{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-11-24_1_StR_536_70_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-11-24","aktenzeichen":"1 StR 536/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nStR 536/10 URTEIL\n\nIf.\n\nin der Strafsache\n\ngegen |\n\nden US-Soldaten James P ED aus Schü,\ngeboren an EB. EB 1950 in Craum: Mi /USsA, zur\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\n12\n\n79\n\n= DD m\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. November 1970, an der teilgenommen\n\nhaben:\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Meise\nBundesrichter Strickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nlandgerichtsrat Dr. EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE au: EEE\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeaumter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Ellwangen/Jagst\nvon 9. Juni 1970 wirä verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des\nRechtsnittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer des Landgerichts Ellwangen/\nJagst hat den Angeklagten durch Urteil vom 9. Juni\n1970 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Notzucht zu sechs Jahren Jugendstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt. Ihr ist der\nErfolg zu versagen.\n\nI. Die Verfahrensvoraussetzungen\n\n1. Der Angeklagte untersteht deutscher Gerichts-\n\nbarkeit. Versuochter Mord und versuchte Notzucht sind\nnach deutschem und amerikanischem Recht strafbar.\nDeugeuäß ist die konkurrierende Strafgerichtsbarkeit\ndes Entsende- und des Aufnahmestaates im Sinne des\nArtikels VII Abs. 1 des Nato-Truppenstatus (BGBl\n\n1961 II 1183, 1190) gegeben. Die nach Art. VII Abs. 3 b\n\nbevorrechtigte Bundesrepublik hat zwar in Art. 19\nAbs. 1 des Zusatzabkommens von 3. August 1959 (BGBl\n1961 II 1183, 1218) allgemein auf ihr Vorrecht versichtet. Der Verzicht ist hier jedoch nach Art. 19\nAbs. 2 und 5 des Zusatzabkommens fristgerecht und\nordnungsgemäß widerrufen. Die Staatsanwaltschaft hat\neine solche Mitteilung am 30. September 1969 an die\nsuständige Mililtärbehörde gerichtet (Bl. 54).\n\n2. Ob die Beanstandung der Revision, das in\nArt. VII Abs. 9 des Nato-Truppenstatüs gewährleistete Recht des Angeklagten auf alsbaldige und schnelle\nVerhandlung sei durch Verzögerungen verletzt, in den\nVerfahrenstatsachen eine hinreichende Stütze findet,\n\nhe\n\n-A-\n\nkann dahinstehen (Tat am 9. September 1969 -\nUrteil des Schwurgerichts au 9. Juni 1970). Selbst\nwenn die tatsächlichen Voraussetzungen für eine\nverzögerliche Behandlung gegeben wären, hätte das\nnicht die Unzulässigkeit des Verfahrens zur Folge\n(BGHSt 21, 81, 84). Der Vertrag sieht für den\nFall eines Verstoßes gegen den Beschleunigungsgrundsatz keine Sanktionen vor. An dieser Auffassung hält der Senat entgegen den Einwänden der\nRevision fest.\n\nII. Die Verfahrensrügen\n\nDie verfahrensrechtlicohen Angriffe der Revision dringen nicht durch.\n\n1. Das Recht des Angeklagten auf Anwesenheit\neines Vertreters seines Heimatstaates (Art. VII\nAbs. 9 des Nato-Truppenstatis, Art. 25 des Zusatzabkommens) ist schon deshalb nicht verletzt, weil\nVertreter der US-Armee, wie der Beschwerdeführer\nausdrücklich hervorhebt, jeweils bei den Vernehmungen entweder zugegen waren oder anwesend sein\nkonnten. Die Rüge, es habe sich dabei nicht um die\nzuständigen Vertreter der US-Armee gehandelt, geht\nfehl. Ob die Militärbehörde einen Vertreter entsendet und wen sie dazu bestimmt, ist allein in\nihr Eruessen gestellt. Eine etwaige Fehlentscheidung außerhalb des Bereichs der deutschen Gerichtsbarkeit, auf die das Gericht keinen Einfluß hat,\nkann die Revision nicht begründen. Spätestens au\n10. September 1969 hatte der Gerichtsoffizier der\n4. Amerikanischen Panzeräivision, der der Angeklagte\n\n5. 07\n\nangehört, von dem Verfahren Kenntnis (Bl. 39). An\nder richterliochen Vernehmung des Angeklagten vom\n11. September 1969 nahmen Vertreter der US-Armee\nteil (Bl. 29, 30). Gegen die Verwertbarkeit der\nSitzungsniederschrift bestehen danach keine Bedenken.\n\n2. Ebensowenig ist die Verwertung der Aussage\ndes im Ermittlungsverfahren tätig gewordenen Richters Dr. U@B über den Inhalt der damaligen Einlas- .