{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-11-17_1_StR_542_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-11-17","aktenzeichen":"1 StR 542/70","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIran.\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Rentner Karl 5 > zus Schmp,\ndort geboren au B. ED 1910\n\nDer i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 17. November 1970, an der teil-\n. genömmen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Strickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. DB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird\ndas Urteil des Landgerichts Mosbach/Baden\nvon 6. August 1970 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkamner\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon. Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Beschuldigte leidet an Leistungsabbau des\nGehirns, Altersstarrsinn und einer paranoiden Erkrankung, die dem Beziehungswahn nahekommt. Die Strafkammer hat festgestellt, der Beschuldigte habe ein\nin seinem Eigentum stehendes Gebäude mit natürlichen\nVorsatz in Brand gesetzt. Das Bauwerk sei geeignet\ngewesen, das Feuer auf fremde Räumlichkeiten zu\nübertragen. Außerdem habe der Beschuldigte fremde\nVorräte landwirtschaftlicher Erzeugnisse angezündet.\nDas Landgericht hält ihn für schuldunfähig. Es hat\nseine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeoränet.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision\ndes Beschuldigten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt. Sie führt\nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur\nZurückverweigung.\n\nEiner Entscheidung über die Verfahrensrüge\nbedarf es nicht, da die Sachrüge durchgreift.\n\nDas Lanägericht erachtet die Unterbringung\ndes Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nfür geboten, weil es allein die Wahl habe, ihn unbeschränkt in die Freiheit zu entlassen oder seine\nUnterbringung anzuordnen. Es schließt sich danit\n\n-4-\n\ndem Vorschlag des Sachverständigen Dr. DW,\nder die Einweisung in ein Alters- oder Pflege-\n\nheim als milderes Mittel für ausreichend hält,\n\nnicht an.\n\nDie Verhängung der Maßregel des § 42 b StGB\nsetzt u.a. voraus, daß die von Beschuldigten ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht\nauf weniger einschneidende Weise zu beseitigen ist\n(BGH NIW 1951, 450 Nr. 23; JR 1959, 305). Die\nErwägungen des angefochtenen Urteils lassen die Möglichkeit offen, daß die Strafkamner die dem Vormund des Beschuldigten zustehenden Befugnisse nicht\nvoll in Betracht gezogen hat. Dieser kann auf Grund\nvon §§ 1631 Abs. 1, 1800 Abs. 1, 1897 BGB mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts anoränen, daß\nder Beschwerdeführer seinen ständigen Aufenthalt in\neiner geschlossenen Anstalt nimmt (BVerfGE 10, 302).\nVon sich aus kann er den Beschuldigten in einer\noffenen Anstalt (Altersheim) unterbringen (BGH StGB\nIM § 42 b Nr. 18). Er kann auch dafür sorgen, daß der\nBeschuldigte an den ihn zugewiesenen Aufenthaltsort\nzurückkehrt, wenn er sich von dort entfernen sollte.\nDas künftige Wohlverhalten des Beschuldigten hängt\nnach dem Ergebnis des Gutachtens insbesondere davon\nab, daß er in eine andere Umwelt versetzt wird und\ndort verbleibt (UA S. 14). Die rechtlichen Möglichkeiten, dieses Ziel auch auf anderem Wege als durch\nEinweisung nach § 42 b StGB zu erreichen, sind an\nsich gegeben. Ob der Vormund bereit ist, von ihnen\nGebrauch zu machen und ob solche Maßnahmen unter\nden obwaltenden Unständen den Sicherungsbedürfnissen\n\nder Allgemeinheit entsprechen, wird der Tatrichter\nnach neuer Verhandlung feststellen nüssen. Er wird\ndann auch Gelegenheit haben, die Frage der Gefährlichkeit eingehender zu prüfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nWoesner Strickert\n\n06","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-17/1-str-542-70","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1631","ref_norm":"1631","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1800","ref_norm":"1800","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-17/1-str-542-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:22.247628+00:00"}}