin berichtigt, daß ansteile\n\nvon Gefängnisstrafe jeweils Freiheitsstrafe von\n\ngleicher Dauer verhängt ist.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in\nı2 Fällen zur Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis und zu\n12 Geldstrafen in Höhe von 6.000,- DM bis 320.000,- DM, ersatzweise Gefängnisstrafen von drei Tagen bis zu 160 Tagen\n(für je 2.000,- DM einen Tag Gefängnis) verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förnm-\n\nlichen und sachlichen Rechts; sie bleibt im wesentlichen\nohne Erfolg.\n\nProzeßvoraussetzungen und allgemeine Verfahrensrüren\n\nI. Besetzung des Gerichts,\n\nDie Revision rügt, die Strafkammer sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Gerichtsassessor Dr. Op, der\nbis zum Urteil vom 2. April 1969 als beisitzender Richter\nmitgewirkt habe, sei bereits Ende Februar 1969 zum Staatsanwalt ernannt worden; das ergebe sich aus den \"Personalnachrichten\" im Bayer. Staatsanzeiger vom 28. Februar 1969.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Zwar ist in Nr. 9 des Bayer,\nStaatsanzeigers vom 28. Februar 1969 bekanntgegeben worden,\ndaß \"Ger.Assess.Dr. Klaus Os zum Staatsanwalt ernannt\" worden sei; diese Bekanntmachung hat jedoch keine\nrechtliche Wirkung, Vielmehr geschieht nach Art. 8 Abs. 1\nBayBG idF vom 20. Dezember 1966 (BayGVBl 1967, 153) die Er-\n\nnennung durch die Aushändigung einer Ernennungsurkunde; nach\nArt. 8 Abs. 53 BayBG wird die Ernennung mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde\nausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist; eine Ernennung auf\neinen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig unä insoweit\n\nunwirksan.\n\nDie Urkunde vom 3. April 1969, durch die Dr. O REEBEEnp\nmit Wirkung vom 10. April 1969 zum Staatsanwalt ernannt worden\nist, wurde, wie die Empfangsbestätigung ausweist, am 9%. April\n1969 ausgehändigt. Dr. OUEEBEEE ist damit wirksam zum\n10. April 1969 ernannt worden. Seiner Mitwirkung als Beisitzer\nin der Strafkammer bis zum 2. April 1069 stamnichts im Wege.\nOb er von seiner beabsichtigten Ernennung vorher Kenntnis hatte\n- was in aller Regel der Fall sein wird - und ob seine Beiordnung\nals Gerichtsassessor an das Landgericht Nürnberg-Fürth mehrmals\nverlängert wurde, ist ebenso unerheblich wie der von der Revision hervorgehobene Umstand, ob die Ernennung zum Staatsanwalt\nschon vor dem 2. April 1969 \"beschlossen\" war. Auch wenn die\nErnennung nur mit Rücksicht auf den Abschluß des vorliegenden\n\ntrafverfahrens hinausgeschoben worden wäre, könnte dadurch\njedenfalls die Unabhängigkeit des Richters nicht beeinträchtigt\nworden sein. Weder der Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen\nRichters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) noch allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze gebieten es, den vorliegenden Sachverhalt\nso zu behandeln, als ob die Ernennungsurkunde schon früher\nausgehändigt worden wäre.\n\nII. Zuständigkeit des Landgerichts.\n\nDie Revision rügt, das Landgericht habe zu Unrecht seine\nsachliche Zuständigkeit angenommen; sie legt dazu ausführlich\n\niar, warum ein Fall von besonderer Bedeutung (§ 24 Abs. i\nNr. 2 GVG) nach ihrer Auffassung nicht vorgelegen habe.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Die Revision kann grundsätzlich\nnicht darauf gestützt werden, daß sich die große Strafkammer\nzu Unrecht für sachlich zuständig gehalten habe, weil kein Pail\nvon besonderer Bedeutung vorliege. Nach dem Grundgedanken des\n§ 269 StPO bildet nur die Überschreitung der sachlichen Zuständiekeit ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis\nund einen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 4 StPO. Wenn die Strafkammer selbst nach der Eröffnung des Hauptverfahrens zu der\nAuffassung gekommen wäre, daß dem Fall keine besondere Bedeutung\nbeizumessen sei, hätte sie sich trotzdem nicht mehr für unzuständig erklären und die Sache an das Amtsgericht verweisen\ndürfen. Daher kann auch das Revisionsgericht nicht nachorüfen,\nob die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Strafkammer wegen\nbesonderer Bedeutung des Falles sachlich gerechtfertigt war\n(BGH, Urteil vom 13. Februar 1962 - 5 StR 643/61). Auch verfassungsrechtliche Vorschriften sind durch die Eröffnung vor\nder Strafkammer nicht verletzt worden (vgi. BVerfGE 18, 423,\n428); dafür, daß der Angeklagte seinem gesetzlichen Richter\nwillkürlich entzogen worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom\n10. Januar 1969 - 5 StR 682/68), sind keinerlei Anhaltspunkte\nvorhanden.\n\nBei dieser Sachlage kann unerörtert bleiben, ob die Strafkammer tatsächlich einen Fali von besonderer Bedeutung angenommen oder nicht Schon wegen der Höhe der zu erwartenden\nStrafe das Verfahren vor sich selbst eröffnet hat; immerhin\nhat sie auf eine Freiheitsstrafe erkannt, die die Obergrenze\n: der Strafgewalt des Amtsgerichts bildet, obwohl schon währenu\nder Hauptverhandlung das Verfahren in 7 Fällen vorläufig ein-\n\n- 6 -\n\ngestellt (GA 2448) und in einem Falle abgetrennt (GA 2405) worder\nwar, die tateinheitlich zusammentreffenden Betrugs- und Urkundendelikte nach § 154 a StPO ausgeschieden worden waren (GA 2440)\nunä ferner im Urteil in vier Fällen der Angeklagte freigesprochen\nund in drei Fällen das Verfahren wegen Verjährung eingestellt\nworden ist.\n\nIII. Verjährung\n\nDie Revision meint, in den Fällen IB 3 (UA S. 28 - angebliche Provision Wagenbach), IB6 (UA S. 34 - Bonifikation für\nKauf von Wertpapieren) und I B7 (UA S. 38 - Wertpapierzinsen)\nsei die Strafverfolgung verjährt. Die von Amts wegen vorzunehmende Nachprüfung ergibt, daß dies nicht zutrifft.\n\nDie Taten wurden begangen:\n\nim Fall I B 3 am 21. Juli 1961 (VA S. 28),\nim Fall I B6 am 26. Januar 1962 (UA S. 35),\nim Fall I B 7 am 20. März und 29. März 1962 (UA S. 38).\n\nOhne Rechtsfehler hat das Landgericht dargelegt, daß durch\nden Haftbefehl des Amtsgerichts Nürnberg vom 26, November 1965\n(GA 91) und die am seiben Tag ergangenen Beschlagnahme- und\nDurchsuchungsbefehle des Amtsgerichts Nürnberg (GA 97, 100, 103)\nund des Amtsgerichts Fürth (GA 106) die Verjährung auch wegen’\ndieser Taten unterbrochen worden ist (UA S. 254, 255).\n\nDabei kann unerörtert bleiben, ob die Zeugenaussage des\ndamaligen Ermittlungsrichters (UA S. 247) zum Beweis dafür heran-\n. gezogen werden durfte, welche dem Angeklagten zur Last gelegten\nTaten ihm bei Erlaß der genannten Beschlüsse bekannt gewesen sind;\n\ndenn die Unterbrechung der Verjährung hat so grosse verflahrensrechtliche Bedeutung, daß sie nur von einem Verfahrensvorgang\nabhängen darf, der aus sich selbst oder aus dem Zusammenhang\n(Aktenlage) heraus ohne äußere Hilfsmittel verständlich ist\n(BGHSt 4, 135). Diese Voraussetzung ist aber schon bezüglich\ndes Haftbefehls auch ohne die Aussage des Ermittlungsrichters\ngegeben.\n\nAus den Akten ergibt sich, daß die drei in Rede stehenden\nFälle im Zeitpunkt, in dem der Haftbefehl erging, bereits Gegenstand des Ermittlungsverfahrens waren (GA 54 bis 56; 58 bis 61).\nDa5 das dem Amtsgericht aus den Akten auch bekannt war, kann\nnicht bezweifelt werden. Richterliche Handlungen in einem Frmittlungsverfahren, das mehrere Straftaten desselben Beschuldigten zum Gegenstand hat, betreffen aber in der Regel alle\nTaten, die zur Zeit der Vornahme der richterlichen Handlung\nschon Gegenstand des Verfahrens sind. Daß in dem Haftbefehl\ndiese Fälle nicht mit aufgeführt sind, findet seine Erklärung\nersichtlich darin, daß der Erlaß eines Haftbefehls nach § 112 StPo-\n\"dringenden\" Tatverdacht voraussetzt und ein solcher Verdacht\nin den drei Fällen damals noch nicht bestand. Das schließt aber\nnicht aus, daß der Haftbefehl eine richterliche Handlung war,\ndurch die das Verfahren wegen aller Taten, die es bereits damals zum Gegenstand hatte, also auch wegen der im Urteil unter\nIB3, 6 und 7 aufgeführten Fälle, gefördert werden sollte\n(BGH, Urteil vom 24. April 1956 - 5 StR 619/55 - auszugsweise\nmitgeteilt bei Dallinger, MDR 1956, 365; Urteil vom 23. April\n1968 - 1 StR 114/68).\n\n‚Um so mehr ist für die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse unbedenklich anzunehmen, daß sie der Regel\nentsprechend das Verfahren wegen .aller Taten fördern sollten,\ndie es damals betraf, zumal in ihnen keine Einzelfälle angeführt sind; es heißt z.B. in dem Beschluß des Amtsgerichts\nFürth vom 26. November 1965 (GA 106): \"Der Beschuldigte ist\ndringend verdächtig, zum Nachteil der Gesellschaften Triumph,\nGrundig Corporation New York, Firma Gatag Schweiz ... Beträge von mindestens 1 Million DM veruntreut ... zu haben\".\nAuch damit werden die damals bekannten Fälle I B3, 6 und 7\nerfaßt,\n\nIV. 1. Die von der Revision gegen die Wirksamkeit des\n\nEröffnungsbeschlusses vorgebrachten Bedenken sind unbegründet.\n\nDie dem Angeklagten zur Last gelegten Taten sind im Anklagesatz der zugelassenen Anklage genügend deutlich gekennzeichnet. Die von der Revision vermdßten, als beispielhaft\naufgeführten Einzelheiten in den Fällen I 4, I 5, I 6, I 7a,\nI&a, I8b, I 10 und I 13 der Anklage (IB2, IB3, IB4\nund 5, 1B6, IB8& und 9, IB10, IBi1l und IB 12 des\nUrteils) waren nicht erforderlich, um die Tat, Zeit und Ort\nihrer Begehung und die gesetzlichen Merkmale der strafbaren\nHandlung (§ 200 Abs. 1 StPO) zu bezeichnen. Es ist daher\nrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht den\nAntrag des Angeklagten, das Verfahren auszusetzen, mit der\nBegründung abgelehnt hat, die Anklage stelle entsprechend\nden gesetzlichen Bestimmungen eine ausreichende Grundlage\ndes Verfahrens dar (Prot.S. 4 = GA 1724).