{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-11-13_1_StR_412_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-11-13","aktenzeichen":"1 StR 412/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGEHSt: nein\n\n43la1te\n\nStGB § 222\n\nZur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Betriebsleiters einer Bergbahn für tödliche Unfälle auf einer\nvon der Bergstation ausgehenden Skiabfahrt.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGEHSt: nein\n\n43la1te\n\nStGB § 222\n\nZur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Betriebsleiters einer Bergbahn für tödliche Unfälle auf einer\nvon der Bergstation ausgehenden Skiabfahrt.\n\nBGH, Urt.v. 13. November 1970 - 1 StR 412/70 - 16 Traunstein\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 112/70. | URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektroingenieur und Betriebsleiter bei der\nI@MW-Bergbahn Herbert K EEE aus Kom,\ngeboren am MO. EEE 1912 ir Komme,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. November 1970 auf Grund der Hauptverhandlung vom 10. November 1970, woran teilgenommen haben:\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nloesdau\n\nals Vorsitzender,\n\nPikart\n\nDr. Woesner\n\nMeise\n\nStrickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. ze\n\nRechtsanwalt\n\nRechtsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nDr. GUN, GENE,\n\nals Verteidiger,\n\nDr. EEE, = eEEEEED,\n\nals Vertreter der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellter BER\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein\nvom 11. Februar 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht München II\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Tötung in zwei Fällen\nzu einer Geldstrafe von 3.000,-- DM, ersatzweise zu |\n60 Tagen Gefängnis, verurteilt. Seiner Revision, mit\nder die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften\nund des sachlichen Rechts gerügt wird, konnte ein\nErfolg nicht versagt bleiben.\n\nI. Die von dem Beschwerdeführer angedeuteten\nBedenken, ob es dem Verfahren an einer zulässigen und\nordnungsmäßigen öffentlichen Klage, also an einer\nProzeßvoraussetzung ermangelt, sind allerdings nicht\n. begründet. | | |\n\n'Es ist richtig, daß die Staatsanwaltschaft das\nErmittlungsverfahren zunächst eingestellt hatte. Hiergegen war jedoch von den Angehörigen der beiden Getöteten\ngemäß § 172 Abs. 1 StPO Beschwerde erhoben worden. Daraufhin hatte der Generalstaatsanwalt die Staatsanwaltschaft\nangewiesen, Anklage zu erheben. Dieses gesetzlich vorgesehene Verfahren ist nicht zu beanstanden.\n\nIm übrigen ist das Weisungsrecht des Generalstaatsanwalts gegenüber der Staatsanwaltschaft, dessen Grundlage § 146 GVG bildet, verfassungsrechtlich unbedenklich,\nsofern der Generalstaatsanwalt sich bei der Ausübung seines\n‚Rechts nicht von rechts- oder sachwiädrigen Erwägungen\nleiten läßt (BVerfGE 9, 223, 229). Es ist nicht ersichtlich\nund von der Revision auch nicht behauptet worden, daß dies\nhier der Fall gewesen ist. |\n\nII. Die verfahrensrechtlichen Rügen\n\n1. Die Revision beanstandet zu Unrecht, daß\nder Angeklagte seinem gesetzlichen Richter entzogen\nworden sei (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).