{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-11-17_1_StR_450_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-11-17","aktenzeichen":"1 StR 450/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 450/70 URTEIL\n\n4yjaa\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Holzbildhauer Karl zZ EEE „aus MVB, zeboren\nan 0 u 19:25 in VER, zur Zeit einstweilen\n\nuntergebracht,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. November 1970, an der teilgenommen häben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. wWoesner\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. u»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 14. April 1970\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines im\nZustand verminderter Zurechnungsfähigkeit begangenen Ver-Sehens der gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und seine Unterbringung\n.n einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Zugleich wurde\naie erkannte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\n74\n\nie Revision des Angeklagten, die in zulässiger Weise\nauf die Unterbringungsanoränung beschränkt ist (vgl. BGHSt 5,\n287; BGH NJW 1963, 1414), rügt erfolglos Verletzung sachlichen\nRechts.\n\nNach § 42 b StGB ist auch derjenige, der ein Verbrechen\noder Vergehen im Zustand der verminderten Zurechnungsfähigkeit\nbegangen hat, in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen,\nwenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. Dabei ist davon\nauszugehen, daß es sich bei dem Täter um eine Person handeln\nmuß, die entweder geistesschwach ist oder an einer länger\ndauernden, jedenfalls nicht nur vorübergehenden Störung der\n\nGeistestätigkeit leidet; eine solche Störung kann auch auf\nAlkoholsucht beruhen (BGHSt 7, 35; 10, 57; 10, 353). Diese\nUnterbringungsvoraussetzungen hat das Landgericht auf Grund\nsachverständiger Beratung im Ergebnis unangreifbar festgestellt.\n\nDem Beschwerdeführer ist zuzugeben, daß die Anordnung\nder Unterbringung mit der zugleich ausgesprochenen Strafaussetzung auf den ersten Blick nicht recht vereinbar erscheint. Denn die Aussetzung der Strafe zur Bewährung ist\nnach § 23 Abs. 1 StGB durch die Erwartung bedingt, daß der\nVerurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen\nlassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs\nkeine Straftaten mehr begehen werde, während die Unterbringung umgekehrt gerade die Gefahr künftiger erheblicher\nRechtsverletzungen vorausseizt (vgl. BGH IM StGB 842\n- Nr. 10). Die nähere Betrachtung der Urteilsgründe ergibt\njedoch, daß die Sirafkammer sich insgesamt von der Fortdauer der krinwinellen Gefährlichkeit des Angeklagten überzeugt hat (UA S. 30, 32) und daß ihr wohl vor allem deshalb\n\ndie Aussetzung der Strafe als \"noch vertretbar\" erschien,\nweil sie -— offenbar in Verkennung der nach § 456 b StPO bestehenden Möglichkeiten - die bereits eingeleitete Heilbehandlung in der Nervenheilanstalt H@B nicht unterbrechen\nwollte (UA S. 31,33). Der hierin zutagetretende Rechtsmangel\nberührt somit nicht die Frage der Unterbringung, sondern nur\ndie Anwendung des § 23 StGB und beschwert den Angeklagten\nnicht.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist aber bei\ndem Angeklagten auch das für § 42 b StGB wesentliche Merkmal\nder erheblichen Gefährlichkeit genügend festgestellt. Zwar\nbeschränkt sich das Urteil bei unmittelbarer Erörterung der\nUnterbringungsfrage auf die ausdrückliche Feststellung, daß\nder Angeklagte auf Grund seiner Haltlosigkeit immer wieder\nzu strafbaren Handlungen neige und solche mit Bestimmtheit\n\nwieder begehen werde. Das würde für sich allein gesehen nicht\nausreichen, um die Einweisung des Angeklagten in eine Heiloder Pflegeanstalt zu