\n\n. 2. Auch § 265 St?O ist nicht verletzt,\n\nzwar hat sich die Strafkammer in den verschiedenen\nHinweisen (Prot. S. 4, 5, 45, 439 ff, 714, 741/42 = GA 724,\n725, 1765, 2159 ff, 2434, 2460/61} darauf beschränkt, die\nMöglichkeit hervorzuheben, daß in verschiedenen Einzelfällen\nstatt des im Eröffnungsbeschluß angenommenen Treubruchstätbestandes des § 266 StGB eine Verurteilung nach dem Mißbrauchstatbestand dieser Strafvorschrift in Betracht kommen\nkönne. Es trifft auch zu, daß der Hinweis nach § 265 Abs. i\nStPO so gestaltet werden muß, daß der Angeklagte erkennen\nkann, welche bestimmten Tatsachen der Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts zugrunde gelegt werden, d.h. durch\nwelche Tatsachen das Gericht die gesetzlichen Merkmale als\n- möglicherweise -— erfüllt ansieht. Diesen Erfordernissen\nist jedoch hier hinreichend Genüge getan.\n\nDer Bundesgerichtshof hat den Mißbrauchstatbestand\nund den Treubruchstatbestand des § 266 StGB als verschiedene\nStrafgesetze im Sinne des § 265 StPO angesehen (BGH NJW 1954,\n1616}, und zwar in einem Fall, in dem wegen des Mißbrauchstatbestandes angeklagt worden war; zur Begründung ist ausgeführt, daß dieser Tatbestand gegenüber dem Treubruchstatbestand der engere sei. Dies gilt nicht ohne weiteres für\nden hier gegebenen Fall, daß wegen des Treubruchstatbestandes angeklagt und aus dem Mißbrauchstatbestand verurteilt\nwird (BGH, Urteil vom 18. August 1970 - 1 StR 213/70). Aber\nselbst bei Annahme einer Hinweispflicht wäre kein Verfahrensverstoß ersichtlich.\n\nDer Hinweis zu Beginn der Hauptverhandlung (GA 1724),\ndaß in den angeklagten Fällen statt des Treubruchstatbe-\n\n- 10 -\n\nstardes auch der Mißbrauchstatbestand des § 266 StGB in Betracht kommen könne, beruhte nicht auf neu in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen im Sinne.des § 265\n\nAbs. 3 StPO; vielmehr handelte es sich um Folgerungen des\nGerichts aus den der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden, dem Angeklagten bereits bekannten Tatsachen.\nEs lag also nicht ein Fall des § 265 Abs. 3 StPO, sondern\nein solcher des Abs. 4 aa0 vor. Das Landgericht brauchte\ndaher dem Aussetzungsamtrag nur stattzugeben, wenn dies zur\ngenügenden Vorbereitung der Verteidigung angemessen erschien.\nDaß es diese Voraussetzung nicht für gegeben angesehen hat,\nstellt keinen Ermessensmißbrauch dar (vgl. BGH, Urteil vom\n\n7. Dezember 1960 - 2 StR 325/60).\n\nAuch bei den späteren Aussetzungsamträgen lagen die\nVoraussetzungen des § 265 Abs. 3 StPO nicht vor. Es sind\nweder Umstände hervorgetreten, welche die Anwendung eines\nschwereren Strafgesetzes als des in der Anklage angeführten\nzugelassen hätten, noch haben sich Umstände ergeben, welche\ndie Strafbarkeit erhöhten oder die Anordnung einer Maßregel\nder Sicherung und Besserung rechtfertigten (§ 265 Abs. 3\ni.V,m. Abs. 2 StPO). Den Aussetzungsamträgen mußte also nicht\nstattgegeben werden. Vielmehr lag es hier so wie im Regelfall, daß sich die Tatsachen, durch die das Landgericht die\ngesetzlichen Merkmale der Tat als erfüllt ansah, jeweils aus\nAnklage und Eröffnungsbeschluß und dem Inbegriff der bis\ndahin durchgeführten Hauptverhandlung ergeben haben (BGHSt 13,\n320, 324; 18, 56 f; BGH, Urteil vom 30. September 1970\n- 3 StR 119/70).\n\nv.9 224 StPO ist nicht verletzt. Durch die Verhandlung\n\nvom ?3. Dezember 1968 ist die am 19. Dezember 1968 unterbrochene Hauptverhandlung innerhalb der Frist von il Tagen\nfortgesetzt worden. Es ist zwar richtig, daß nur solche Verhandlungen als Fortsetzung der Hauptverhandlung gelten können,\nin denen - durch Vernehmung des Angeklagten, durch Beweisaufnahme oder sonst durch Erörterung des Prozeßstoffes - zur\nSache verhandelt worden ist (vgl. RGSt 62, 263; BGH NJW 1952,\n1149; BGH, Urteil vom 15. Mai 1956 - 5 StR 105/56; Urteil\n\nvom 5. Februar 1970 - 4 StR 272/68). Diesen Anforderungen\nentspricht aber die Verhandlung vom 23. Dezember 10683. Sie\nhat nach der Sitzungsniederschrift (Prot. S. 361, 362 = GA\n2081, 2082) von 10.00 bis 11.25 Uhr, also fast eineinhalb\nStunden gedauert; dies und die Übergabe von Zivilprozeßakten\ndurch die Staatsanwaltschaft, die Besprechung von Schriftsätzen der Verteidiger und der Staatsanwaltschaft sowie die\nÜbergabe von 12 sichergestellten Taschenkalendern an die\nStaatsanwaltschaft zur Einsicht ergeben, daß der Prozeßstoff\nsachlich erörtert und die Hauptverhandlung gefördert worden\nist. Dies genügt zur Wahrung der Frist des § 229 StPO.\n\nVI. Die Rüge, 8 169 Satz 2 GVG sei verletzt, greift\nnicht durch. Die Revision meint zu Unrecht, das Gericht habe\n\nBildaufnahmen, die zur Veröffentlichung bestimmt gewesen\nseien, während der Hauptverhandlung vom 10. Oktober 1968\n\nzugelassen.\n\nDie Rüge scheitert schon daran, daß § 169 Satz 2 CVG\nnur Filmaufnahmen, nicht aber einfache Bildaufnahmen erfaßt\n(BGH, Urteil vom 27. Oktober 1969 - 2 StR 636/68 - insoweit\nin BGHSt 23, 123 nicht abgedruckt; vgl. Maul, MDR 1970, 286\nm.Nachw. aus den Gesetzesmaterialien). Ein Verfährensfehler\n\n.iegt auch deshalb nicht vor, weil es an einem Verschulden\ndes Gerichts fehlt. Nach den übereinstimmenden Erklärungen\nder Berufsrichter, des Sitzungsstaatsanwalts und der Protokoilführerin ist die Anfertigung von Lichtbildern während\nder Hauptverhandlung vom Vorsitzenden ausdrücklich verboten\nworden; daß trotz des Verbots Lichtbilder gemacht worden\nwären, ist nicht bemerkt worden.\n\nVII. Auf die Verletzung des § 275 Abs. 1 StPO, wonach\ndas Urteil mit Gründen binnen einer Woche zu den Akten zu\n\nbringen ist, kann die Revision grundsätzlich nicht gestitzt\nwerden (BGHSt 21, 4); Umstände, die ausnahmsweise eine andere\nBeurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.\n\nDie Revision kann auch nichts für sich daraus herleiten,\ndaß die Beratung der umfangreichen Sache nur drei Stunden gedauert habe. Nach ihrem eigenen Vortrag und ausweislich der\nSitzungsniederschrift (Prot. S. 755 ff = GA 2474 ff) ist die\nHauptverhandlung am l. April 1969 nach Stellung der Anträge\nund dem letzten Wort des Angeklagten um 16.45 Uhr unterbrochen\nworden bis zur Fortsetzung am 2. April 1969 um 17.00 Uhr.\n\nAn diesem Tage ist die Beweisaufnahme nochmals eröffnet worden;\nnach der Vernehmung von drei Zeugen wurden die Anträge wiederholt, der Angeklagte hatte nochmal das letzte Wort. Wie die\nRevision vorträgt, zog sich das Gericht gegen 19 Uhr zur Beratung zurück und verkündete um 22 Uhr das Urteil, Der Revision ist zuzugeben, daß Bedenken dagegen bestehen könnten,\n\nob der umfangreiche Prozeßstoff einer Hauptverhandlung, die\n\nan 53 Tagen durchgeführt worden ist, in drei Stunden erschöpfend beraten werden kann; die Strafkammer hatte jedoch\ndie Verhandlung bereits am 1. April um 16.45 Uhr geschlossen\n\nund hatte für die Beratung Zeit bis zum nächsten Tag um\n\n17.00 Uhr. Wenn sich dann im Laufe der Beratung (vgl. die\ndienstliche Äußerung des Vorsitzenden) die Notwendigkeit\nergab, nochmal in die Beweisaufnahme einzutreten und drei\nZeugen zu vernehmen, wurde damit das bisherige Beratungsergebnis nicht gegenstandslos, sondern es genigte, dieses\nErgebnis an Rand der weiteren Zeugenaussagen zu liberprüfen\nund sich darüber schlüssig zu werden, ob dabei neue Gesichts-Punkte hervorgetreten sind. Dazu konnte aber ein Zeitraum von\ndrei Stunden ausreichen.\n\nVIII. Die Revision rügt ferner, die S§ 30, 2d4 Abs. 2 StPO\nund Art. 6 MRK seien dadurch verletzt worden, daß Dr. Grundig\nseit Mitte Oktober 1968 eine Angestellte, Frau Gerda Guttenberg,\n\nin die Hauptverhandlung entsandt habe mit dem Auftrag, alle\nVorgänge einschließlich der Zeugenaussagen wörtlich aufzunehmen und ihm oder dem Leiter seiner Rechtsabteilung,\n\nDr. DEE, täglich vorzulegen. Dies sei dem Vorsitzenden\nspätestens nach einer Veröffentlichung im \"Münchner Merkur\"\nvom 25. März 1969 bekannt geworden. Die Grundsätze des \"fair\ntrial\" -— so meint die Revision - hätten es geboten, daß der\nVorsitzende die übrigen Verfahrensbeteiligten davon unterrichtete und sich selbst als befangen ablehnte.\n\nDer Vorsitzende hat dazu erklärt, Frau Gun habe\nihn nach der genannten Veröffentlichung aufgesucht und darauf\nhingewiesen, daß sie zwar im Gr@&-Bereich in der Presseabteilung angestellt sei, aber weiterhin Journalistin mit\nPresseausweis - auf den sie dabei verwiesen habe - sei und\nfreiberuflich für Presseorgane gegen Entgelt arbeite; davon,\n‘daß sie Dr. Gr unterrichten müsse, habe sie nichts gesagt;\n\nsie sei vielmehr über den Inhalt der Presseveräfffentlichung\nungehal ten gewesen. Demgegenüber enthält die \"eidesstattliche Versicherung\" von Frau G GREEN vom 3. Dezember 1969\nnur Überzeugungen und Meinungen, aber keine tatsächlichen\nAngaben, die die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden entkräften könnten.