{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-11-24_1_StR_564_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-11-24","aktenzeichen":"1 StR 564/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 564/70 URTEIL\nZum |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Binnenschiffer Erich V EEE, ohne festen\n\nWohnsitz, geboren an ®. EM. 1939 in IC, zur Zeit\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. November 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Meise\nBundesrichter Strickert\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nLendgerichtsrat Dr. WEB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter BD |\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Würzburg vom 15. Juli 1970\nwird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nman me u ann Wen ann Gen dam arme ame aais ann are\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt sowie\nauf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt ohne Erfolg die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nI. Der Schuldspruch hält einer sachlich-rechtlichen\nPrüfung stand.\n\nl. Der Senat tritt dem Landgericht insbesondere auch\ninsoweit bei, als es die Erschwerung des Raubes nicht nur\ndarin erblickt, daß der Angeklagte bei Begehung der Tat eine\nWaffe bei sich geführt hat (§ 250 Abs. 1 Nr.1 StGB), sondern\nauch darin, daß er die Tat auf einer Wasserstraße begangen\nhat (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB).\n\nNach dem Gesetz ist ein Raub strenger zu bestrafen, der\nauf einem öffentlichen Weg, einer Straße, einer Eisenbahn,\neinem öffentlichen Platz, auf offener See oder einer Wasserstraße begangen wird. Der Grund hierfür ist vor allem darin\nzu erblicken, daß die Allgemeinheit gegenüber Gewalttätigkeiten auf öffentlichem Verkehregrund einen besonderen strafrechtlichen Schutz haben soll (R6St 33, 57, 61; 43, 217;\nBGHSt 17, 179, 181; 19, 292, 295).\n\nAuch der Raub, der auf einem im Hafen vor Anker liegenden Schiff begangen worden ist, muß hiernach als schwerer Fall\ngewertet werden, und zwar gleichviel, ob die Tat auf Deck\noder unter Deck in der Wohnkajüte des Opfers verübt worden\nist (BGHSt 19, 292).\n\nNichts anderes kann hier gelten. Ein Schiff, das in\neinem Hafen an der Kaimauer festgemacht hat, befindet sich\nnoch auf einer Wasserstraße. Der Annahme eines schweren Falles\n\ngl\n\nsteht es auch nicht entgegen, daß es der Täter ist, der auf\ndem Schiff wohnt, und das Opfer freiwillig mit ihm in dessen\nWohnung gegangen ist. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob\nder Beraubte die Wasserstraße zur Zeit der Tat als solche\nbenutzt (Baldus in IK, 9. Aufl. § 250 Rn 11; so auch schon:\nBinding, Lehrbuch, 2. Aufl. Besonderer Teil 1. Band § 77\n\nIII 3; von Liszt - Eb. Schmidt, 25. Aufl. § 130 III 20;\nOlshausen, StGB, 11. Aufl. § 250 Anm. 3 c). Opfer des Raubes\nauf einer Wasserstraße kann somit auch der Besucher eines\nMitgliedes der Schiffsbesatzung sein.\n\n2. Auch soweit der Angeklagte wegen gefährlicher\nKörperverletzung verurteilt worden ist, begegnet der Schuldspruch keinen rechtlichen Bedenken.\n\nDie tatsächlichen Feststellungen tragen entgegen der\nAuffassung der Revision auch die Annahme, daß der Angeklagte\ndie Körperverletzung gegenüber dem Zeugen GB mittels\neiner das Leben gefährdenden Behandlung begangen hat\n(§ 223 a StGB). Das Landgericht hat die Lebenagefährdung\nzutreffend auf Grund der Gesamtsituation bejaht, in\nder sich der Zeuge befand. Zur inneren Tatseite genügte\ninsoweit neben dem Verletzungsvorsatz des Angeklagten\ndessen Kenntnis von den Umständen, aus denen sich die\nLebensgefährdung ergab (BGHSt 19, 352, 353).\n\nII. Der Strafausspruch läßt einen Rechtsfehler nicht\nerkennen.\n\n-5_\nDie Revision war daher zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nPfeiffer Loesdau Woesner\nMeise Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-24/1-str-564-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-24/1-str-564-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:22.390183+00:00"}}