rechtfertigen. Der Gesamtheit der\nUrteilsgründe ist aber unzweifelhaft zu entnehmen, daß die\nStrafkammer eine erhebliche, die Unterbringung im Interesse\nder öffentlichen Sicherheit erfordernde Gefährlichkeit angenommen hat. Dies ergibt sich aus der Darstellung des Tatgeschehens und der Schwere der dem Zeugen Mob vorsätzlich zugefügten Schnittverletzung (UA S. 15, 16), aus\n\nden wiederholten Hinweisen auf die durch Trunksucht ver-\n\nstärkte Neigung des Angeklagten zur Aggression, die bereits\nverschiedentlich zur Unterbringung im Nervenkrankenhaus auf\nGrund des Bayer. Verwahrungsgesetzes geführt hatte (UA S. 23,\n30, 32), aus der Erwähnung der zahlreichen Vorstrafen, die\ngegen den Angeklagten u.a. zweimal wegen gefährlicher Körperverletzung, einmal wegen Raubes und einmal wegen fahrlässiger\nTötung ausgesprochen worden sind (UA S. 32, 8, 9), und aus\nder Feststellung des Waffenbesitzes nach dem letzten Ent-\n\nweichen aus der Verwahrung am 24./25. März 1970 (UVA S. 17, 24).\n\nDas Landgericht hat auch geprüft, ob dem Unterbringungserfordernis etwa bereits durch die Einweisung nach dem\nBayer. Verwahrungsgesetz Genüge getan ist, und hat diese\nFrage mit der Begründung verneint, daß die Gefährlichkeit\ndes Angeklagten für die Öffentlichkeit durch hirnschädigungsbedingten Persönlichkeitsabbau in Verbindung mit unheilbarer\nTrunksucht in besonderem Maße gesteigert worden sei (UA S. 32/33),\nDiese würdigung ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Daß die\nUnterbringung nach dem Bayer. Verwahrungsgesetz (Gesetz über\ndie Verwahrung geisteskranker, geistesschwacher, rauschgiftoder alkoholsüchtiger Personen vom 30. April 1952 - BayBS I\nS. 435) einer Anoränung nach § 42 b StGB grundsätzlich nicht\nentgegensteht, hat der Senat schon in seinem Urteil vom\n30. November 1954 (BGHSt 7, 61) ausgesprochen. An dieser\nAnsicht wird festgehalten. Bereits die nach wie vor bestehenden Verschiedenheiten der in § 42 f StGB und Art. 8 des\nBayer. Verwahrungsgesetzes enthaltenen Überwachungsbestimmungen\nlassen es nicht als ausgeschlossen erscheinen, daß bei einen\nbestimmten Täter unter bestimmten Voraussetzungen dem\nSicherungsbedürfnis der Allgemeinheit nur durch — zusätzliche -\nAnordnung der Unterbringung nach § 42 b StGB Rechnung getragen werden kann (vgl. BGHSt 19, 348 zum Hess. Freiheitsentziehungsgesetz vom 19. Mai 1952; BGH, Urteil vom 20.7.1965\n- 5 StR 219/65 zum SchlH. Unterbringungsgesetz vom 26. August 1958; BGH NJW 1967, 686 zum RhPf. Unterbringungsgesetz\nvom 19. Februar 1959; abw. BGHSt 12, 50; 17, 123 zum\nNRW. Unterbringungsgesetz vom 16. Oktober 1956). Ob ein\nsolches verstärktes Sicherungsinteresse anzunehmen ist oder\nnicht, unterliegt dem pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters\nim Einzelfall. Von einer fehlerhaften Ausübung dieses Ermessens kann hier aber nicht die Rede sein. Die tatrichterliche Entscheidung wird vielmehr in besonderem Maße gestützt durch Feststellungen, welche deutlich die Unzuläng-\n\nk:\n\n7\n\nlichkeit der bisherigen, nach dem Iandesgesetz erfolgten\nUnterbringungsmaßnahmen ergeben haben: die zur Zeit vollzogene Einweisung des Angeklagten nach dem Bayer. Verwahrungsgesetz ist die dritte ihrer Art (UA S. 4, 5); dabei gelang\n\nes dem Verwahrten bereits dreimal, aus dem Nervenkrankenhaus\nzu entweichen (UA S. 10, 17). Bei einer solchen Gelegenheit\nhat er auch die den Gegenstand des Verfahrens bildende Straftat begangen.\n\nDie Revision des Angeklagten ist nach alledem zu verwerfen.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-17/1-str-450-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 456b","ref_norm":"456b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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