\n\nDarauf, daß ein Richter eine Anzeige nach § 30 StPO\nunterlassen habe, kann die Revision grundsätzlich nicht gestützt werden (BGH bei Dallinger, MDR 1966, 24, 25; vgl. auch\nBGH, Urteile vom 11. Januar 1955 - 1 StR 222/54; vom 19. Dezember 1952 - 3 StR 118/52; vom 9. Juli 1953 - 3 StR 33/53),\nIm übrigen könnte bei der gegebenen Sachlage auch nicht davon\ndie Rede sein, daß der Vorsitzende zu einer Anzeige nach § 30\nStPO verpflichtet gewesen wäre. Daß allenfalls eine Verletzung\ndes § 58 Abs. 1 StPO vorgelegen hätte, auf die die Revision\n- da es sich um eine Ordnungsvorschrift handelt - grundsätzlich nicht gestützt werden kann (BGH NJW 1962, 260), ist\ndaher ebenso unerheblich wie die Frage, ob eine Verletzung\ndes § 58 Abs. 1 StPO allenfalls im Wege einer Aufklärungsrüge\n(§ 244 Abs. 2 StPO) erfolgreich beanstandet werden kann (so\nKleinknecht, StPO 29. Aufl. § 58 Anm. 4 unter Berufung auf\nBGH bei Dallinger, MDR 1955, 396; in der dort angeführten\nEntscheidung vom 14. April 1955 - 4 StR 631/54 - ist allerdings nur gesagt, es sei in dem besonderen Fall \"unschädlich,\ndaß die Beschwerde in das Gewand einer Aufklärungsrüge gekleidet\" war). Denn jedenfalls war dem Gericht nicht bekannt,\ndaß Dr. CHE - was nicht einmal erwiesen ist - über den\nVerlauf der Hauptverhandlung in Einzelheiten unterrichtet\nworden ist. Im übrigen ist die Veröffentlichung im \"Münchner\nMerkur\" vom 25. März 1969 zu einem Zeitpunkt erschienen, als\n\ndie Hauptverhandlung fast beendet und Dr. Gr länzst\nals Zeuge vernommen war. Ferner ist keine Vorschrift ersichtlich, die es dem Vorsitzenden hier ermöglicht hätte,\nanwesenden Personen das Mitschreiben zu verbieten.\n\nIX. Ein Verteidiger behauptet mit der Revision (Rev.\nBegr. Dr. Schmidt-Leichner S. 10), der Vorsitzende der Strafkammer habe am 2. April 1969 vor dem letzten Wort des Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung einen anderen Verteidiger gefragt, \"ob nicht jemand auf Gr einwirken\nkönne, laufende Verrechnungen zuzugeben, dann sei noch\nalles offen für Schäfer\". Ein solches Verhalten des Vorsitzenden, so meint die Revision, habe für ihn die Pflicht\nbegründet, Anzeige nach § 30 StPO zu machen; daß die Anzeige\nunterblieben sei, müsse - entgegen der herrschenden Meinung -\nals Revisionsgrund gewertet werden.\n\nDie Rüge ist nicht zulässig, da sie nicht ausgeführt\nist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); denn die Revision hat nicht\nmitgeteilt, mit welchem Verteidiger das Gespräch des Vorsitzenden geführt worden sein soll. Im Verfahren vor der\nStrafkammer waren fünf Verteidiger tätig; davon hat zwar\nam 2. April 1969 laut Sitzungsniederschrift nur einer amtiert,\ndoch ist dem Revisionsvortrag nicht zu entnehmen, daß gerade\ndieser Verteidiger das behauptete Gespräch geführt habe.\n\nMit dieser Rüge erledigt sich auch der weitere Revi-,\nsionsangriff, der Strafkammer habe sich nach dem behaupteten\nInhait der Unteredung die nochmalige Vernehmung des Zeugen\nDr. Gr aufdrängen müssen (§ 244 Abs. 2 StPO).\n\n- 18 -\n\nX. Die Revision rügt ferner, die Strafkammer habe Beweisamträge der Verteidigung aus den Schriftsätzen vom 3. Februar\n10969 (GA 2919 - 2926) und vom 253. Februar 1969 zu Unrecht abgelehnt. Auf der Ablehnung dieser Anträge kann das Urteil\nnicht beruhen, da sie ausdrücklich zum Fall I 1 der Anklage\n(Fall Majestic) gestellt worden waren, in dem das Verfahren\nwegen Verjährung eingestellt worden ist (UA S, 260, 264, 281,\n2935). Inwiefern die unter Beweis gestellten Tatsachen für die\nBeurteilung der Gesamtvorwürfe von Bedeutung gewesen sein\nsollten,wie die Revision meint, legt sie nicht dar (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO),\n\nXI. Erfoiglos beanstandet die Revision, daß der von der\nVerteidigung abgelehnte Sachverständige Sri als Zeuge vernommen worden ist.\n\nDaß über das Ablehnungsgesuch (Prot. S. 209 = GA 1929)\nnicht entschieden worden ist, wird nicht gerügt; es ist auch\nunschädlich, da Sp nicht als Sachverständiger gehört\nworden ist. Seiner Vernehmung als Zeuge (Prot. S. 443 ff\n= GA 2163 ff) stand das Ablehnungsgesuch nicht entgegen.\nDenn auch die erfolgreiche Ablehnung eines Sachverständigen\nhindert das Gericht nicht, ihn als sachverständigen Zeugen\nüber die von ihm im Rahmen seines Auftrags ermittelten Tatsachen zu vernehmen; er darf nur als Zeuge nicht zu den\nSchlußfolgerungen gehört werden, die er aus jenen Tatsachen\nauf Grund seiner Sachkunde gezogen hat und auf die das Gericht\nfür die Urteilsfindung angewiesen ist, weil ihn insoweit die\neigene Sachkunde fehlt (BGHESt 20, 222, 224). Daß die Strafkammer bei der Vernehmung des Zeugen gegen diese Grundsätze\nverstoßen hätte, behauptet die Revision nicht. Danach kann\n\n- 17 -\n\nauch hier keine Rede davon sein, daß die Vernehmung \"die\nRechtsstaatlichkeit des Verfahrens nach Grundgesetz und\nMRK verletzt\" hätte.\n\nXII. Verlesung von Urkunden und Beiziehung von\n\nUnterlagen.\n\nl. a) Die von der Revision als verwertet, aber nicht\nverlesen gerügten Schriftsätze vom 17. Januar und vom\n9, März 1966 aus dem Zivilprozeß 6 O 10/66 LG Nürnberg-Fürth\nsind, wie die Sitzungsniederschrift ergibt (Prot. S. 669,\n670 = GA 2389, 2390), tatsächlich verlesen worden,\n\nb) Ebenso verhält es sich mit den zahlreichen Urkunden,\ndie in der Revisionsbegründung des Rechtsanwalts Altstötter\nvom 10. Dezember 1969 (S. 17 - 19) aufgezählt sind. Aus der\nSitzungsniederschrift - die entsprechenden Auszüge daraus\nsind in der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft vom\n30. Dezember 1969 (S. 42 - 48) zusammengestellt - ergibt\nsich eindeutig, daß diese Urkunden verlesen worden sind.\nSoweit dabei offensichtliche Schreibversehen unterlaufen\nsind (z.B. Vereinbarung zwischen Triumph und Dresäner Bank\n\"vom 27.1.1964\" statt \"27.11.1957\"; Kalenderblatt \"vom\n24. Juli und 7. August 1962\" statt \"24,Juni bis 7, Juli 1962\"),\nist das unschädlich, da die Urkunden anderweit - durch Blattzahlen - so eindeutig bezeichnet sind, daß Unklarheiten oder\nVerwechslungen ausgeschlossen sind. Da zwischen Datum und\nBlattzahl ein unlösbarer Widerspruch bestünde, erstreckt\nsich die Beweiskraft des Protokolls (§ 274 StPO) nicht auf\ndie Angabe des Datums der verlesenen Urkunde; insoweit ist\nvielmehr Raum für eine freie Beweiswürdigung (vgl. BGHSt 1£,\n306, 308).\n\n- 18 -\n\n2. Ohne Erfolg rügt die Revision auch die Verletzung\ndes § 244 Abs. 2, § 338 Nr. 8 StPO mit der Begründung, das\nGericht habe es unterlassen, verschiedene Unterlazen aus\ndem Bereich der GriilB-Firmen beizuziehen (Rev.Begr.\n\nDr. Schmidt-Leichner S. 13 ff). Die Sitzungsniederschrift\n- vgl. die Zusammenfassung der einschlägigen Stelien in der\nGegenerklärung der Staatsanwaltschaft (S. 6 - 15) - ergibt\nauch insoweit, daß das Landgericht allen Anträgen und Anregungen der Verteidigung nachgegangen ist und die Unterlagen, soweit erreichbar, herbeigeschafft hat, insbesondere\ndie von der Revision vermißte Buchhaltung des Landgutes\nHohenburg (vgl. insbesondere Prot. S. 439 - GA 2159 -, 464\n- GA 2184 -, 686 - GA 2406 -, 725 ff - GA 2445 ff). Zudem\nhaben die Verteidiger auf die Frage des Vorsitzenden, ob\ninsgesamt alle Urkunden, Abschriften oder Fotokopien oder\nnur einige davon bestritten oder nochmals verlesen werden\nsollten, erklärt, daß sie in dieser Richtung keine Anträge\nmehr stellen werden (Prot. S. 700 = GA 2420).\n\nXIII. Die Revision meint endlich, die Strafkammer\nhabe ihre Aufklärungspflicht dadurch verletzt (§ 244 Abs. 2\nStPO), daß sie keinen Buchsachverständigen mit der eingehen-\n\nden und neutralen Überprüfung der gesamten Buchhaltung und\nKonten des Gr@W-Konzerns beauftragt habe.\n\nAuch diese Rüge dringt nicht durch. Daß ein dahin\nzielender Beweisamtrag übergangen oder zu Unrecht abgelehnt\nworden wäre, macht die Revision nicht geltend. Im übrigen\nstanden dem Tatrichter die Unterlagen für die dem Angeklagten\nzur Last gelegten Vermögensverschiebungen zur Verfügung; sie\nsind ohne Sachverständigen aus sich heraus verständlich.\n\nAllen Anregungen der Verteidigung auf Beiziehung weiterer\nUnterlagen ist nachgegangen worden. Es mußte sich bei der\ngegebenen Szchlage dem Gericht nicht nur nicht aufdrängen,\nsondern es hätte vielmehr in höchstem Maße dem Grunäsatz der\nVerfahrensökonomie widersprochen, wegen verhältnismäßig\nweniger und überschaubarer Vermögensbewegungen die gesamte\nBuchhaltung einer Unternehmensgruppe von der Größe des\nGrU-Konzerns zu überprüfen. Dazu bestand um so weniger\nAnlaß, als der Tatrichter im einzelnen festgestellt hat, mit\nwelchen Maßnahmen der Angeklagte gerade versucht hat, die zu\nseinen Gunsten vorgenommenen Verfügungen zu verschleiern.\n\nIm übrigen wird auf den Gesichtspunkt, der Angeklaste habe\nmit den ihm zur Last gelegten Verfügungen nur den Ausgleich\ndafür schaffen wollen, daß er mit eigenen Mitteln für ö\n\nDr. Gr oder dessen Firmen in Vorlage getreten sei, im\nZusammenhang mit der Sachrüge einzugehen sein.\n\nDie einzelnen Taten\n\nI. Im Fall IB] (UA S. 18 ff) hat der Angeklagte nach\nden Feststellungen Aktien der Firna ACEmEEep 45 im Nominalwert von 84.200,- DM, die für ihn bei der GrBark eingelagert waren, am 3. August 1962 zu einem Kurs von 600 %\n\nund zu einem Preis von 506.463,- DM an die Firma GAB verkauft, obwohl die Aktien an diesem Tag an der Börse nur mit\n280 % notiert wurden. Um zu verschleiern, daß er persönlich\nAktien zu einem weit überhöhten Kurs verkaufte, wies er den\nGeschäftsführer der Gri@-Bark, NEW, an, der Firma GA\nnamens der Gri@-Bank wahrheitswidrig mitzuteilen, diese\n\nBank habe die Aktien am 23. Januar 1962 im Auftrag und für\nRechnung der GAB zu dem genannten Kurs und Preis erworben; dem Schreiben wurde eine unrichtige, auf,„den 23, Januar\n1962 zurückdatierte Abschlußnote über den angeblichen Aktienkauf beigefügt. Der Angeklagte nutzte dabei seine Stellung\nals Generalbevollmächtigter der Firma GA aus.\n\n1. a) Die Rüge, die Strafkammer habe einen Beweisamtrag aus dem Schriftsatz vom 20. Februar 1969 zu Unrecht\nabgelehnt, ist unzulässig, da die Revision den ablehnenden\nGerichtsbeschluß nicht mitteilt (§ 344 Abs. 2 Satz ? StPO).