\n\na) Es kann keine Rede davon sein, daß hier gegen\nden Grundsatz eines \"fairen Verfahrens\" und damit gegen\nein Prinzip der Rechtsstaatlichkeit allein deshalb verstoßen worden ist, weil das Hauptverfahren auf eine\nBeschwerde der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger\nvon dem Oberlandesgericht eröffnet worden ist, auch\nwenn berücksichtigt wird, daß es zur Erhebung der\nAnklage erst auf Weisung des Generalstaatsanwalts\ngekommen ist.\n\nBeides ist, was auch der Beschwerdeführer nicht\nverkennt, in Übereinstimmung mit den für das Strafverfahren geltenden gesetzlichen Vorschriften geschehen.\n\nb) Das Oberlandesgericht hat nicht in unzulässiger\nWeise in die landgerichtliche Geschäftsverteilung eingegriffen, weil es von der ihm durch § 210 Abs. 3 StPO\ngegebenen Möglichkeit nicht in der Form Gebrauch gemacht\nhat, daß es lediglich die Durchführung der Hauptverhandlung vor einer \"anderen\" Strafkammer des lLandgerichts\nangeordnet, sondern diese Kammer sogleich bestimmt\nbezeichnet hat.\n\nEs trifft zu, daß die Strafsenate des Bundesgericht?\nhofs in den entsprechenden Fällen des § 354 Abs. 2 StPO\n- deren Regelung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbal\n\n-5_\n\nist (vgl. für § 354 Abs. 2 StPO a.F.: BVerfGE 20,\n336) - sich auf den Ausspruch beschränken, daß die\nSache an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen wird. Dabei gehen sie davon aus,\ndaß es Aufgabe der landgerichtlichen Geschäftsverteilung ist, im einzelnen die für diese Zurückverweisungen zuständige Kammer zu bestimmen.\n\nRegelt die Geschäftsverteilung des Landgerichts\ndiesen Fall jedoch nicht und würde das Revisionsgericht\ndie Sache an eine bestimmt bezeichnete Strafkammer zurückverweisen, könnten unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen\nRichters - wie bei der Zurückverweisung an ein anderes\nGericht (BVerfGE 20, 336, 346) - Bedenken nur erhoben\nwerden, wenn die Auswahl dieser Kammer auf sachfremden\nErwägungen, also auf Willkür beruht hätte.\n\nDas gilt entsprechend auch für die Anordnung gemäß\n8 210 Abs. 3 StPO, daß die Hauptverhandlung vor einer\nanderen Kammer des Gerichts stattzufinden hat. Die Tatsache, daß es sich insoweit bei § 354 Abs. 2 StPO um\neine Muß-, bei § 210 Abs. 3 StPO aber um eine Kannvorschrift handelt, ist dabei ohne Bedeutung.\n\nDa hier die landgerichtliche Geschäftsverteilung\nkeine Regelung darüber enthielt, welche Kammer in einem\nsolchen Fall zuständig ist, war das Oberlandesgericht\nnicht gehindert, die Durchführung der Hauptverhandlung\nvor der 1. Strafkammer anzuordnen. Daß es hierbei willkürlich verfahren wäre, ist nicht ersichtlich und von\ndem Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden.\n\n-— 6 -\n\nc) Landgerichtsrat U, der als früherer Beisitzer der 2. Strafkammer an dem Beschluß mitgewirkt\nhatte, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens\nzunächst abgelehnt worden war, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht kraft Gesetzes von der Mitwirkung an dem angefochtenen Urteil ausgeschlossen gewesen,\n\nBei der Zurückverweisung einer Sache nach § 354\nAbs. 2 StPO ist anerkannt, daß der Richter, der an der\naufgehobenen Entscheidung beteiligt war, nicht von der\nMitwirkung an der neuen Entscheidung ausgeschlossen ist,\nweil nicht allgemein davon ausgegangen werden kann, daß\nbei ihm die Besorgnis der Befangenheit begründet ist\n(BGHSt 21, 142, 144).\n\nDasselbe muß für die Bestimmung der zuständigen\nStrafkammer nach § 210 Abs. 3 StPO gelten.