\nsung des Angeklagten rechtlich zu beanstanden. Bei\nnotwendiger Verteidigung wird ein Pflichtverteidiger\nnach § 141 Abs. 1 StPO in der Regel bestellt, wenn\nder Angeschuldigte gemäß § 201 StPO zur Erklärung\nüber die Anklageschrift aufgefordert worden ist. Iu\nVorverfahren kann ein Verteidiger bestellt werden\n(§ 141 Abs. 3 StPO). Der Angeklagte hat nach Befragung vor der richterlichen Vernehmung von 11. September 1969 ausdrücklich auf Hinzuziehung eines Verteidigers verzichtet (Bl. 29). Ein Ermessensfehler\ndes vernehwenden Richters ist von der Revision im\neinzelnen nicht behauptet und auch sonst nicht ersichtlich.\n\n3. Die Ablehnung des Antrages des Verteidigers,\ndie Sachverständigen Prof. Dr. ReiMB und Dr. LED\nerneut zu vernehmen und ein Obergutachten einzubolen,\nverstößt nicht gegen Verfahrensbestiwumungen. Die Verfahrensbeteiligten haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Wiederholung der Beweisaufnahne in derselben Hauptverbandlung (BGH GA 1958, 305), sofern\nnicht eine neue Beweistatsache behauptet wird. Das\n\n6 -\n\neilt auch für die Vernehmung eines Sachverständigen.\nMit der Frage der Wirkungsdauer von Rausohgift hat\nsich der Sachverständige Prof. Dr. ROM in der\nHauptverhandlung befaßt. Er hat eine Nachwirkung\nüber 3 Tage hinweg auch bei gleichzeitigem Genuß von\nHaschisch, Opiun, Alkohol und Speed-Tabletten verneint (UA. S. 25, Bl. 332). Die Behauptung der Revision, der Sachverständige habe sich zum Zusammenwirken von Opium und Haschisch nicht geäußert, ist\ndanach unrichtig. Die Festsetzung des Zeitpunkts der\nBehandlung des Angeklagten im Krankenrevier - nicht\nnach dem 6, September 1969 - war allein Aufgabe des\nSstrichters. Der Sachverständige hatte bei Erfüllung\nseines Auftrages von dieser Anknüpfungstatsache auszugehen. Deshalb ist in diesem Zusammenhang unerheblich, daß der Beweisamtrag einen anderen Zeitpunkt\n(8./9. Septewber) zugrunde legt.\n\nBei der Beauftragung eines weiteren Sachverständigen ist der Tatrichter durch § 244 Abs. 4\nSatz 2 StPO weitgehend freigestellt. Die Ablehnungsgründe lassen erkennen, daß die Jugendkammer vom\nGegenteil der Beweisbehauptung bereits überzeugt und\ndie Sachkunde der vernowmmenen Sachverständigen nicht\nzweifelhaft war. Das Vorhandensein überlegener Forschungswittel ist nicht behauptet.\n\n4. Die Rüge, die Jugendkaumer habe den auf\nVernehmung des Dolmetschers AB gerichteten Hilfsbeweisamtrag zu Unrecht abgelehnt, ist unzulässig.\nDer Beschwerdeführer teilt nicht wit, welche Teile\nder Vernehmung unrichtig übertragen worden sind.\n\n7- 9\n\n5. Unbegründet ist auch die Beanstandung, die\nJugendkammer habe statt der Zeugen Dr. UM und Sandvoß den Dolmetscher als Verhörsperson vernehmen müssen,\nweil nur dieser die Erklärungen des Angeklagten wirklich verstanden habe. Verhörsperson bleibt auch bei\nInanspruchnahme eines Dolwmetschers in erster Hinsicht\nderjenige, der eine Auskunftsperson zuvor vernommen\noder sonst dienstlich. angehört hat. Seine Vernehmung\nist statthaft, soweit kein Verbot entgegensteht. Er\ngibt eigene Wahrnehmungen wieder, auch wenn diese auf\nErklärungen eines Sprachwittlers beruhen. Auch von\nAuts wegen drängte es sich nicht auf, den Zeugen\nNEED darüber zu vernehmen.\n\nIII. Die Sachrüge\n\n1. Die Verurteilung wegen versuchten Mordes in\nTateinheit wit versuchter Notzucht wird durch die\ngetroffenen Feststellungen getragen.\n\na) Die Jugendkammer sieht von den Merkwalen des\n§ 211 StGB für den Fall der Vollendung allein das der\nBefriedigung des Geschlechtstriebs als erfüllt an.\nDieses Merkmal verwirklicht u.a., wer gegen das Opfer\nGewalt anwendet, um seine Geschlechtslust ungestört\nzu befriedigen, und dabei den Tod des Opfers billigend in Kauf nimmt (BGHSt 19, 101). Zur Befriedigung\ndes Geschlechtstriebs tötet auch der Täter, der die\nTriebbefriedigung vor dem Tod des Opfers erreichen will\nund erreicht. Deugemäß ist der wit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Sittlichkeitsverbrecher, der den\nTod seines Opfers verursacht, in der Regel als Mörder\n\n-8-\n\nzu bestrafen (BGBSt 19, 101, 105; vgl. auch Geier\nin IM StGB § 211 Nr. 53; Lange in IK 9. Aufl.\n\n8 211 Anm. 7 gegen Schönke-Schröder, StGB 14. Aufl.\n§ 211 Anm. 9).