\nIm übrigen befaßt sich das Urteil ausführlich mit der Frage,\ndaß der innere Wert der Firma Alp keinesfalls den\nvom Angeklagten geforderten Kaufpreis für die Aktien rechtfertigte (UA S. 114 ff).\n\nb) Der Zeuge NM, der nach § 55 StPO belehrt worden\nwar, hat die Auskunft auf die Frage des Verteidigers verweigert, ob er den Brief an die Firma GAWMP vom 3. August 1962.\nauf Weisung des Angeklagten auch dann geschrieben hätte,\nwenn er von der Unrichtigkeit des Inhalts gewußt hätte\n(Prot. S. 126 = GA 1846). Die Revision rügt, daß der Antrag\nder Verteidigung, das Auskunftsverweigerungsrecht glaubhaft\nzu machen (§ 56 StPO), nicht beschieden worden sei.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Das Verlangen der Glaubhaftmachung ist Sache des Vorsitzenden (Kleinknecht, StPO\n29. Aufl. § 56 Anm. 2) oder des Gerichts, in dessen freien\nErmessen es steht, ob es von der Befugnis des § 56 Gebrauch\nmachen will oder nicht (RGSt 54, 39, 40); einen Gerichtsbeschluß gemäß § 238 Abs. 2 StPO hat die Verteidigung nicht\n\nnerbeigeführt. Im übrigen.kann als Mittei der Glaubhaftmachung im Sinne des 8 56 nur die eidliche Versicherung,\nalso ein Eid, verlangt werden (Löwe/Rosenberg, StPO 21. Aufl.\n§ 56 Anm. 3), nicht die von der Verteidigung beantragte “\neidesstattliche Versicherung, wenngleich eine solche ais\nausreichend angesehen werden könnte (RGSt 58, 147, 148).\n\nc) Ohne Erfolg beanstandet die Revision weiter, das\nGericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt und sei\neinem Denkfehler erlegen. Dabei handelt es sich im wesent-\n\nlichen um folgendes:\n\nDer Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, daß die\nFirma TE 1957/58 die Aktienmehrheit der Aue erworben habe; er habe zu Beginn des Jahres 1961 von einer\ngeplanten Änderung des Umsatzsteuergesetzes erfahren, wonach Innenumsätze zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften\nnur dann nicht mehr umsatzsteuerpflichtig sein sollten,\nwenn die Muttergesellschaft an dem Tochterunternehmen mit,\nmehr als 75 v.H. {bis dahin 50 v.H.) beteiligt sei. Er\nhabe also versuchen müssen, bis zum Inkrafttreten dieser\nRegelung (die mit Wirkung vom l. Oktober 1961 durch das\n11. Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom\n16. August 1961 - BGBl I 1330 - eingeführt worden ist)\nzu erreichen, daß TWN eine 75 v.H. übersteigende Aktienmehrheit an der Firma Adler erlangte; diesem Zweck habe\nunter anderem sein Aktienverkauf an GA gedient (VA S. Gl\nff); an die GAME Habe er deshalb verkauft, weil die Aktien\nvon dort jederzeit an TMWP hätten weitergegeben werden\nkönnen oder weil die Möglichkeit bestanden habe, die GA\nin die Firma Tb einzubringen (UA S. 100).\n\n- 22 _\n\nDiese Einiassung hat das Landgericht mit sorgfältiger\nBegründung für widerlegt angesehen (UA S. 14 ff). Die Revision greift diese Beweiswürdigung in Nebenpunkten an, in,\ndem sie rügt, der Tatrichter habe dem Protokoli einer Aufsichtsratssitzung der Firma TW@ unä den Niederschriften über\ndie Finanzausschuß-Sitzungen der Firmen GRW/TWM zu Unrecht\nBeweiskraft dafür zugemessen, daß in diesen Sitzungen über\ndie Umsatzsteuernovelle von 1961 und die damit zusammenhängenden Fragen nicht gesprochen worden sei, und habe gleich-\n„eitig seine Aufklärungspflicht verletzt, indem er die Teilnehmer an jenen Besprechungen nicht als Zeugen gehört habe;\nsie versucht ferner Denkfehier (§ 261 StPO} daraus herzu-\n!eiten, daß das Gericht in einigen Punkten naheliegende\nandere Möglichkeiten nicht erörtert habe (Rev.Begr. Dr. Bader\nSs. 53 ff).\n\nDie Rügen sind schon deshalb unbegründet, weil das\nUrteil auf den im einzelnen angegriffenen Stellen nicht beruht. Die Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten\nvor allem deshalb nicht geglaubt, weil er damit nicht schon\nim Ermittlungsverfahren hervorgetreten ist; dem ermittelnden\nStaatsanwalt hatte er vielmehr erklärt, er habe die Aktien\ndeshalb an die GAME veräußert, weil er Geld zur Anschaffung\nvon Pfandbriefen im Nennwert von 500.000,- DM gebraucht habe,\nden Kurs von 600 % habe er nach der gesamten Vermögenslage\nder AU für gerechtfertigt gehalten, Dr. Gramm seiüber sein Vorgehen nicht unterrichtet gewesen (UA S. 04).\nErsichtlich ergänzend legt der Tatrichter sodann im einzelnen\ndar, warum auch aus sich heraus die oben wiedergegebene Darstellung des Angeklagten nicht glaubhaft und durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt ist; dabei kommt beson-\n\n- 23 _\n\nderes Gewicht dem Umstand zu, daß der Angeklagte, der den\nVerkauf im Wege des Selbstkontrahierens als Generalbevollmächtigter der GAB tätigte, das Geschäft, - das er angeblich im Jahre 1961 schloß um für die Firma TE steuerliche\nVorteile zu erzielen - nach außen nicht kenntlich gemacht\nund weder die Geschäftsführung der GAME noch Dr. Grimm\ninformiert hat (UA S. 110), daß er vielmehr im Schreiben\nvom 3. August 1962 gerade verschleierte, daß er seine\neigenen Aktien verkaufte, indem er vorspiegelte, die Grüm-Bank habe die Aktien im Auftrag und für Rechnung der GAR\nerworben.\n\nIm Zusammenhang damit rügt die Revision, das Landgericht habe nicht dargelegt, warum es den Aussagen der\nZeugen NEM, Bmmm und ZU den Vorzug vor den Angaben\ndes Angeklagten gegeben hat. Das Gericht ist nicht allgemein\nverpflichtet, sich in den Urteilsgründen über die Glaubwürdigkeit jedes Zeugen zu äußern; daß der Angeklagte inder Hauptverhandlung Bedenken gegen den Wert des Beweismittels geäußert hätte, die den Tatrichter zur Auseinandersetzung veranlassen mußten (vgl. BGH NJW 1961, 2069), trägt\ngie Revision nicht vor. Entsprechendes gilt auch für die\nübrigen Fälle, in denen die Revision Ausführungen zur Glaubwürdigkeit von Zeugen vermißt,\n\nd) Auf einen angeblichen Widerspruch zwischen den\nFeststellungen des Urteils und dem Inhalt des Protokolls\nkann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 21, 147, 151;\nBGH NJW 1966, 63); der Revision kann insbesondere nicht darin\ngefolgt werden, daß der Vorsitzende durch die Unterzeichnung\nder Sitzungsniederschrift beurkundet, wie er eine Zeugenaussage verstanden habe, Inwieweit dies für die besondere Beur-\n\n= 24 =...\n\nkundung nach § 273 Ans. 3 StPO allenfalls angenommen werden\nkönnte, mag unentschieden bleiben, da im vorliegenden Fall\nledigiich eine Protokollierung nach § 273 Abs. 2 StPO vorliegt, die über § 274 StPO hinaus keine Beweiskraft hat. Der\nInhalt der Sitzungsniederschrift kann in diesem Fall auch\nnicht - wie die Revision dies versucht - auf dem Weg über\neine Aufklärungsrüge in das Revisionsverfahren eingeführt\n\nwerden.\n\ne} Einen Verstoß gegen § 59 StPO erblickt die Revision\ndarin, daß das Landgericht den Zeugen Dr. Gr me als Verletzten gemäß § 61 Nr. 2 unbeeidigt gelassen hat (Prot. S 431\n= GA 2151); sie meint, das Gericht habe den Rechtsbegriff\ndes \"Verletzten\" verkannt, da ein etwaiger Schaden bei der\nFirma GAMP eingetreten sei, an der weder Dr. Grip noch\neine Firma seines Konzerns beteiligt gewesen sei.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Nach den Feststellungen\n(UA S. 8 f) wurde im Juli 1960 als Holdinggesellschaft in\nder Schweiz die Firma Rp GmbH und im Juni 1961 deren\nTochtergesellschaft, die Firma GAWB Limited Aktiengesellschaft\ngegründet. Die Stammeinlage der Firma RW wurde den\nschweizerischen Gesellschaftern von der Firma EMP zur Verfügung\ngestellt, die ihrerseits eine Einzelhandelsfirma Dr. Gries\nist (UA S. 4), das Aktienkapital der Firma GA wurde in\nvoller Höhe durch die Firma Rp eingezahlt; auf Grund\ndieser Verflechtung stellt die Strafkammer fest, daß beide\nFirmen wirtschaftlich und. organisatorisch - die Führung beider\nUnternehmen lag von Anfang an in Deutschland - bis 1967, also\nauch zur Tatzeit, Unternehmen Dr. Gr@s waren, auch wenn\nsie formalrechtlich nicht zum Konzern gehörten. Bei dieser\nSachlage ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht\nDr. Grm als Verletzten angesehen hat.\n\n- 25 _\n\nf) Zu Unrecht erblickt die Revision eine Verletzung\nder Aufklärungspflicht darin, daß das Landgericht nicht den\nStand der Guthaben des Angeklagten auf \"weiteren*Konten\" bei\nder Hypobank Fürth ermittelt habe. Mit Ausnahme eines Kontos\nNr. 4225 scheitert die Rüge schon daran, daß die Revision\nnicht angibt, welche Konten mit welchem Guthaben in Betracht\ngekommen wären; im übrigen hat der Angeklagte selbst zugegeben, daß er am 3. August 1962 Geld zum Erwerb von Pfandbriefen im Nennwert von 500.000,- DM brauchte, weil er nicht\nüber genügend Barmittel zur Bezahlung des Kaufpreises verfügte\n(VA S. 111).\n\n2. Auch der sachlichen Nachprüfung hält die Verurteilung\n\nstand.\n\nDas Landgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, daß\nder Angeklagte entgegen der ihm obliegenden Pflicht, die Vermögensinteressen der Firma GAME zu betreuen, das Vermögen.\ndieser Firma in Ausübung der ihm eingeräumten Verfügungs- und\nVerpflichtungsmacht dadurch geschädigt hat, daß er namens der\nGAME die ihm selbst gehörenden Aktien zu einem Kurs von 600\nstatt zum Börsenkurs von 280 erworben und den überhöhten\nKaufpreis durch einen auf das Konto der GAME gezogenen\nScheck beglichen hat (VA S. 249). Den der GAME dadurch entstandenen Schaden hat das Urteil mit 270.113,60 DM beziffert,\n\nZu Unrecht beanstandet die Revision diese rechtliche\nWürdigung. Sie meint zunächst, der Tatrichter sei irrig davon\nausgegangen, daß zum Verkauf der Aktien die Zustimmung\nDr. Gr@@s erforderlich gewssen sei (UA S. 21, 114); daß\nmit dem Ausdruck \"Verkauf\" das Aktiengeschäft in der vorliegenden Form gemeint sein sollte und daß das Gericht nicht\n\n;eden Aktienverkauf des Angeklagten für zustimmungsbedürftig\ngehalten hat, ist so selbstverständlich, daß es keines\nweiteren, Wortes bedarf. Die Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnis im Sinne des § 266 Abs. 1 (erster Tatbestand) StGB\nerbiickt die Strafkammer zutreffend darin, daß der Angeklagte\nvon der Gründung an Generalbevollmächtigter der GAY unter\nBefreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens war (UA S. 13).