\n\nEs ist auch insoweit nicht von ausschlaggebender\nBedeutung, daß es sich hierbei - im Gegensatz zu § 354\nAbs. 2 StPO - um eine Kannvorschrift handelt, denn die\nAnordnung, daß die Hauptverhandlung vor einer anderen\nStrafkammer stattzufinden hat, braucht nicht auf der\nErwägung zu beruhen, daß sämtliche Mitglieder der bisher\nzuständigen Kammer befangen sein könnten.\n\nd) Dem Beschwerdeführer kann auch nicht darin\ngefolgt werden, daß die beiden Ausschüsse, von denen\ndie Schöffen gewählt worden sind, nicht dem Gesetz entsprechend besetzt gewesen seien, weil die Verwaltungsbeamten, die diesen Ausschüssen angehört haben, entgegen\n§ 40 Abs. 2 GVG nicht von der landesregierung, sondern\nvon den beiden sachlich zuständigen Ministerien bestimmt\n\nworden sind.\n\n- 7 -\n\nRichtig ist, daß in Bayern der Verwaltungsbeante,\nder an der Schöffenwahl teilzunehmen hat, durch § 16\nder \"gemeinsamen Bekanntmachung der Staatsministerien\nder Justiz und des Innern über die Vorbereitungen der\nSitzungen der Schöffengerichte, Strafkammern und Schwurgerichte\" vom 30. Mai 1952 (BayGVBl 1952, S. 169 = BayBS\nIII, 153) bestimmt wird. |\n\nDer Senat hat jedoch bereits in seinem Urteil vom\n20. Dezember 1960 - 1 StR 481/60 - dargelegt, daß in\n§ 40 Abs. 2 .GVG unter dem Begriff \"Landesregierung\"\nnicht die Gesamtregierung des Landes, sondern die nach\nder Landesverfassung zuständige oberste Regierungsstelle\nzu verstehen ist, hier von der Sache her gesehen somit\ndie Staatsministerien der Justiz und des Innern.\n\nDie Ausführungen der Revision geben dem Senat keine\nVeranlassung, von dieser Auffassung abzugehen.\n\nDazu nötigt insbesondere nicht der Umstand, daß\n\nder Begriff \"]Jandesregierung\" in § 58 Abs. 1 GVG i.d.F.\ndes Art. 11 Nr. 1 StPÄG vom 19. Dezember 1964 (BGBl I\nS. 1067) - diese Vorschrift enthält die Ermächtigung\nzum Erlaß einer Rechtsverordnung - in einem anderen\nSinn auszulegen wäre (vgl. zum Begriff \"Landesregierung\"\nin Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG: BVerfGE 11, 77).\n\ne) Das Verfahren, mit dem die beiden Schöffen für\ndie Teilnahme an der Hauptverhandlung bestimmt worden\nsind, ist nicht zu beanstanden.\n\nBei der Auslosung der Schöffen ist die Reihenfolge festgelegt worden, in der sie nacheinander an\nden Sitzungen teilzunehmen hatten. Mit dieser Reihenfolge wurde bei der Verteilung der Schöffen auf die\neinzelnen Sitzungen immer wieder von neuem begonnen,\nbis alle Sitzungen des Jahres besetzt waren. Dies\nwiderspricht nicht der Regelung, die in den §§ 45,\n\n77 GVG für die Auslosung der Schöffen bestimmt worden\nist, um ihre willkürliche Einteilung zu verhindern\n(BGH, Urteil vom 12. Oktober 1965 - 1 StR 261/65 - ).\n\nEs ist nichts dagegen einzuwenden, wenn bei diesem\nVerfahren nicht von den tatsächlichen, sondern von den\nvorgesehenen Sitzungstagen ausgegangen wird, so daß\nbei dem Ausfall einer Sitzung die für diese eingeteilter\nSchöffen nicht für die nächste Sitzung herangezogen,\nsondern \"übersprungen\" werden. Die Sitzungstage sind\nim voraus bestimmt; selbst die Tagungen des Schwurgerichts können, über das Geschäftsjahr verteilt,\nkalendermäßig festgelegt werden (BGH, Urteil vom\n7. Mai 1968 - 1 StR 601/67 - ). Es ist durchaus sachgerecht, auch im voraus zu bestimmen, welche Laienrichter an den einzelnen Sitzungstagen