{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-12-03_1_StR_427_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-12-03","aktenzeichen":"1 StR 427/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"22\n\nBUNDESGERICHTSHOF.\n\n1 StR 427/70 BESCHLUSS\naan.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektroschweißer Peter K EB „aus StiiiB-ZA, ze boren am BD. EEE 1925 in DEE,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern\n\n12\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und\nnach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers in der Sitzung vom 3. Dezember 1970\ngemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 12. März 1970\n\n1.) insoweit, als er wegen fortgesetzter versuchter Unzucht mit einem Kinde (Fall Dagmar\nSch) verurteilt worden ist,\n\n2.) im Ausspruch zur Gesautstrafe\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nlanägerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nSoweit der Angeklagte wegen vollendeter Unzucht mit\nKindern in drei Fällen verurteilt worden ist, ergibt die\nNachprüfung der Entscheidung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler.\n\nDagegen kann die Verurteilung wegen versuchter Unzucht\nim Fall Dagmar Schi keinen Bestand haben. Nach den tat-\n“richterlichen Feststellungen ist zugunsten des Angeklagten\n\ndavon auszugehen, daß er bei seinen Griffen unter den Rock\ndes Mädchens lediglich eine Berührung des Oberschenkels erstrebte (UA S. 8). Dann war aber nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß es dem Angeklagten hier nur, wenngleich er\naus Geschlechtslust handelte, um dreiste, handgreifliche\nZudringlichkeiten zu tun war, die allenfalls Beleidigungscharakter hätten haben können (vgl. BGHSt 18, 169, 170).\nDiese Möglichkeit bedurfte um so mehr einer Erörterung, als\ndas Urteil feststellt, daß Dagmar Schi älter und erfahrener war als die übrigen Mädchen -— sie stand kurz vor\nVollendung des 14. Lebensjahres - und bereits harmloseren\nAnnäherungsversuchen des Angeklagten Widerstand geleistet\nhatte. Angesichts des Fehlens solcher Ausführungen reichen\ndie bisherigen Feststellungen nicht aus, die Annahme eines\nversuchten Unzuchtsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nzu begründen.\n\nDamit ist zugleich auch dem Gesamtstrafausspruch die\nGrundlage entzogen.\nIm übrigen ist die Revision zu verwerfen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-03/1-str-427-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-03/1-str-427-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:22.671088+00:00"}}