\nZwar meint die Revision, ein Mißbrauch dieser speziellen\nRechtsmacht sei strafrechtlich unschädlich, wenn das Vorgehen des Täters durch eine höherrangige und umfassendere\nRechtsmacht gedeckt sei; das mag im allgemeinen richtig sein,\ndoch kann dieser Gesichtspunkt dem Angeklagten nicht zugute\nkommen, da keine Umstände festgestellt sind, die das beanstandete Verhalten im Interesse des Gesamtkonzerns geboten\noder auch nur gerechtfertigt hätten. Daß der Tatbestand nur\ndann erfüllt sei, wenn der Vermögensschaden bei der Person\neingetreten ist, die die übergeordnete Rechtsmacht verliehen\nhat (hier also Dr. Gr), kann der Revision nicht zugegeben werden.\n\nDie Revision erblickt ferner einen Widerspruch darin,\ndaß im Schreiben vom 3. August 1962 (UA S. 20) die Grundig-Bank als Verkäuferin der Aktien aufgetreten sei, während\nandererseits festgestellt sei, daß der Angeklagte zur Begleichung seiner eigenen Kaufpreisforderung einen Scheck\nder GAMMB als deren Generalbevollmächtigter ausgestellt habe\n(VA S. 21). Darin liegt jedoch kein Widerspruch, weil die\nStrafkammer ausdrücklich feststellt, daß der Inhalt des\nSchreibens vom 3. August 1962 nicht der Wahrheit entsprach\nund daß der Angeklagte mit diesem Schreiben gerade alles\ntat, um den wahren Sachverhalt zu verschleiern (UA S. 119),\n\n- 27 -\n\nIl. Fail I B2.\n\nIm Juni 1961 erhielt der Angeklagte als Generalbevollmächtigter der GAWMh einen Scheck der Firma GriiB-Radio-Werke über 13.200.000,- DM für Lizenzgebühren. Den Betrag\nwollte er in voller Höhe der Gr@R-Corporation als Darlehen zur Verfügung stellen, die ihn ihrerseits zur Begleichung von Warenrechnungen der Gr Verkaufs-GmbH verwenden sollte. Als formelle Darlehensgeberin sollte die\nJ.Henry Schr» Banking Corporation New York eingeschaltet\nwerden. Bei dieser Bank unterhielt der Angeklagte ein privates DM-Konto, über das er die Transaktion abwickelte; dabei\nwurden Umrechnungsverluste vermieden, so daß die GAR zur\nGewährung der zugesagten Darlehen nicht 13.200.000,- DM,\nsondern nur 13.076.322,18 DM aufwenden mußte. Den ersparten\nBetrag von 123.677,82 DM behielt der Angeklagte für sich -\n(UVA S. 22 - 27).\n\nl. Zu den formellen Rügen, die Strafkammer habe sich\nnicht mit der Glaubwürdigkeit der Zeugen befaßt und es bestehe ein Widerspruch zwischen Urteilsfeststellungen und\nSitzungsniederschrift, kann für diesen wie für jeden weiteren\nFall auf die Ausführungen zum Fall I B 1 verwiesen werden.\n\n2. Ohne Rechtsirrtum hat der Tatrichter durch das\nVerhalten des Angeklagten den Treubruchstatbestand des\n§ 266 StGB als verwirklicht angesehen. Als Generalbevolimächtigter der GAME war der Angeklagte verpflichtet, deren\nVermögensinteressen wahrzunehmen; diese Pflicht verletzte\ner, indem er aus dem Vermögen der Firma einen Betrag von\n123.677,82 DM für sich behielt.\n\n- 28 -\n\nDie Revision vermißt vor aliem Feststellungen zur\ninneren Tatseite; den Vorsatz des Angeklagten zieht sie in\nZweifel, weil nach den Feststellungen durch die Abwicklung\nüber das Privatkonto des Angeklagten Kosten und Gebühren\nin Höhe von rund 150.000.- DM erspart worden sind, die entstanden wären, wenn der Betrag von 153.200.000,- DM durch\nBanken in Dollar umgewechselt und von Deutschland über die\nSchweiz in die USA transferiert worden wäre (UA S. 27).\n\nDieser Umstand betrifft schon die Frage, ob dem Vermögen des Treugebers ein Nachteil zugefügt worden ist. Denn\nein Nachteil liegt nicht vor, wenn der Schaden durch einen\ngleichzeitig zufließenden Vermögensvorteil ausgeglichen wird\n(R6St 75, 227, 230; Schönke/Schröder, StGB 15. Aufl. § 266\nRan. 43). Doch darf die Frage, ob ein Vorteil den Nachteil\naufwiegt, grunäsätzlich nicht nach dem Gesamterfolg beurteilt\nwerden, da dieser die Tätigkeiten in aller Regel nicht zu\neiner Einheit im geforderten Sinn verschmilzt; strafrechtlich\nkommt es vielmehr auf den Erfolg der einzelnen Treupflichtverletzung an (BGH, Urteil vom 3. September 1953 - 1 StR 641/52).\nEin Handeln zum Nachteil des Auftraggebers ist demnach beim\nAbwägen von Vorteilen und Nachteilen in der Regel nur dann\nnicht zu finden, wenn der Nutzen nicht ohne die Schädigung,\nder wirtschaftlich höherstehende Vorteil nicht anders als auf\ndem Weg über die wirtschaftlich weniger bedeutende Schädigung\nzu erreichen ist (BGH aa0; RG JW 1934, 2923; 1936, 882; RGSt 75,\n227, 230). So lag es hier gerade nicht. Daß Kosten und Gebühren gespart wurden, hatte nichts damit zu tun, daß auch\nder sonst anfallende Tmrechnungsverlust vermieden wurde, und\nbedingte vor allem nicht, daß der Angeklagte den bei der Unmrechnung ersparten Betrag für sich behielt. Dies gilt hier vor\nallem auch deshalb, weil nach den Feststellungen der laufenden\n\nVerrechnung zwischen amerikanischen und deutschen Konzernfirmen der Einfachheit halber ein fiktiver Dollarkurs von 4 : 1\nzugrunde gelegt und der wahre Gegenwert immer erst am Bilanzstichtag eingesetzt wurde (UA 5. 24/25), so daß die hier aufgetretene Umrechnungsersparnis nur vyorübergehender Natur gewesen wäre. Demnach geht das Landgericht zu Recht davon aus,\ndaß die GAME einen Nachteil im Sinn des § 266 StGB erlitten\nhat.\n\nAuch zur inneren Tatseite bestehen keine rechtlichen Bedenken. Daß sich der Angeklagte des Unrechts seines Handelns\nbewußt war, konnte das Landgericht schon dem Umstand entnehmen,\ndaß er dem Zeugen Ze - der für die Überwachung der Buchhaltung der GAB in Deutschland zuständig war (UA S. 24) -\nauf dessen Anfrage, ob wegen des Kursverhältnisses nicht eine\nÄnderung der vorgenommenen Buchung erforderlich sei, entgegnete,\ndies sei nicht erforderlich, ihn also von dem wahren Sachverhalt nicht in Kenntnis setzte (UA S. 120).\n\nIII. Fall IB,\n\nFür den Grundstücksmakler Wü, der im Jahre 1960\nfür die Firma Al tätig gewesen war und das dafür festgesetzte\nHonorar von 15.000,- DM im Oktober und im Dezember 1960 erhalten\nhatte, stellte der Angeklagte am 21. Juli 1961 als Generalbevollmächtigter der GAWMB einen Scheck über 60.000,- DM aus.\n\nDen Scheck sandte er nicht an WER ab, sondern reichte ihn\nbei der Schr@-Bank zur Gutschrift auf sein privates D-Mark-Konto ein; den Betrag verwendete er für sich.\n\n1. Die Revision rügt lückenhafte Beweiswürdigung\n(§ 261 StPO). Das Gericht habe nämlich festgestellt, daß\nder Angeklagte am Tag der Scheckausstellung namens der\nGAB ein Schreiben ar Wim anfertigen ließ, wonach\nin der Anlage ein Scheck über 60.000,- DM für die vereinbarte Provision übersandt werde; die Durchschrift dieses\nSchreibens habe der Angeklagte als Buchungsbeleg an den\nZeugen ZUBE übergeben, das Original des Schreibens und\nder Scheck seien nicht an Wagenbach abgesandt worden (A S. 23).\nAus der Aussage Wii, er habe Schreiben und Scheck nicht\nerhalten, habe aber die Strafkammer - so meint die Revision -\nnicht schließen dürfen, daß beides nicht abgesandt worden sei,\nda dabei die Möglichkeit eines Verlustes bei der Post außer\nacht gelassen werde.\n\nDie Rüge dringt nicht durch. Die Strafkammer hat den\nvon der Revision bemängeiten Schluß ersichtlich nicht allein\naus dem Umstand gezogen, daß We Schreiben und Scheck\nnicht erhalten. hat, sondern sie hat offenbar aus der Feststellung, daß WW überhaupt keine Provisionsforderung\nzustand und daß der Angeklagte den Scheck weiterhin in Händen\nhatte und ihn zur Gutschrift auf sein Konto bei der Schr-Bank einreichte, den Schluß gezogen, daß Scheck und Schreiben\nnicht abgesandt worden seien. Nach Sachlage war diese Folgerung nicht nur möglich, sondern so naheliegend, daß eine\n\nandere Annahme lebensfremd wäre.\n\n2, Die Einwendungen gegen die rechtliche Würdigung,\nder Angeklagte habe in diesem Fall den Mißbrauchstatbestand\ndes § 266 StGB erfüllt, sind offensichtlich unbegründet.\n\nIV. Fälie I BA4 und 5.\n\n„Im Fall 4 stellte der Angeklagte einen Scheck über\n10.000,- DM auf das Konto der GAMM aus, nahm im Scheckbuch\nÄnderungen vor, die den Anschein erweckten, als ob damit der\nRestkaufpreis für ein von der Gib erworbenes Grundstick\nbezahit worden wäre, und verwendete den Gegenwert des Schecks\nfür sich (UA S. 30 ff). Im Fall 5 behielt der Angeklagte den\nGegenwert eines Schecks über 50.000,- DM, den er von der Firma\nLa PIE fir die GA empfangen und quittiert hatte, für sich\nund verwendete das Geld für eigene Zwecke (UA S, 33/34).\n\nDie Einwendungen der Revision sind, soweit sie nicht\nschon an anderer Stelle behandelt sind (angeblicher Widerspruch zwischen Urteilsfeststellungen und Sitzungsniederschrift; vom Konzernherrn begründetes \"übergeoränetes\" Treueverhältnis), offensichtlich unbegründet. Fehl geht vor allem\ndie Auffassung der Revision, bei einem hochbezahlten Manager,\nder seinem Konzern \"durch seine Einfälle und unorthodoxen\nMaßnahmen Millionengewinne verschafft\", müsse dann, wenn er\neinen für die Firma vereinnahmten Betrag für eigene Zwecke\nverbraucht und nicht an die Firma abführt, bezüglich der subjektiven Tatseite ein besonderer Maßstab gelten.