{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-11-24_1_StR_544_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-11-24","aktenzeichen":"1 StR 544/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"7a\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n{StR 544/70 URTEIL\n77)\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Hans H EEE aus Co\ngeboren au 9. EEE 1957 in ZUEEEEEE,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\n24\n\n- 2 —-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. November 1970, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\n\"Bundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nLoesdau\n\nDr. Woesner\nMeise\nStrickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung und\nLandgericohtsrat Dr. EB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter WB\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Juni 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine Jugendkammer\ndes Landgerichts Ansbach zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen\nfortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit wit fortgesetzter versuchter Blutschande zu\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nverurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nErfolg.\n\nDie Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht.\n\n1. Was zunächst den Vorfall im November 1969\nanbelangt, 80 hat die Jugendkaumer festgestellt, daß\nder Angeklagte in der Küche an seine Tochter Heidemarie\nvon hinten herantrat und über den Kleidern an ihren\nBusen faßte. Diese Feststellungen reichen für die.\nAnnahme der Unzucht i.S. des § 174 Abs. 1 StGB nicht\naus. In objektiver Hinsicht spielt es zwar keine Rolle,\nob die unzüchtige Handlung von größerer oder geringerer\nStärke und von längerer oder kürzerer Dauer war (BGH,\nUrteil vom 21. Septenber 1954 - 5 StR 400/54 - bei\nPfeiffer/Maul/Schulte StGB § 174 Rän. 15). Jedoch ist\neine gewisse äußere Erheblichkeit erforderlich, so daß\ndas kurze Anfassen der Brust eines Mädchens über seinen.\nKleidern nicht als Unzucht i.S. von § 174 Abs. 1 StGB\ngewürdigt werden kann (BGH, Urteil vom 12. Januar 1962\n- 4 StR 448/64 - und vom 25. Juni 1963 - 1 StR 210/63 -\nbei Pfeiffer/Maul/Schulte aa0; vgl. BAHSt 2, 167; 15,\n124; 18, 169; BGH, Urteil vom 1. April 1969\n- 1 StR 649/68 -). Ob der Handlung des Angeklagten\n\n-4-\n\nobjektiv diese äußere Erheblichkeit beizumessen ist,\nkann mangels ausreichender Feststellungen nicht beurteilt werden. Das Landgericht hat zwar im Rahmen\nseiner rechtlichen Würdigung das Anfassen als \"Abgreifen\" der bedeckten Brust bezeichnet; dies wag\ndarauf hindeuten, daß es sich um mehr als um eine\nnur kurze, flüchtige Berührung handelte. Sichere\nFeststellungen hierzu sinä jedoch dem Urteil nicht\nzu entnehmen.\n\n2. Die Annshue der - im Rahmen des Fortsetzungszusammenhangs - versuchten Unzucht in Tateinheit mit versuchter Blutschande bei der Fahrt des\nAngeklagten von Cop nach ZU begesnet\nnach den Feststellungen ebenfalls durchgreifenden\nBedenken. Objektives Erfordernis eines strafbaren\nVersuchs nach § 43 StGB ist, daß der Täter mit der\nAusführung des beabsichtigten Verbrechens oder Vergehens begonnen hat. Seine Handlung ist erst dann\nals ein solcher Anfang der Tatausführung und dauit\nals Beginn des Versuchs anzusehen, wenn sie bei Berücksichtigung des Tatplans eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsgutes mit sich bringt\n(BaBSt 2, 380; 3, 297; 4, 333; 20, 150; 22, 80).\nEine derartige unnittelbare Gefährdung kann nach den\nFeststellungen nicht angenommen werden. So bleibt\noffen, wann, wo und auf welche Weise nach der Vorstellung des Angeklagten der von ihm gewünschte\nGeschlechtsverkehr wit seiner Tochter durchgeführt\nwerden sollte. Es ist zwar denkbar, daß der Angeklagte die Absicht hatte, dies in dem auf der Straße\nzum Stehen gebrachten Kraftwagen zu tun. Festgestellt\nist ein solcher Plan jedoch nicht. Hierbei hätte\n\nVikkennesnnnin\n\n-5.\n\nes auch noch der Darstellung der äußeren Umstände\nbedurft, die -— mindestens nach der Vorstellung\ndes Angeklagten -— die unuittelbare Verwirklichung\nseiner Tatabsicht ermöglichten, ohne daß zuvor\nnoch Hindernisse von jedenfalls nicht unerheblicher Art zu beseitigen waren.\n\n3. Die Feststellungen des Landgerichts zu dem\nVorfall vom 31. Januar 1970 sind unklar und nicht\nfrei von Widerspruch. Bei der Beurteilung dieses\nVorfalles ist der Tatrichter von einem Sachverhalt\nausgegangen, der sich von den Feststellungen in\neinem für die Annahme der versuchten Blutschande\nnicht unwesentlich erscheinenden Punkte unterscheidet.\nSo hat das Landgericht festgestellt, daß der\nAngeklagte zu seiner Tochter Heidemarie sagte,\nsie solle die Strumpfhose ausziehen, damit er ihr\nan die Beine langen könne; sie habe dies widerstrebend getan, habe aber noch einen Schlüpfer angehabt; der Angeklagte habe zunächst an ihre Oberschenkel und an den bedeckten Busen gefaßt und schlieB-\nlich seine Hose geöffnet; sodann Bei er durch das Hinzukommen seiner Frau gestört worden (UA S. 4,5).\nDeugegenüber geht das Landgericht bei seiner rechtlichen Würdigung davon aus, daß der Angeklagte seine\nTochter aufgefordert habe, die Strumpfhose \"und den\nSchlüpfer\" auszuziehen (UA S. 7). Ob der Angeklagte\ndiese weitergehende Aufforderung tatsächlich ausgesprochen hat, ist auch aus dem Urteilszusaumenhang\nnicht zu entnehmen. Es kann nicht ausgeschlossen\nwerden, daß die Jugendkammer in diesem Punkt von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist und deshalb die Absicht des Angeklagten, nicht nur irgend-\n\n-6 -\n\nwelche unzüchtigen Handlungen vorzunehmen, sondern\nauch den Geschlechtsverkehr auszuüben, angenomuen\nhat. Hiernach ist auch nach den getroffenen Feststellungen die Annahme eines fortgesetzten Versuchs der\nBlutschande zu beanstanden.\n\n4. Die Beurteilung der Handlung des Angeklagten\nvom 31. Januar 1970 als Unzucht wit einer Abhängigen\nnach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB begegnet zwar keinen\nBedenken. Da aber neue Feststellungen wegen säutli- -\ncher Fälle zu treffen sind und diese wegen des tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhanges nur einheitlich beurteilt werden können, ist das Urteil im\ngesamten Umfang aufzuheben. Der neue Tatrichter\nerhält Gelegenheit, auch die erforderlichen Festestellungen zur subjektiven Tatseite zu treffen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\n. Pfeiffer Loesdau Woesner\n\nMeise Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-24/1-str-544-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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