mitzuwirken\nhaben, schon um ihnen die Möglichkeit zu geben, sich\nrechtzeitig hierauf einzustellen. Bei dem Ausfall einer\nSitzung müssen dann zwangsläufig die für diese ausgewählten Schöffen \"übersprungen\" werden, weil sonst die\nEinteilung für das gesamte Geschäftsjahr völlig neu\nvorgenommen werden müßte, was sicherlich unzweckmäßig\nwäre, zumal es nicht allzu selten ist, daß eine Sitzung\nausfällt. Es kann daher, ohne daß dies zu beanstanden\nwäre, vorkommen, daß die beiden Schöffen, die zum Beispiel für die vorgesehene 10. Sitzung eingeteilt waren;\ndamit erst an der 8. tatsächlichen Sitzung teilnehmen.\n\n-9-\n\nBedenken könnten sich allerdings ergeben - darin\nist der Revision beizupflichten -, wenn ein besonders.\nkrasses Mißverhältnis zwischen vorgesehenen und tatsächlichen Sitzungstagen besteht, sofern dieses Mißverhältnis absichtlich herbeigeführt worden ist, um\ndie Möglichkeit zu haben, einzelne Strafsachen auf\nSitzungstage zu legen, an denen bestimmte Schöffen\nmitwirken oder nicht mitwirken.\n\nEin dahingehender Vorwurf kann hier nicht erhoben\nwerden. Die Hauptverhandlung ist am 9. Sitzungstag der\nStrafkammer im Jahre 1970 durchgeführt worden, für den\ndie beiden Schöffen eingeteilt waren. In Wirklichkeit\nhatte es sich allerdings erst um die 3. Sitzung der\nKammer gehandelt, da an 6 davorliegenden Sitzungstagen\nkeine Verhandlungen angestanden hatten. Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden ist dieses Mißverhältnis\nzwischen vorgesehenen und tatsächlichen Sitzungstagen\njedoch allein auf die Änderung der Geschäftsverteilung\nfür die Strafkammer mit Beginn des Jahres 1970 zurückzuführen. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Kammer für\nerstinstanzliche Erwachsenen-Strafsachen aus 6 Amtsgerichtsbezirken zuständig; nunmehr wurde sie Berufungssowie Jugend- und Jugendschutzkammer. Da bereits anhängige Sachen nach der Geschäftsverteilung bei der\nbisher zuständigen Kammer verblieben, kam es Anfang\ndes Jahres 1970 bei der in Frage stehenden Strafkammer\nzu einem gewissen Leerlauf.\n\nBei der Auswahl der Schöffen ist somit nicht willkürlich verfahren worden, was der Beschwerdeführer übrigens\nauch ausdrücklich in Abrede stellt.\n\n- 10 -\n\n2. Die Rüge, daß eine Reihe von Zeugen gesetzwidrig vereidigt worden ist, geht fehl.\n\na) Bei dem Zeugen EB ist das Landgericht\nohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß bei ihm ein\nVerdacht der Beteiligung an der Tat im Sinne des § 60\nNr. 2 (früher Nr. 3) StPO nicht vorliegt.\n\nAus der Tatsache, daß der Zeuge, der stellvertretender Betriebsleiter war, am Tattage an der Bergbahn Dienst tat, folgt noch nicht, daß er den ebenfalls\nanwesenden Angeklagten als Betriebsleiter, wenn auch\nnur in Teilbereichen, vertreten hat.\n\nIm übrigen hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt, daß der Zeuge am Tattage \"all das jeweils unverzüglich an den A (den Angeklagten) weitergegeben\" habe,\ntwas er an Negativem über die Piste erfahren habe\"\n\n(UA S. 21).\n\nSoweit dem Angeklagten Unterlassungen vor dem Tattage zur last gelegt werden, können diese nicht auch\ndem Zeugen zum Vorwurf gemacht werden, denn das Landgericht führt in dem Beschluß über dessen Vereidigung\naus, daß er dem Angeklagten eine Reihe von Maßnahmen\nvorgeschlagen hat, \"die dieser als verantwortlicher\nMann abgelehnt hat\" (Protokoll, Bl. 635 f.d.A.).