{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-11-17_1_StR_520_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-11-17","aktenzeichen":"1 StR 520/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 520/70 URTEIL\narm.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Gerhard P f EB zus Oi\nKreis UßP, geboren am MR. ED 1947 in Geil\n\n(St)\n- Sachbezeichnung: gegen CB u.a. -\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n7\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. November 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Strickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten Pf zegen das\nUrteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 28. April\n1970 wird verworfen. Der Schuldspruch wird jedoch\n\ngeändert und wie folgt neu gefaßt:\n\nDer Angeklagte ist des gemeinschaftlichen Diebstahls in 15 Fällen und der Hehlerei schuldig.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nIr\n\nen an nn a a un mn un m nn un\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Pig wegen zehn\nVergehen des gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, drei Vergehen des gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls und wegen\neines Vergehens der Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts. Sie bleibt\nJedoch im wesentlichen ohne Erfolg.\n\nI. Die formellen Rügen gehen fehl.\n\n1. Bei der Verkündung des Urteils sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht verletzt worden (§ 338 Nr. 6 StPO\nin Verbindung mit §§ 169, 173 Ve).\n\nNach den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und\nder richterlichen Beisitzer der Strafkammer, des Vertreters\nder Staatsanwaltschaft und des Justizwachtmeisters, der in\ndem Gebäude des Landgerichts die Stelle eines Hausmeisters\nversieht, sowie nach dem Lageplan des Gebäudes ist von Folgendem auszugehen: Bei dem Landgericht handelt es sich um\nein größeres langgestrecktes Gebäude, das an allen vier\nSeiten von Straßen begrenzt wird. Neben dem in der Mitte gelegenen Haupteingang befinden sich an den beiden Seiten besondere Eingänge, durch die der Ost- und der Westflügel zu\nerreichen sind. Die Verhandlung gegen den Angeklagten fand\nin einem Sitzungssaal im Ostflügel statt. Sie dauerte am\n\n28. April 1970, dem Tage der Urteilsverkündung, bis 22 Uhr.\nWie dort im allgemeinen üblich, wurde an diesem Tage um\n\n19 Uhr das Gebäude abgeschlossen; geöffnet blieb lediglich\n. der Eingang zum Ostflügel. Das Gebäude lag von diesem Zeitpunkt ab auch weitgehend im Dunkeln; es brannte aber zumindest im Sitzungssaal und in dem nach Süden gelegenen Beratungszimmer Licht. Auch war der Eingang zum Ostflügel\ndurch Laternen erleuchtet. |\n\nBei dieser Sachlage ist die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht beeinträchtigt gewesen, denn sie erfordert\nnicht, daß jedermann immer und unter allen Umständen Zutritt\nzu einer Hauptverhandlung haben müsse, und daß tatsächliche\nHindernisse, die sich dem entgegenstellen, stets eine Verletzung des Prinzips der Öffentlichkeit bildeten (R6St 2,\n301, 302; BGHSt 21, 72, 73).\n\nWenn einegrößeres, an allen Seiten von Straßen umgebenes und durch mehrere Eingänge zu betretendes Gerichtsgebäude ab 19 Uhr bis auf den Eingang, der zu einem Sitzungssaal führt, in dem noch eine Verhandlung andauert, abgeschlossen und verdunkelt wird, so ist dadurch dem Publikum\nder Zutritt zu diesem Saal nicht in einer Weise erschwert,\ndaß es bedenklich erscheinen müßte, ob äie dort stattfindende\nVerhandlung noch öffentlich ist. Dabei kann es nicht darauf\nankommen, ob am Haupteingang ein Hinweis auf diese Verhandlung und die Zutrittsmöglichkeit durch einen anderen Eingang\nangebracht worden ist, denn bei einem größeren Gerichtsgebäude mit mehreren Eingängen muß jedermann damit rechnen,\ndaß nicht alle Sitzungssäle nur über den Haupteingang zu\nerreichen sind. | |\n\n2. Zu Recht beanstandet die Revision, daß die Zeugin\nNEED 21: Schwägerin (Schwester der Ehefrau) des Mitverurteilten GW nicht vor ihrer Vereidigung über ihr sich\naus §§ 63, 52 Abs, 1 Nr. 3 StPO ergebendes Eldenvorweigerungsrecht belehrt worden ist.