{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-11-24_1_StR_342_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-11-24","aktenzeichen":"1 StR 342/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"+7\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nA StR_342/70 URTEIL\nKulm\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Prediger Willi Ho aus IE, Gemeinde\nMe, Kreis OD, geboren au. ED 1935 in\n\nNEED, Kreis Ot@Em/SEEB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\n- DD m\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. November 1970, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nLoesdau\n\nDr. Woesner\nMeise\nStrickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. EB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ED aus iD una\nRechtsanwalt Em EB au: ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter wa\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nHeilbronn vom 24. Dezember 1969 wird verworfen. Jedoch tritt anstelle der verhängten\nZuchthausstrafe Freiheitsstrafe von gleicher\nDauer. Der Angeklagte ist unfähig, für die\n\n7\n\n- 3.\n\nDauer von 5 Jahren öffentliche Änter\nzu bekleiden.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nzu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Seine Revision\nrügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfabrensrügen dringen nicht durch.\n\n1. Was der Beschwerdeführer zur Begründung seiner\nRevision unter Ziffer 1 bis 6, 8 und 9 vorträgt, genügt\nnicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.\nHiernach müssen die den behaupteten Verfahrensmangel\nenthaltenden Tatsachen angegeben werden. Den Ausführungen\nder Revision läßt sich aber weder eindeutig der Inhalt\nder vom Verteidiger gestellten Anträge entnehmen, noch\nwird die Begründung der ablehnenden Beschlüsse vollständig mitgeteilt. Bezugnahmen auf bestimmte Blattzahlen\nder Akten genügen hierfür nicht (BGHSt 3, 213, 214).\n\n77\n\n-4-\n\n2. Nach Ansicht der Revision (hier Ziffer 7)\nhätte es die Aufklärungspflicht geboten, einen\nweiteren Sachverständigen zur Bestimmung des Bluts\nauf einem Beil heranzuziehen, weil der Angehörige\ndes landeskriwuinalants BEP nicht ausreichend\nsachverständig gewesen sei. Diese Bewertung bezieht der Beschwerdeführer indessen nur darauf,\ndaß EEEEEB keine objektive Methode zur Bestimmung\ndes Blutalters gekannt habe; hier ging es aber -\nwie die Revision selbst vorträgt - nur um die Feststellung, ob es sich um Hühner- oder Menschenblut\ngehandelt habe. Daß insoweit die Sachkunde Bruders\nzweifelhaft gewesen sei, legt die Revision nicht\ndar.\n\n3. Der Angeklagte hatte die Ärztin Frau Dr.\nVEREED-AUB und den Krankenpfleger Hi nicht\nvon ihrer Schweigepflicht entbunden. Sie waren\ngleichwohl aussagebereit, und das Schwurgericht\nhat sie als Zeugen vernommen und ihre Aussagen verwertet. Hiergegen wendet sich die Revision (Ziffer 10,\n11) zu Unreoht.\n\nOb die Zeugen durch ihre Bekundungen das Berufsgeheimnis verletzten (§ 300 StGB), spielt für\ndie Verwertbarkeit der Aussagen keine Rolle; der Senat sieht keine Veranlassung, von der Entscheidung\nBGHSt 9, 59, 61 abzugehen. Der Angeklagte hat keinen\nAnspruch darauf, daß die in §§ 53, 53 a StPO bezeichneten Personen von ihrem Recht zur Aussageverweigerung\nGebrauch machen; die Entscheidung hierüber ist dem\nZeugen überlassen. Die Revision behauptet allerdings,\ndiese Entscheidung sei durch unzutreffende Belehrung\n\n-5.-\n\nherbeigeführt worden. Soweit der Zeuge Hi in\nBetracht koumt, kam es hierauf deshalb nicht an, weil\nüber sein Weigerungsrecht die Ärztin zu entscheiden\nhatte (§ 53 a Abs. 1 Satz 2 StPO). Daß diese selbst\nfalsch belehrt worden sei, ist nicht erwiesen. Der\nVorsitzende lehnte vielmehr eine Belehrung ab; hierzu\nwar er nach dem Gesetz auch nicht verpflichtet. Im\nübrigen ergibt das Protokoll, daß die ärztliche Schweigepflicht durch den Verteidiger ausführlich zur Sprache\ngebracht worden ist. Welche Beweggründe Frau Dr- WEEB-AB schließlich dazu veränlaßt haben, Hip die\nAussage zu gestatten und selbst Bekundungen als sachverständige Zeugin zu machen, ist unerheblich. Die in\nder Hauptverhandlung vor dem Senat - verspätet - vorgetragene Auffassung, § 136 a StPO sei verletzt, ist\nnicht zutreffend.\n\n4. Die Rüge einer Verletzung des § 265 StPO ist\noffensichtlich unbegründet (Ziff. 10).