\n\nb) Bei dem Zeugen Bra, Schmp und\nKü@® ist die Frage einer Nichtvereidigung gemäß § 60\nNr. 2 StPO nicht erörtert worden, weil das Landgericht\noffensichtlich bei diesen Zeugen einen Tatverdacht\nverneint hat.\n\n- 11 -\n\nEin Rechtsfehler ist insoweit nicht zu erkennen.\n\nc) Der Zeuge ZCM ist ebenfalls vereidigt worden,\nobwohl es sich bei ihm um den Neffen der getöteten\nIrmtraud MB handelt, so daß eine Vereidigung\ngemäß § 61 Nr. 2 StPO im Ermessen des Gerichts stand.\n\nIn dem Protokoll ist zu dieser Frage nichts vermerkt worden, Daraus kann aber nicht gefolgert werden,\ndaß das Landgericht die gesetzliche Möglichkeit, den\nZeugen unvereidigt. zu lassen, übersehen oder verkannt |\nhat (BGH, Urteil vom 2. Oktober: 1952 - 4 StR 16/52 - ).\n\nOb bei dem Verwandten eines Verletzten oder dem\nVerletzten selbst, der als Zeuge vernommen worden ist,\nvon der Vereidigung abgesehen werden soll oder nicht,\nist im übrigen eine Frage des tatrichterlichen Ermessens,\ndie vom Revisionsgericht grundsätzlich nicht nachgeprüft\nwerden kann (BGH, Urteil vom 22. September 1970 - 1 StR\n299/70 - ). |\n\nEs ist nicht dargetan, daß dieses Ermessen hier\nmißbräuchlich ausgeübt worden ist.\n\nDas gilt auch für die Vereidigung der Zeugen Reg\nund Stu.\n\n3. Die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) dadurch verletzt, daß es\ndie Zeugen Eckhardt Mei, Stefan Ste, Evelin\nKIND, Thomas HB und Wolfgang Uc iii\nnicht vernommen habe, greift dagegen durch.\n\n- 12.\n\na) Hierzu ergeben die Akten;\n\nDas Landgericht hatte zunächst Termin zur Hauptverhandlung auf den 15. Juli 1969 anberaunmt. Der Verteidiger des Angeklagten hatte daraufhin mit Schriftsatz vom 27. Mai 1969 den Beweisamtrag gestellt, \"daß\nam 6.2.1966 in der Zeit vor und nach den beiden tödlichen Unfällen die markierte Abfahrtsstrecke von JB\nzur Mittelstation gefahrlos befahren werden konnte und\nbefahren worden ist\", und hierfür insgesamt 11 Zeugen\ngenannt, darunter die eingangs erwähnten 5 Zeugen.\n\nDie Staatsanwaltschaft war diesem Beweisamtrag nicht\nentgegengetreten. Der stellvertretende Vorsitzende\nder Strafkammer gab dem Antrag dadurch statt, daß er\ndie Zeugen zu dem Termin laden ließ.\n\nDie Staatsanwaltschaft teilte der Zeugin Evelin\nKıCEEEB auf ihre Anfrage, aus welchem Anlaß sie\nvernommen werden soll, durch Schreiben vom 3. Juli 1969\nnoch mit: \"Sie sollen die Piste am gleichen Tage gefahrlos befahren haben\",\n\nDer für den 15. Juli 1969 vorgesehene Hauptverhandlungstermin fand nicht statt. Zu der Hauptverhandlung\nvom 3., 5. und 11. Februar 1970 sind die 5 genannten\nZeugen nicht mehr geladen worden, ohne daß ein Grund\nhierfür ersichtlich wäre. Sie sind auch nicht vernommen\n\nworden.\n\n- 13 -\n\nb) Damit hat das landgericht seine Aufklärungspflicht verletzt, die es gebietet, zur Erforschung\nder Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf\nalle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die\nfür die Entscheidung von Bedeutung sind (BGHSt 1, 94,\n96). Dieser Pflicht handelt ein Tatrichter zuwider,\nwenn er Beweismittel unberücksichtigt läßt, deren\nBenutzung nach dem bekannten Sachverhalt sich aufdrängt oder zumindest naheliegt (BGHSt 3, 169, 175).