\n\nAuf diesem Verfahrensfehler beruht jedoch das angefochtene Urteil nicht.\n\nDie Zeugin hat die Einlassung des Mitverurteilten\nREED bestätigt, daß dieser einen Zettel an den im Gefängnis\neinsitzenden Mitverurteilten GB geschrieben hat, und bekundet, daß der Mitverurteilte RR SB 's Ehefrau einen\nfür ihren Mann bestimmten Brief diktiert hat (UA S. 24).\n\nDas Landgericht hat diese Aussage lediglich als für den\nMitverurteilten REM belastenä gewertet, auf dessen Verhalten sie sich auch nur bezog. Für die Frage der Glaubwürdigkeit des Mitverurteilten GW, der seinerseits den Angeklagten belastete, sind die Bekundungen der Zeugin, wie sich\naus dem Urteil eindeutig ergibt (UA S. 22 f), nicht verwertet\nworden. Sie stellen daher auch auf diesem Umwege keine Belastung für den Angeklagten dar.\n\n3. Die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs.’ 2 StPO) verletzt, ist unbegründet.\n\nDer Beschwerdeführer vermißt insoweit Feststellungen\ndarüber, welche einzelnen Gegenstände bei ihm aufgefunden\nworden seien, die aus Diebstählen stammen sollen, an denen\ner nach seiner Einlassung nicht beteiligt war.\n\nDas Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß\nder Angeklagte auch diese Straftaten begangen hat, und zwar\nauf Grund des glaubwürdigen Geständnisses des Mitverurteilten GEW, dessen Aussagen \"vor allem für die Überzeugungsbildung ... ausschlaggebend waren\" (UA S. 23). Es\nhat dann ausgeführt, daß in einer Reihe von Fällen \"mehr\noder weniger gewichtige Indizien\" für eine Tatbeteiligung\ndes Angeklagten vorliegen, u.a., daß bei ihm Diebesgut aus\ndiesen Taten aufgefunden wurde und er nach seiner eigenen\nEinlassung solches Gut in Besitz hatte (UA S. 23, 25).\n\nBei dieser Sachlage brauchten sich dem Gericht weitere\nFeststellungen, um welche Gegenstände es sich dabei im einzelnen gehandelt hat - bei dem Angeklagten ist ohnehin nur\nin geringem Umfange gestohlenes Gut sichergestellt worden\n(UA S. 8) - nicht aufzudrängen.\n\n4. Auch die im Zusammenhang hiermit erhobene Rüge\neiner Verletzung des § 261 StPO kann nicht durchdringen,\nda nach den Feststellungen des Landgerichts der Angeklagte\n- wie bereits erwähnt - sich sogar selbst dahin eingelassen\nhat, daß er Diebesgut aus den Taten in Besitz hatte, an denen\ner nicht beteiligt gewesen sein will.\n\nII. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils 1äßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nDie Beweiswürdigung ist frei von Widersprüchen und\nvereinbar mit den Grundsätzen der Lebenserfahrung; sie enthält entgegen der Auffassung der Revision auch keinen Verstoß gegen die Denkgesetze. Der Schuldspruch ist jedoch auf\nGrund der Rechtsänderungen durch das 1. StrR@ zu ändern und\nneu zu fassen (B@HSt 23, 254).\n\n75\n\n- 7 -\n\nDie Bemessung der Gesamtstrafe ist aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden.\n\nDie Revision ist hiernach unter Änderung und Neur\nfassung des Schuldspruches als unbegründet zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-17/1-str-520-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-17/1-str-520-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:22.229195+00:00"}}