{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-11-17_1_StR_369_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-11-17","aktenzeichen":"1 StR 369/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"[fs\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\ni_ StR 369/70 URTEIL\n\nArlıan\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Werbefachnann Helmt Scn EB aus\nICE, dort geboren am W. BE 1926,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n32\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. November 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. u»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter Wiedmann\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 20. Februar 1970\nwird verworfen. Jedoch wird.\n\n1. der Schuldspruch geändert und wie folgt\nneu gefaßt:\n\nder Angeklagte ist des Betruges in zwei\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit\nmit Unterschlagung, der Nichtabführung einbehaltener Sozialversicherungsbeiträge und\ndes einfachen Bankrotts schuldig,\n\n2. der Strafausspruch dahin berichtigt, daß\nan die Stelle der verhängten Gefängnisstrafe\nFreiheitsstrafe von gleicher Dauer tritt.\n\nII. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens des Betruges im Rückfall in Tateinheit\nmit einem Vergehen der Unterschlagung, wegen eines weiteren\nVerbrechens des Betruges im Rückfall, eines fortgesetzten\nVergehens der Nichtabführung einbehaltener Sozialversicherungsbeiträge und eines fortgesetzten Vergehens des einfachen\nBankrotts zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis\nverurteilt. Außerdem hat es ihm auf die Dauer von fünf Jahren\nuntersagt, ein Handelsgewerbe sowie den Beruf eines kaufmännischen Angestellten, der zum selbständigen Abschluß von\nGeschäften berechtigt ist, auszuüben.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts.\nSie bleibt ohne Erfolg.\n\nDie formelle Rüge ist offensichtlich unbegründet.\n\nIm Schuldspruch läßt das angefochtene Urteil einen\nRechtsfehler nicht erkennen. Insoweit sind jedoch die Rechtsänderungen durch das 1. StrRG zu berücksichtigen. Der Schuldspruch mußte daher geändert und neu gefaßt werden.\n\nAuch im Strafausspruch hält das Urteil einer sachlichrechtlichen Überprüfung stand. Das Landgericht hat die Strafe\nzwar dem inzwischen aufgehobenen § 264 Abs. 2 StGB entnommen,\ndabei aber - wie es ausdrücklich dargelegt hat (UA S. 52) -\nden Strafrahmen des § 263 zugrunde gelegt. Der Strafausspruch\nwar lediglich gemäß Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG zu berichtigen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbund\nanwalts.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-17/1-str-369-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-17/1-str-369-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:22.191824+00:00"}}