\n\nDas war hier hinsichtlich der 5 genannten Zeugen\nder Fall. | |\n\nFür den Schuldspruch war es von entscheidender\nBedeutung, ob der in Betracht kommende Pistenbereich\n- wie es das landgericht später in dem Urteil formuliert\nhat - so extrem vereist war, daß er eine Gefahr \"atypischer\nNatur\" bildete, die also \"über die normalen Gefahren\ndes Skilaufs hinaus einer besonderen Gefährdung\" gleichkam (UA S. 12, 13, 16). Die Erörterung dieser Frage\ndurfte sich nicht nur auf die Unfallstelle selbst beschränken. Nach den Geschehnissen konnte davon ausgegangen werden, daß dort in der Tat solche außergewöhnlichen Eisverhältnisse herrschten. Dem Angeklagten kann\nJedoch -— wie noch im Zusammenhang mit der Sachbeschwerde\nnäher darzulegen sein wird - der Vorwurf, seine Pflichten\nschuldhaft verletzt zu haben, nur gemacht werden, wenn\nfestgestellt werden kann: die abfahrenden Skiläufer\nhaben die extreme Vereisung der Strecke nicht rechtzeitig bemerken können und müssen, auch nicht, daß\nmöglicherweise die Gefahrstellen zu umgehen waren;\nder Angeklagte hat erkennen können und müssen, daß\ndie Strecke auch für einen aufmerksam fahrenden Skiläufer eine außergewöhnliche Gefahr darstellte.\n\n- 14 -\n\nUm dies in möglichst umfassender Weise zu klären,\ndrängte sich dem Landgericht vor allem die Vernehmung\nsämtlicher bekannter und erreichbarer Zeugen auf, die\nam Unfalltag bis gegen 13.00 Uhr - später sollen sich\ndie Eisverhältnisse nach den Feststellungen gebessert\nhaben - auf der Piste abgefahren sind.\n\nAus dem Beweisamtrag der Verteidigung ergab sich,\ndaß.11 Zeugen - darunter die 5 genannten, die bisher\noffensichtlich noch nicht bekannt waren - zur Verfügung\nstanden, die hätten bekunden sollen, daß am Tattage vor\nund nach den beiden Unfällen \"die markierte Abfahrtsstrecke .„.. gefahrlos befahren werden konnte und befahren\nworden ist\". Nach der Formulierung des Beweisamtrags\nmußte angenommen werden, daß zumindest einige der Zeugen\nselbst auf der Skipiste abgefahren sind. So hat jedenfalls auch die Staatsanwaltschaft den Antrag aufgefaßt,\nwie sich aus ihrer Mitteilung an die Zeugin Evelin\nKB ergibt, üaß sie die Piste gefahrlos befahren haben soll. Es mußte auch damit gerechnet werden,\ndaß die Bekundungen einiger Zeugen sich auf die Zeit\nvor dem Unfall beziehen würden, auf die es ganz besonders\nankan.\n\nDie Vernehmung sämtlicher 11 Zeugen war somit von\nBedeutung. Das ist zunächst auch die Auffassung des\nLandgerichts gewesen, wie die Ladung der 5 bis dahin\nnoch unbekannten Zeugen zu dem Hauptverhandlungstermin\nvom 15. Juli 1969 zeigt. Durch ihre Nichtanhörung in\nder späteren Verhandlung hat das Gericht daher seine\nAufklärungspflicht verletzt.\n\n- 15 _\n\nAuf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil\nberuhen, denn die Vernehmung der genannten Zeugen\nwäre nur dann entbehrlich gewesen, wenn es auf den\nGrad der Vereisung des gesamten Pistenbereiches\nnicht angekommen wäre. Das ist jedoch, wie sich\nim einzelnen noch aus den Erörterungen zur Sachbeschwerde ergeben wird, nicht der Fall.\n\nDas angefochtene Urteil ist somit bereits auf\ndiese Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO aufzuheben, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren\nverfahrensrechtlichen Rügen bedarf.\n\nIII. Die Sachbeschwerde\n\nDas Urteil hält auch einer sachlich-rechtlichen\nPrüfung nicht stand.