\n\nV. Falı IB6,\n\nAuf Anordnung des Angeklagten kaufte die Graiii-Bank\nim Januar 1962 im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Gcı m\nbei der Dresäner Bank in Nürnberg festverzinsliche Wertpapiere\nim Nominalbetrag von 2.000.000,- DM zum Preis von 1.962.122,?8 IM.\nDarauf gewährte die Dresdner Bank - entsprechend einer zwischen\n\n- 32 -\n\nBanken herrschenden Übung -— der Gr -lank eine Bonifikation\nvon 23.700,- DM. Die Gr@iiik-Bank bezahlte mit Schecks, die\n\ndie CAM für Lizenzzahlungen erhalten \"hatte, in Höhe von\ninsgesamt 2.089.329,77 DM; den Differenzbetrag von i50.907,4% DM\nzahlte die Dresdner Bank in bar dem Geschäftsfiihrer NM der\nGriEEE-Bank aus, der ihn an den Angeklagten als Generalbevollmächtigten der GAB weitergad.\n\nVon diesem Betrag standen an sich 23.700,- DM der Grimm\nER-Bank als die erwähnte Bonifikation, der Rest von 127.207,49\nder GAMMB zu. Der Gr@lllP-Bank erklärte der Angeklagte, daß entgegen sonstiger Handhabung in diesem Fall auch die Bonifikation\nder GAMMP zukommen solle, während er an die GAW nur 127.207,49 5\nabführte und den Unterschiedsbetrag von 23.700,- IM für sich\nbehielt (UA S. 34 - 38).\n\nı}. Verfahrensrechtlich beanstandet die Revision, daß die\nStrafkammer den Zeugen Nm zemäß § 60 Nr. 3 (jetzt § 60\nNr. 2) StPO unbeeidigt gelassen hat, \"weil er der Beteiligung\nan einem Teil der Tat, die hier den Gegenstand des Verfahrens\nbildet, verdächtig ist\" (Prot. S. 296 = GA 2016). Die Revision meint, das Landgericht habe den Begriff der \"Tat\" verkannt und habe zu Unrecht die hier abgeurteilten Untreuehandlungen als eine Tat angesehen. Dabei ist übersehen, daß\nbei der Vernehmung des Zeugen N am 10. Dezember 1968 das\nGericht entsprechend Anklage und Eröffnungsbeschluß noch davon\nausging, daß die - jetzt den Gegenstand der Verurteilung bildenden - Untreuehandlungen Teilakte einer fortgesetzten Handlung seien; erst am 16. Januar 1969 (Prot. S. 439 = GA 215%)\nwies der Vorsitzende gemäß § 265 StPO darauf hin, daß die\nEinzelakte der fortgesetzten Tat auch als selbständige Hand-\n\nlungen angesehen werden könnten.\n\n- 33 -\n\nWar demnach die Nichtvereidigung bei Abschluß der Vernehmung rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 10, 365),\nso ergab sich*auch später kein Grund, die Vereidigüng bezüglich des Falles I B 6 nachzuholen. Denn nach den Feststellungen hat N, der auf Anordnung des Angeklagten die\nBonifikation der GAY zukommen lassen sollte, auf Weisung\ndes Angeklagten durch den Zeugen BB ein Schreiben an die\nGAB fertigen lassen, in dem dieser Firma die Aufgliederung\nder Wertpapiere und der sich ohne die Bonifikation ergebende\nGesamtkaufpreis von 1.962.122,28 DM mitgeteilt wurde, so daß\ndie GAWM von der Bonifikation nichts erfuhr (UA S. 36).\n\nBei dieser Sachlage kann der Revision nicht darin gefolgt\nwerden, daß eine Beteiligung Ns an der vorliegenden\n\nTat nicht in Betracht komme; darauf, ob er sich für diesen\nFall auf ein Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) berufen\nhat, kommt es für die Beurteilung dieser Frage nicht an.\n\n2. Zu Unrecht meint die Revision, ein Schaden sei der\nGAB nicht entstanden, da diese auf die Bonifikation, die\nbei Neuemissionen zwischen Banken gewährt werde, keinen Anspruch gehabt habe. Darauf, wem die Bonifikation zunächst\nzugestanden hat, kommt es jedoch hier nicht an. Wenn der Angeklagte im Rahmen seiner Befugnisse anoränete, daß dieser\nBetrag von der GräP-Bank an die GAB weiterzureichen\nsei, dann erwarb die GAWM damit einen Anspruch, den der\nAngeklagte zu ihrem Nachteil vereitelt hat; denn keinesfalls\nwar der Angeklagte berechtigt, den Betrag für sich zu ver-\n\nwenden.\n\nVI. Fall IB7.\n\nIm März 1962 behielt der Angeklagte einen Betrag von\ninsgesamt 9.875,- DM, den er als Zinsen für die im Fall I B&\n\nangeführten Wertpapiere als Generalbevollmächtigter der GA\nfiir diese Firma in bar ausbezahlt erhalten hatte, für sich und\nverwendete ihn für eigene Zwecke (UA S. 38).\n\n\"De\n\nde\n\nDie Angriffe der Revision sind offensichtlich unbegründet. Insbesondere hat die Handlung des Angeklagten nicht in\neinem bloßen Unterlassen bestanden; er hat vielmehr die Weisung\ngegeben, daß ihm als Generalbevollmächtigtem der Zinsbetrag\n\nin bar auszuzahlen sei.\n\nvil. Fall I B®&.\n\nAb 1957 wurden die Versicherungen des Gräi®-Konzerns\nder NoUmp-AG übertragen, die dafür zusagte, (an sich unzulässige) Prämienrückvergütungen in Form von Provisionszahlungen an einen formell einzuschaltenden Versicherungsagenten zu gewähren. Diese Provisionen sollten Dr. Gries\nund seinen Familienangehörigen zur Verfügung stehen und vornehmlich für den Ausbau des landwirtschaftlichen Gutes Hole\nEp Dei LEE verwendet werden. Ab September 1958 leistete\ndie NoWEMEM-AG Sie Provisionszahlungen an die Firma Fi,\neine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH, die der\nAngeklagte im April 1958 zusammen mit dem Wirtschaftsprüfer\nDr. BöEMP gegründet hatte (UA S. 15). Diese Firma verwaltete die Provisionsbeträge treuhänderisch und leistete davon\nim Auftrag des Angeklagten jeweils Zahlungen an Dr. Grm\noder auf Sonderkonten, die für das Gut Holeg errichtet\nwaren und über die nur Dr. Gr verfügen konnte.\n\nIm März 1962 eignete sich der Angeklagte aus den an die\nFirma Fig überwiesenen Provisionen einen Betrag von\n113.259,78 DM zu; davon zahlte er 64.050,- DM auf sein Konto\n\n35 _\n\nbei der Gr@iiiB-Bank ein, von dem er am gleichen Tag die\n\nvierteljährliche Vorauszahlung auf seine Einkommensteuer in\nHöhe von 66.000,- DM leistete, den Rest von 49.209,78 DM behielt er in bar und verwendete ihn für sich (UA S. 39 - 44).\n\nl. Zum Verfahren bemängelt die Revision, daä der Zeuge\nSche@W als Verletzter gemäß § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt geblieben sei (Prot. S. 390 = GA 2110), obwohl das Urteil in\ndiesem Falle ausdrücklich feststelle, daß Dr. Grimm seschädist\nworden sei (UA S. 44).\n\nOb die Begründung, mit der die Strafkammer von der Vereidigung abgesehen hat, zutreffend ist, kann dahingestellt\nbleiben; denn das Urteil kann auf diesem Beschluß nicht beruhen, da der Zeuge Schell jedenfalls als Schwiegersohn\ndes Verletzten Dr. Gr unbeeidigt bleiben durfte (§ 61\nNr. 2 i1.V.m. § 52 StPO).\n\n2. a) Sachlichrechtlich meint die Revision, Dr. Grip\nsei durch das Vorgehen des Angeklagten nicht geschädigt worden.\nDa die Prämienrückvergütungen in der geschilderten Form \"an\nsich unzulässig\" (UA S. 39) gewesen seien, habe Dr. Grundig\nkein Anspruch auf die — fingierten - Provisionen zugestanden; diese hätten von Rechts wegen an die Noliiiip-AC zurückgezahlt werden müssen, so daß es für die rechtliche Bewertung\ndes Verhaltens des Angeklagten gleichgültig sei, ob dieser\nden Betrag an die Noliiiemp-AG zurücküberwiesen oder für sich\nbehalten habe.\n\nDiese Ansicht geht fehl. Dabei kann unerörtert bleiben,\nob die formelle Einschaltung eines Versicherungsagenten zur\nBegründung eines Provisionsanspruchs rechtlich zulässig war\n\noder nicht. Zwar kann die Treupflicht eines Beauftragten\nnicht gebieten, rechtlich mißbilligte Geschäfte abzuschließen;\ndagegen gehören Ansprüche, die aus solchen Geschäften entstanden sind, zum Vermögen ihres Trägers und können Gegenstand von Vermögensstraftaten sein, die zu seinem Nachteil\nbegangen werden (BGH NJW 1965, 770, 771). Das gilt erst\nrecht, wenn, wie hier, nicht über Ansprüche verfügt wird,\nsondern über Geldbeträge, die zur Erfüllung solcher Ansprüche\nbereits geleistet worden sind. Die Revision kann also aus\n\nder von ihr selbst angeführten Entscheidung des Bundesgerichts\nhofes nichts für sich herleiten.\n\nb) Zur Schadenshöhe meint die Revision, die Provisionszahlung in Höhe von 104,343,- DM könnte nur dann in\nvoller Höhe als Schaden angenommen werden, wenn feststinde,\ndaß Dr. Grip diesen Betrag hätte steuerfrei vereinnahmen\nkönnen; denn die Entrichtung der Einkommensteuer für diesen\nPfeil der Provisionen sei dem Zeugen Schei üperbürdet\nworden, bei dem der Steuerbetrag als Schaden gewürdigt werde\n(vgl. Fall I B 10); derselbe Betrag - in Höhe der Einkomnmensteuer für die 104.343,- DM - könne aber nicht zweimal, nänlich bei Dr. Gr und bei Schelle, als Schaden auftreten.\n\nAuch diese Betrachtungsweise geht fehl. Der Schaden\nist bei Dr. Grik in dem Augenblick und in der Höhe entstanden, als ein ihm zustehender Betrag endgültig nicht\nseinem Vermögen zugeführt worden ist, Ob ihm dieser Betrag\nin voller Höhe netto verblieben wäre, ob er davon Steuern\noder sonstige Abgaben zu entrichten gehabt oder ihn etwa\nzur Schuldentilgung verwendet hätte, ist für die Feststellung der Schadenshöhe unerheblich. Daß insoweit ein\ndoppelter Schaden entstehen kann, ergibt sich auch daraus,\n\n- 37 -\n\ndar umgekehrt dem Angeklagten ein doppelter Vorteil insofern\nerwachsen ist, als er die 104.343,- DM nicht nur seinem\n\neigenen Vermögen zugeführt, sondern sie auch nicht versteuert,\nsondern die Steuerlast dem Schwiegersohn Dr. Griis, SchcMiiie,\nüberbürdet hat.\n\nvill. Fail I B9.\n\nAus Versicherungsprovisionen (vgl. den vorhergehenden\nFall), die der GAB zuseflossen waren, zog der Angeklagte\nam 1. Juni 1962 als Generalbevollmächtigter der GA nit\nScheck 17.810,54 DM wieder ab; den Gegenwert des Schecks\nließ er seinem Privatkonto bei der Raiffeisenkasse Thierses;\nÖsterreich gutschreiben (UA 5. 45/46).\n\nWas die Revision dagegen vorbringt, ist offensichtlich\nunbegründet, soweit es nicht schon durch die bisherigen Ausführungen widerlegt ist.