\n\n5. Was die Revision unter Ziffer 12 und 13 ihrer\nBegründung gegen den Inhalt der Sachverständigengutachten zur Todeszeit vorträgt, betrifft die Anwendung\nsachlichen Rechts. Der Beschwerdeführer rügt aber außerdem, daß das Schwurgericht nicht die von ihm vorgeschlagenen weiteren Sachverständigen herangezogen habe. Diese\nRüge greift nicht durch.\n\nSoweit die Revision die Ablehnung von dahingehenden Beweisamträgen beanstandet, fehlt auch bier die\nnach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotene Mitteilung dieser Anträge und der Ablehnungsbegründung; die Bezug-\n\n.s- 77\n\nnahmen auf den Schriftsatz vom 18. Dezember 1969\nund die Blattzahlen der Sitzungsniederschrift genügen nicht.\n\nAls Aufklärungsrüge greift das Vorbringen der\nRevision in ihrer schriftlichen Begründung nicht\ndurch. Aus der Revisionsbegründung selbst läßt sich\nhierzu nur soviel entnehmen, daß die bisherigen drei\nSachverständigen in verschiedenen Punkten geirrt hätten und daß die beiden im Schriftsatz der Verteidigung bezeichneten Sachverständigen - namentlich genannt wird in der Revisionsbegründung nur Prof. PB-\n@ - \"in neuesten Schrifttum mit neuen Beweisführungen aufwarten\" könnten. Die Heranziehung dieser\nSachverständigen brauchte sich aber dem Schwurgericht\nnicht aufzudrängen. Ihre wissenschaftlichen Abhandlungen (Prokop, Forensische Medizin, 2. Aufl. S. 33,\n39, 50 und Schleyer in Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 3. Aufl. S. 290) ergeben zur Bestinmung der Todeszeit aus den Totenflecken, der Totenstarre, der Leichentemperatur und der Hornhauttrübung\nallenfalls, daß für den möglichen Todeszeitpunkt eine\ngrößere Zeitspanne angenommen werden kann, nicht aber,\ndaß sich ein engerer, außerhalb der vom Schwurgericht\nangenommenen Todeszeit liegender Zeitraum bestimmen las-Be.\n\nII. Auch die Sachbeschwerde bleibt erfolglos.\n\nEiner eingehenderen Erörterung bedürfen hier nur\ndie Angriffe der Revision, die sie im Rahmen der Verfahrensrügen gegen die Feststellung der Todeszeit\nrichtet.\n\n-1-\n\nDie Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gewinnt der Tatrichter aus einer Reihe von\nBeweisanzeichen, denen er unterschiedliches Gewicht\nbeimißt, die er aber insgesamt als ausreichend ansieht (UA S. 55, 97). Rechtliche Bedenken lassen\nsich dagegen nicht erheben. Das gilt auch für die\nFeststellung, daß Frau HEEEMD zwischen 13,15 Uhr\nund 14,15 Uhr getötet worden sei (UA S. 38, 76). Das\nSchwurgericht gelangt zur Annahme dieses Zeitraums\nauf Grund einer Anzahl von Indizien. Die Gutachten\nder Sachverständigen bestätigen nach dem Urteil nur,\ndaß nach Auswertung verschiedener Anzeichen (Körpertemperatur, Eintritt der Totenstarre, Leichenflecken,\nHornhauttrübung) die Todeszeit wahrscheinlich zwischen 12,00 Uhr und 14,00 Uhr liege (UA S. 76). Wie\ndas Schwurgericht im einzelnen ausführt, ist nach\nAuffassung der Professoren MED und Dr. Schi\nder Tod spätestens gegen 17,00 Uhr eingetreten\n(UVA S. 79, 80). Die Sachverständigen gehen also nicht\nvon der Gewißheit aus, daß das Opfer zwischen 12,00\nUhr und 14,00 Uhr gestorben Bei. Auch der Tatrichter\nentnimmt den Gutachten nur, daß Frau HB in\nder Zeitspanne von 13,15 bis 14,15 Uhr getötet worden\nsein könne, die aus anderen Gründen als Tatzeit anzunehuen sei. Über diese - sich aus der Natur der Sache\nergebende - beschränkte Bedeutung der Gutachten ist\nsich das Schwurgericht ebenso klar gewesen wie über\ndie Fehlerquellen, die sich auf die Feststellung der\nAnknüpfungstatsachen auswirken konnten.\n\nUnter Hinweis auf die Ausführungen des Urteils\n(VA S. 38) wendet sich die Revision schließlich dagegen, daß das Schwurgericht aus der lage der Toten\n\n2 0%\n\ngeschlossen hat, Frau HEEMEB habe nichts Böses\ngeahnt, als der Angeklagte sie tötete. Dieser Schluß\nist wöglich; zwingend braucht er nicht zu sein (BGH\nMDR 1951, 117 Nr. 76). Wenn der Tatrichter hieraus\nund aus anderen Beweisanzeichen entnahn, der Angeklagte habe planmäßig und ohne Affekt gehandelt,\n\nso ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nPfeiffer Loesdau Woesner\n\nMeise Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-24/1-str-342-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53a","ref_norm":"53a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-24/1-str-342-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:22.325552+00:00"}}