\n\nDiese Voraussetzungen sind hier rechtsirrtuusfrei wit der Maßgabe festgestellt, daß die Tat nicht\nvollendet ist (UA S. 27). Der Angeklagte war für den\nFall des erwarteten Widerstandes des Mädchens von\nvornherein entschlossen, Gewalt anzuwenden, um sein\nZiel, die Befriedigung seiner Geschlechtslust, zu\nerreichen, selbst wenn dies zum Tod des Mädchens führen sollte. Er würgte es, bis es bewußtlos war und\nverletzte es wit einer scharfkantigen Glasscherbe au\nHals. Die etwaigen tödlichen Folgen dieser Gewaltanwendung nahm er billigend in Kauf. Daß der Angeklagte in der Tötungshandlung selbst geschlechtliche\nBefriedigung suchte, ist nicht erforderlich. Der von\nder Revision vermißten näheren Ausführungen über die\nheimatlichen Anschauungen des Angeklagten hedarf es\nbier nicht.\n\nb) Auch die Annahme, der Angeklagte habe in\nTateinheit den Tatbestand der versuchten Notzucht\n(88 177, 43 StGB) erfüllt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\n0) Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch\n(§ 46 StGB) entfällt bei beiden Tatbeständen.\n\nEntscheidend ist, ob der Versuch beendet war,\ndenn davon hängt ab, ob ein Fall des § 46 Nr. 2\noder ein solcher des § 46 Nr. 1 StGB gegeben ist.\n\n04\n\n-9.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Vorstellungen des Täters für die Aberenzung zwischen beendeten und nicht beendigtem\nVersuch maßgebend. Ob der Täter mit direktem oder\nwit bedingtem Vorsatz handelte, begründet dabei\nkeinen Unterschied. Hat er sich eine ganz bestimmte\nHandlung vorgenomwen und führt er sie aus, ohne daß\nder erstrebte oder gebilligte Erfolg eintritt, so\n\nist der Versuch beendet (BGHSt 10, 129, 131; 14,\n\n79; 22, 330). Der Angeklagte rechnete wit der Möglichkeit, daß seine Gewaltanwendung den Tod des\nOpfers bewirken werde. Daß er wit dieser Vorstellung\naus freien Stücken von der weiteren Tatausführung\nAbstand nahm, verschafft ihm keine Straffreiheit\nnach § 46 Nr. 1 StGB. Ihr steht entgegen, daß der\nErfolg in der Vorstellungswelt des Angeklagten\nwöglicherweise doch eintreten konnte, er selbst dazu\nalles Erforderliche bereits getan - also nichts _\naufgegeben - hatte und die Tat sich demgemäß ohne\nsein weiteres Zutun vollenden konnte (BGH, Urteile\nvon 18. November 1969 -— 1 StR 473/69 und vom 16.\nDezeuber 1969 - 1 StR 566/69). In einem solchen\nFalle kommt nur § 46 Nr. 2 StGB in Betracht, der voraussetzt, daß der Täter die Vollendung durch eigene Tätigkeit abwendet. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte jedoch nichts getan,\num die für möglich gehaltene tödliche Wirkung der\nGewaltanwendung zu verhindern. Er kann deshalb Straffreibeit weder nach § 46 Nr. 1 StGB (mangels Anwendbarkeit) noch nach § 46 Nr. 2 StGB (mangels tatsächlicher Voraussetzungen) beanspruchen.\n\n- 10 -\n\nDer Notzuchtsversuch ist als mit direktem\nVorsatz ausgeführter, fehlgeschlagener Versuch zu\nwerten. Der Angeklagte tat insoweit alles, was er\nbei Beginn der Ausführungshandlung zur Erreichung\nseines Zieles für erforderlich hielt. Von einem solchen beendeten Versuch kann der Täter nicht mehr\nmit strafbefreiender Wirkung zurtioktreten (BGH,\nUrteil vom 25. Juli 1958 - 1 StR 51/58). Außerden\nfehlt insoweit das Merkmal der Freiwilligkeit.\n\nd) Widersprüche enthält das angefochtene Urteil nicht. Daß der Angeklagte wußte, wo die Zeugin\nUlrike Me@iB wohnte und schlief, schließt keineswege aus, daß sie ihm persönlich unbekannt war.\nNäherer Feststellungen darüber, woher der Angeklagte\nseine Kenntnis hatte, bedarf es nicht. |\n\n2. Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen\nRechtsfehler erkennen. Für Mordversuch ist im allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als\n10 Jahren Freiheitsstrafe angedroht (§§ 211, 44\nAbs. 2, 18 Abs. 2 StGB). Die Jugendkamner war desbalb durch § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG ermächtigt, auf\ndie verhängte Jugendstrafe zu erkennen.\n\n- 11 -\n\nIV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473\nAbs. 1 StPO. Anlaß, von der Möglichkeit des\n§ 74 JGG Gebrauch zu machen, besteht nicht.\n\nPfeiffer Loesdau Woesner\n\nMeise Strickert\n\n74","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-24/1-str-536-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-24/1-str-536-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:22.347069+00:00"}}