\n\nIX. Fall TB 120.\n\nProvisionszahlungen der NoWimm-AG (vgl. Fall I 58),\ndie dem Ausbau des Gutes Hole dienten, wurden im Einverständnis aller Beteiligten beim Schwiegersohn Dr. Grimmps,\nWilnelm Sche, versteuert, um einen günstigeren Steuersatz zu erlangen, Der Angeklagte, der auch Steuerberater\nScheii$ war, nahm Provisionen in Höhe von 104.343,- DM,\ndie er sich im März 1962 zugeeignet hatte, als \"sonstige\nEinkünfte\" in die Einkommensteuererklärung Scheu für 1.62\nauf; ScheW mußte deshalb für den vom Angeklagten vereinnahmten Betrag Einkommensteuer in Höhe von 54.472,- DM entrichten (UA S. 46/47).\n\ntl. Darauf, dal der Zeuge Dr. Gr auch zu diesen\nFall unbeeidigt blieb, obwohl Schell ais Verletzter angesehen wurde, kann das Urteil nicht beruhen; denn Dr. Gr\ndurfte jedenfalls als Schwiegervater des Verletzten unbeeidigt bleiben (8 61 Nr. 2 i.V.m. § 52 StPO; vgl. oben B VII ı\nzu Fall I B8).\n\n2. Zur Frage der Schadenshöhe kann auf die Darlegungen\nzu Fall I B8 (oben B VII 2 b) verwiesen werden.\n\n: Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daü\nder vorliegende Fall gegenüber dem Fall I B& eine mithestrafte (straflose) Nachtat darstelle. Eine solche läge nur\nvor, wenn die Strafdrohung deshalb entfällt, weil der Unrechts- oder Schuldgehalt der neuen Rechtsverletzung durch\ndie Bestrafung der Haupttat kraft eines zwischen beiden nach\ndem regelmäßigen Verlauf der Geschehnisse bestehenden inneren\nZusammenhangs bereits voll mit ausgeglichen ist, sodaß kein\nweiteres Strafbedürfnis mehr besteht (vgl. statt aller IK\n9, Aufl. vor § 73 Rdn. 53). So liegt es etwa in der von der\nRevision angeführten Entscheidung RGSt 59, 174, 175 (Beiseiteschaffen einer unterschlagenen Sache), nicht aber hier;\ndenn es entspricht keinesfalls dem regelmäßigen Ablauf der\nEreignisse, daß ein Täter einen Betrag, den er unter Verletzung einer Treupflicht an sich gebracht hat, auch noch\nvon einem Dritten versteuern läßt.\n\nX. Fall I Bil.\n\nAus der Abwicklung eines Vertragsverhältnisses mit der\nFirma Ad@& Machine Company Incorporation New York stand der\n\n- 39 _\n\nSr -\"irmi GT - die im Konzern für den Vertrieb der Büromaschinenproduktion zuständig iut (UA 5. 7) - gegen die amerikanische Vetriebsgesellschatft Gr@iil@-Sales eine Ausgleichsforderung von 32,.500,- Dollar zu. Der Zahlungsverkehr der\namerikanischen Gr@M-Firmen mit Deutschland wurde über die\nCru -Corporation in New York abgewickelt. Als \"treasurer\"\nder GrB-Corporation zog der Angeklagte am 30. Juli 1963\neinen Scheck über 32.500,- Dollar auf deren Konto bei der\nSchr@B-Bank New York, reichteden Scheck aber bei dieser\n\nBank zur Gutschrift auf sein dortiges privates Dollar-Konto\n\nein und verwendete den Betrag für sich (UA S. 47 - 49),\n\n1. Die Revision beanstandet die Feststellung, daß durch\ndas Verhalten des Angeklagten die Gr@lB-Corporation geschädigt worden sei; sie meint, diese sei durch die Zahlung\nan den Angeklagten von ihrer Zahlungspflicht frei geworden,\nda dieser die als Berechtigte in Betracht kommenden Firmen\nGT@ (als Einzelprokurist) und Adler (als Vorstandsvorsitzender)\nhabe vertreten können. Die Rüge ist unbegründet, Nach den\nFeststellungen hat der Angeklagte nicht als Vertreter einer\nder beiden genannten Firmen gehandelt, sondern hat den Scheck\nals treasurer der GriWW-Corporation gezogen ohne den Willen,\nden Betrag einer der beiden Firmen in Deutschland zukommen\nzu lassen. Eine Untreuehandlung läge übrigens auch dann vor,\nwenn als Geschädigter nicht die Gri@-Corporation, sondern\ndie Firmen GT oder Alliie anzusehen wären, denen gegenüber\nder Angeklagte ebenfalls in einem Treuverhältnis stand.\n\n2. Ebenso unbegründet ist die Rüge, die Darlegungen zum\ninneren Tatbestand seien unzureichend, weil sich die Strafkammer nicht mit der Einlassung des Angeklagten auseinandergesetzt habe, er habe den Betrag von 32.500,- Dollar deshalb\n\n- 40 -\n\nauf sein Privatkonto genommen und für sich behalten, weil\nunklar gewesen sei, wem dieser Betrag zustand. Wenn der Angeklagte nicht wußte, wem der Betrag zustand, dann bestand\nkeinerlei Anlaß, ihn vom Konto der GriB-Corporation abzuziehen, geschweige denn ihn für sich zu verwenden; das ist\nso selbstverständlich, daß das Gericht nicht näher darauf\neinzugehen brauchte.\n\nXI. Fall I B 12.\n\nIm Jahre 1964 übernahm Dr. Gräiiie iiber seine Einzelhandelsfirma EM die Mehrheitsbeteiligunz an der Firma Tamm\nER Smol in Kar; zum Vermögen dieser Firma gehörte\nein Grundstück in Du, das sie 1953 zum Kaufpreis von\n125.000,- DM erworben hatte, wobei eine Belastung mit -Wohnrechten ohne Anrechnung auf den Kaufpreis tibernommen worden\nwar.\n\nDem Angeklagten oblag die wirtschaftliche und finanzieile\nEingliederung der Firma TOM in den Griiiiie-Konzern. Er\nveranlaßte, daß das Grundstück am 13. November 1964 an seine\nlangjährige Bekannte Betty Schuß zum Preis von 125.000,- DM\nveräußert wurde; auf den Kaufpreis wurde ein von der Käuferin\nübernommenes Wohnrecht mit 20.000,- DM angerechnet, so daß\nsie noch 105.000,- DM in bar zu zahlen hatte. Das Grundstück\nhätte jedoch gegen Barzahlung von mindestens 135.000,- DM\nveräußert werden können; das war dem Angeklagten bekannt,\nnachdem ihm ein Gesellschafter der Firma TB nach Einholung eines Gutachtens am 9. Oktober 1964 einen entsprechenden Vorschlag unterbreitet hatte (UA S. 49 - 55).\n\n.. Sum Verfahren rügt die Revision, § 59 sei dadurch\nverletzt, daß Dr. Gr auch in diesem Fall als Verletzter\nunbeeidigt blieb, obwohl die Strafkamner als Geschädigten\ndie Firma \"TEE angesehen habe (UA S. 53),\n\nDie Rüge ist unbegründet. Nach den Feststellungen hatte\nzwar im August 1964 der österreichische Notarassessor Dr. Mu\n76 v.H. des Stammkapitals der Te GmbH in Händen, doch\nwer er nur formell Mehrheitsgesellschafter und hatte \"nach\neiner Vereinbarung mit dem wirklichen Gesellschafter Dr. Grdiiiiee\nkeinerlei Rechte und Verpflichtungen\" (UA S, 51). Nur so ist\nes auch erklärlich, daß der Angeklagte im Auftrag Dr. Crames\nschon 1964 die Eingliederung der Firma TAMR in dessen\nKonzern betreiben konnte. 1965 übernahm Dr. Gries auch\nformell über seine Firma Fi die Geschäftsamteile der Ta\nWER GmbH. Bei dieser Sachlage ist es rechtlich richt zu\nbeanstanden, wenn das Landgericht bezüglich des 1964 der\nTEE GmbH zugefügten Schadens den Zeugen Dr. Grimm,\nder das wirtschaftliche Risiko schon vor seiner formelien\nBerechtigung trug, als Verletzten angesehen hat (vgl. auch\noben BI 1 e zu Fall I Bi).\n\nDie übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.\n\n2. Aus der Wendung des Urteils, daß der Angeklagte auf\nGrund gewisser Überlegungen zu einem bestimmten Verkaufswert\ngelangen \"mußte\" (VA S. 225, 228), folgert die Revision, der\nTatrichter habe insoweit Merkmale der Fahrlässigkeit für den\ninneren Tatbestand des Vorsatzes genügen lassen, habe sich\nmindestens über erkennbare Zweifel am Vorsatz des Angeklagten\nhinweggesetzt. Der Zusammenhang der Urteilsgrinde ergiot, daß\n\ndas nicht zutrifft. Da das Urteil anfihrt, der Angeklagte\nmußte, \"wie er selbst einräumt\" (UA S. 225), zu einen höheren\nVerkaufswert gelangen, konnte die Strafkammer* ohne Rechtsfehler annehmen, der Angeklagte habe mindestens diesen Wert\nvon rund 141.000,- DM als den angemessenen Verkaufswert erkannt und daher das Grundstück bewußt unter Wert verkauft.\n\nDaraus, daß die Wertberechnung eines Altbaugrundstiücks\nschwierig sein kann und daß zwei vom Gericht gehörte Sachverständige zu sehr verschiedenen Ergebnissen gekommen sind,\nkann die Revision nichts für sich herleiten; denn das Landgericht ist zu Gunsten des Angeklagten für die Berechnung\ndes entstandenen Schadens von dem geringsten der als möglich\nangenommenen Verkaufswerte ausgegangen.\n\nDaß die Schädigung der Firma Tee im Verlauf von\nderen Eingliederung in den Gri®-Konzern eine Verletzung\ndes mit Dr. Gri® bestehenden Treuverhältnisses und damit\neinen Nachteil für Dr. Gras mit sich brachte, bedarf\nkeiner näheren Darieguns.\n\nAbrechnungsverhältnis\n\nI. Das Landgericht hat sich eingehend (UA S. 139 - 176)\nmit der Einlassung des Angeklagten auseinandergesetzt, zwischen\nihm und Dr. Gr nabe schon seit der Zeit vor der Währungsreform ein ständiges Äbrechnungsverhältnis in der Weise bestanden, daß er, der Angeklagte, Dr. Gramm auf Anforderung\nlaufend größere Geldbeträge aus seinen eigenen Mitteln zur\n\n(\n»\nx»\n\nI\n\nVerfügung gestellt und seine dadurch entstandenen Gegenansprüche in der Weise ausgeglichen habe, daß er bei passender\nGelegenheit aus Unternehmen des Konzerns Geld entnommen\n\nund für sich behalten habe. Die Zahlungen und Entnahmen\nseien jeweils mit Dr. Grie abgerechnet worden, wobei\njeder einzelne Betrag mit Dr. Gr besprochen und die\nHerkunft der Mittel sowie ihre Verwendung an Hand der dazu\ngehörenden Belege offengelegt worden sei (UA S. 140).\n\nDiese Einlassung des Angeklagten hält das Landgericht\nmit Ausnahme eines Darlehens von 100.000,- RM, das der Angeklagte im Jahre 1947 an Dr. Griie zab und d.ıs später\nzurückbezahlt wurde (UA S. 148), für widerlegt. Rs setzt\nsich eingehend mit jeder einzelnen Behauptung des Angeklagten\nüber eine von ihm aus seinen Privatmitteln an Dr. Grm\noder zu Gunsten von Dr. Gr geleistete Zahlung auseinander und gibt die Feststellungen an, aus denen sich\nzu seiner Überzeugung die Unrichtigkeit der Behauptungen\nergibt. Dabei ist an keiner Stelle ein bestehender Zweifel\nunterdrückt oder dem Angeklagten eine Beweislast aufgebürdet\nworden; gelegentliche Wendungen, daß eine Angabe des Angeklagten durch die Beweisaufnahme \"nicht bestätigt\" (UA S. 150)\noder für die Richtigkeit seines Vorbringens \"keinerlei Anhaltspunkt gegeben\" (UA S. 156) sei, besagen jeweils nur,\ndaß die aus anderen Beweismitteln gewonnene liberzeugung des\nGerichts durch die Angaben des Angeklagten richt erschüttert\nworden ist.\n\nDie gegen diese Einzelheiten erhobenen Rügen gehen\nins Leere. Der Angeklagte hat sich darauf berufen, daß er\njeweils dann, wenn er eigenmächtig Gelder aus Konzernunternehmen entnommen und für sich verwendet habe, nachträglich\n\n- 4b -\n\nunter Vorlage der entsprechenden Belege mit Dr. Griiiiik 2bgerechnet habe. In den abgeurteilten Fällen hat aber die\nStrafkammer unter genauer Wiedergabe der Einzelumstände je\nweils festgestellt, welche Vorkehrungen er getroffen hat, um\ndie Tatsache einer Entnahme für persönliche Zwecke zu verschleiern, und zwar gerade auch gegeniber Dr. Grip; daraus\nallein schon konnte sie folgern, daß es dem Angeklagten am\nWillen zur Abrechnung gefehlt hat und daß er gesonnen war,\ndie Beträge, die er an sich gebracht hatte, auf die Dauer\n\nzu vereinnahmen, ohne sie mit etwaigen Ansprüchen gegen\n\nDr. Gr oder eine der Konzernfirmen zu verrechnen.\n\nII. Entsprechendes gilt für das von der Strafkammer als\nwiderlegt angesehene Vorbringen des Angeklagten, ihm hätten\naus seiner Tätigkeit für Dr. Grm und dessen Firmen noch\nHonorarforderunger zugestanden, die Gegenstand einer vorge-\n\nnommenen Abrechnung gewesen sein könnten (UA S. 176 - 186).\nWas die Revision dagegen an Rügen vorbringt (Verletzung der\nAufklärungspflicht, falsche Verbescheidung von Beweisamträgen,\nNichteinhaltung einer Wahrunterstellung, Verletzung des Grundsatzes \"im Zweifel für den Angeklagten\"), ist schon deshalb\nunerheblich, weil es nicht darauf ankommt, ob dem Angeklagten\nim Endergebnis noch ein Honoraranspruch für die eine oder\nandere Tätigkeit zustünde; denn er hat nach den Feststellungen\nsolche Forderungen in der in Betracht kommenden Zeit nicht geltend gemacht und hat gegenüber den Firmen oder Personen, zu\nderen Nachteil er Geldbeträge an sich brachte, nicht zu erkennen gegeben, daß diese Beträge zur Erfüllung von Honoraransprüchen dienen sollten, Selbst in den Vernehmungen während\ndes Ermittlungsverfahrens hat der Angeklagte, wie das angefochtene Urteil ausführlich darlegt (UA S. 186 ff), nicht geiltend gemacht, daß er sich wegen offener Honorarforderungen\n\n- 4508\n\nzur Entnahme der in Rede stehenden leträge für berechtigt\ngehalten habe.\n\nIm übrigen stehen auch in diesem Zusammenhang die\nVerschleierungsmaßnahmen des Angeklagten der Annahme einer\nVerrechnungsabsicht entgegen.\n\nDaß der Angeklagte die von ihm einbehaltenen Beträge\nauch nicht deshalb für sich verwenden durfte, weil er dazu\nauf Grund des mit Dr. Gr am 2. Januar 1958 geschlossenen\nMietvertrages über sein Grundstück in Nülmy, Bahnhofspiatz 6 (zu diesem Vertrag vgl. UA S. 16 - 18) berechtigt\ngewesen wäre, legt die Strafkammer ebenfalls ohne Rechtsfehler dar (UA S. 204 - 208).\n\n11l. Zur Frage des Vermügensnachteils im Sinne des\n§ 266 StGB hat die Strafkammer ausgeführt (UA S. 252 ff),\nda? der Angeklagte zwar nach seiner Vermögenslage jederzeit\nfähig, aber nicht bereit gewesen sei, die durch seine Handlungen eingetretenen Nachteile auszugleichen. Diese Darlegungen bekämpft die Revision vergeblich mit verfahrensrechtlichen und sachlichrechtlichen Erwägungen.\n\ni. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht den Hilfsbeweisamtrag als bedeutungslos abgelehnt, der Angeklagte\nhabe gegenüber der Zeugin Schuß wiederho!t von seiner Aufbautätigkeit für Grundig gesprochen, dabei im Einzelfali auch\ndie Risiken erwähnt und auf den Einwand, wer einmal entstehende Schäden ersetze, spontan geantwortet, ... schließlich stehe er jederzeit auch mit eigenen Mitteln ein (Prot.\nS. 750 = GA 2469). Der Antrag konnte als bedeutungslos angesehen werden, da er sich nach seinem Wortlaut nur auf riskante\n\n-:26 -\n\nGeschäfte im Rahmen der Aufbautätigkeit für den Konzern bezieht; dazu gehören aber nicht die vom Angeklagten vorgenommenen verschleierten Entnahmen für persönliche Zwecke.\n\nDarauf, ob nachträglich am 9. Juni 1967 zwischen dem\nAngeklagten und Dr. Grip eine Vereinbarung über Zahlungen\ndes Angeklagten zur Wiedergutmachung des Schadens abgeschlossen\nworden ist, kommt es für die strafrechtliche Würdigung ebensowenig an wie auf die Auslegung eines Schreibens, das der Anwalt Dr. Grmgs am 9. Juni 1967 an den Verteidiger des Angeklagten gerichtet hat (Wortlaut UA S. 245/246) und in dem\ndavon die Rede ist, daß die Vorwürfe, die Gegenstand des\nStrafverfahrens sind, \"ihre Erledigung gefunden haben\".\n\n2. Sachlichrechtlich meint die Revision zu Unrecht unter\nBerufung auf eine Entscheidung des Kammergerichts (KG NJF 1965,\n703), daß für die Verneinung eines Vermögensnachteils schon\ndie bloße Ersatzfähigkeit auch ohne Ersatzbereitschaft ausreiche. Die Auffassung des Kammergerichts steht im Widerspruch\nzur ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes (vgl. Schönke/Schröder, StGB 15. Aufl. § 266\nRan. 43), an der der erkennende Senat festhält. Danach fehlt es\nan einer Nachteilzufügung im Sinne des § 266 StGB nur dann,\nwenn der Täter zum Ersatz des Geldes, über das er rechtswidrig verfügt hat, eigene Mittel ständig \"bereithält\"; dazu\ngenügt es nicht, daß er zur Deckung ausreichende eigene\nflüssige Mittel zur Verfügung hat; er muß vielmehr auch sein\nAugenmerk darauf richten, diese Mittel ständig zum Ausgleich\nbenutzen zu können (BGHSt 15, 342, 344 im Anschluß an RGSt 73,\n285, 285). Auf mangelndes Bewußtsein der Rechtswidrigkeit in\ndieser Hinsicht kann sich der Täter nur dann berufen, wenn er\nauf Grund seines Ersatzwillens und seiner jederzeitigen Ersatz-\n\n- 47 -\n\nfähigkeit das Einverständnis des jeweils Betroffenen mit\nder benachteiligenden Verfügung bei deren Vornahme voraus-\n„setzen durfte und vorausgesetzt hat {RG JW 1936, 934; RG\nHRR 1640, 257). Diese Voraussetzungen mögen dann vorliegen,\nwenn der Täter (wie in dem vom BGH aaO entschiedenen Fall)\nnicht aus eigensüchtigen Beweggründen handelt, sondern z.B.\num einem anderen zu helfen; sie werden nur ausnahmsweise bei\neigensüchtigem Handeln gegeben sein können, das darauf ausgerichtet ist, daß dem Verletzten der zugefügte Nachteil\nverborgen bleibt.\n\nBei Beachtung dieser Grundsätze ist es nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter vor allem aus den vom Angeklagten getroffenen Verschleierungsmaßnahnen geschlossen\nhat (UA 5. 253), dieser habe die ihm zugeflossenen Vermögenswerte endgültig für sich behalten wollen und habe dementsprechend die ihm zur Verfügung stehenden flüssigen Mittel\nnicht ständig zum Ausgleich für die durch sein Handeln verursachten Schäden bereitgehalten.\n\nDaß die nachträgliche Erfüllung von Ersatzansprüchen\nder Geschädigten an dieser rechtlichen Beurteilung nichts\nändern kann, hat die Strafkammer ebenfalls ohne Rechtsfehler\nausgeführt.\n\nD.\n\nAuch die Strafzumessung läßt nach dem zur Zeit des\n\nErlasses des Urteils geltenden Recht keinen Rechtsfehler\nersehen. Doch sind nunmehr die Änderungen zu beriicksichtigen,\ndie die §§ 73, 74 StGB durch das 1. StrRG erfahren haben.\n\n- 48 -\n\nDie Bemessung der Freiheitsstrafen hält der rechtlichen Nachprüfung auch bei Anwendung des § 14 StGB n.F.\nstand. Zwar kommt es für die Anwendung dieser Vorschrift\nbei Tatmehrheit auf die Einzelstrafen, nicht auf die Gesamtstrafe an (BGH MDR 1969, 1022; BGH VRS 39, 95); jedoch können\nunter dem Gesichtspunkt der Unerläßlichkeit von Freiheitsstrafen unter sechs Monaten die übrigen Taten mit berücksichtigt\nwerden (Schönke/Schröder aaO § 74 Rdn. 10; Dreher, StGB\n32, Aufl. § 75 Anm. 3; IK 9. Aufl. § 75 Rdn. 15). Bei der\nHöhe der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten,\nder Zahl und dem Gewicht der Taten ist es demnach nicht\nrechtsfehlerhaft, wenn in den Fällen I BA, 6, 7 und % Einzelstrafen von weniger als sechs Monaten verhängt worden\nsind.\n\nDie Strafkammer hat ferner nach der zwingenden Vorschrift\ndes § 266 StGB neben den Einzelfreiheitsstrafen jeweils eine\nGeldstrafe verhängt und hat eine Gesamtstrafe nur aus den\nEinzeifreiheitsstrafen gebildet. Nach der Neufassung der\n§§ 73, 74 StGB kann eine Gesamtstrafe zwar nicht aus den\nzwingend nebeneinander verhängten Freiheits- und Geldstrafen\ngebildet werden, so daß es bei der Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren verbleibt; doch muß aus den mehreren Geldstrafen\ngesondert neben der Gesamtfreiheitsstrafe eine Gesamtgeldstrafe gebildet werden (§ 74 Abs. 2, 3 i.V.m. § 73 Abs. 3 StGB;\nBGHSt 23, 260).\n\nZur Nachholung dieser Entscheidung ist die Sache an das\nLandgericht zurückzuverweisen.\n\nj\nFa\n\nsg”\n!\n\nte}\n\nIm übrigen ist die Revision, da die umfassende Nachyrüfung\ndes angefochtenen Urteils auch sonst keinen Rechtsfehler hat\nersehen lassen, als unbegründet zu verwerfen; soweit einzelne\nRügen nieht ausdrücklich verbeschieden worden„sind, hat sie der\nSenat für offensichtlich unbegründet erachtet. Lediglich die\nStrafart ist bezüglich der Haupt- und der Ersatzfreiheitsstrafen\nder am 1. April 1970 eingetretenen Rechtsänderung anzupassen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts,.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-04/1-str-34-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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