\n\n1. a) Der Senat vermag der Revision allerdings\ninsoweit nicht zu folgen, als sie die Strafbarkeit\ndes sogenannten unechten Unterlassungsdeliktes, wie\nes dem Angeklagten zur Last gelegt wird, überhaupt in\n. Frage stellen will, oder doch zumindest meint, der\nBereich des strafbaren Unterlassens sei hier überdehnt worden.\n\nEin Straftatbestand kann auch durch ein Unterlassen verwirklicht werden, wenn der Unterlassende\neine Rechtspflicht hat, das in seinen Kräften Stehende\nzur Abwendung des Erfolges zu tun (BGHSt 4, 327, 330;\n\n- 16 -\n\n16, 155, 157). Wenn eine solche Rechtspflicht, wie\ndas Landgericht es getan hat, aus der Verkehrssicherungspflicht abgeleitet wird, kann darin eine unangemessene Ausdehnung der Strafbarkeit eines Unterlassens nicht erblickt werden.\n\nb) Ebensowenig ist die Auffassung des Landgerichts zu beanstanden, daß auch für Skipisten eine\nallgemeine Verkehrssicherungspflicht besteht.\n\nGrundsätzlich hat derjenige, der eine Gefahrenlag\nschafft oder andauern läßt, in seinem Verantwortungsbereich die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen,\num eine Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (BGHZ\n378, 380 f, 14, 83, 85; 34, 206, 209; BGH VersR 1961,\n64, 66; 1961, 139; BGH NJW 1968, 443). Daraus folgt:\nwer für andere in Gebäuden oder auf Grundstücken einer\nVerkehr eröffnet, zuläßt oder andauern läßt und den\nsich daraus ergebenden Gefahren zu begegnen imstande\nist, hat im Rahmen des Zumutbaren für die Sicherheit\ndes Verkehrs einzustehen, insbesondere die Verkehrsteilnehmer vor nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahr:\ndie sich aus der Beschaffenheit der dem Verkehr eröffneten Sache ergeben, zu schützen oder zumindest\nzu warnen (RGZ 147, 275, 278; BGHZ 5, 378, 380; 14,\n85, 85; 16, 95, 96; BGH VersR 1963, 652, 653).\n\nDas Landgericht hat im Ergebnis zutreffend darge\nlegt, daß diese Gesichtspunkte auch für Skipisten zutreffen. Solche Pisten werden ausdrücklich für den\nVerkehr angelegt, der in der heutigen Zeit des Masser\ntourismus auch in den Wintersportgebieten einen betri\n\n- 17 -\n\nUmfang angenommen hat: Sie werden als solche im\nGelände markiert, auf Karten verzeichnet und in\nWerbeprospekten hervorgehoben. Das führt dazu,\n\ndaß Pisten von Skiläufern unterschiedlichen Könnens\nzu Abfahrten benutzt werden, die schon ihrer Natur\nnach mit gewissen Gefahren verbunden sind, so daß\n\num so mehr Veranlassung besteht, vermeidbare zusätzliche Gefahrensituationen zu beseitigen. Das gilt in\nbesonderem Maße dann, wenn es sich um Abfahrtstrecken\nhandelt, zu denen die Skifahrer mit einer Bergbahn\nbefördert werden.\n\nIn der Rechtsprechung der anderen Alpenländer\nwird übrigens ebenfalls eine Verkehrssicherungspflicht\nfür Skipisten anerkannt (vgl. für Frankreich: Cour de\nCassation, Recueil Dalloz 1956. J. 163 = Juris-Classeurperiodique 1956. II. 9028; Cour d'appel Chamb£ry, Recueil\nDalloz 1963. J. 660 = Gazette du Palais 1963. 2. 408;\nCour d'appel Grenoble, Gazette du Palais 1964. 1. 182 =\nJuris-Classeur periodique 1964. II. 13506; Tribunal\nadministratif Grenoble, Juris-Classeur periodique 1965.\nII. 13975 = Recueil Dalloz Sirey 1965. J. 697; für\nÖsterreich: 0GH 1958 Nr. 122; 1961 Nr. 173 = Österreichische Juristenzeitung 1962, 212 Nr. 182 = Zeitschrift für Verkehrsrecht 1963, 20 - sämtliche Entscheidungen mitgeteilt bei Kleppe, Die Haftung bei\nSkiunfällen in den Alpenländern, 1967, S. 216 ff,\n228 f. -; für die Schweiz: BGE 60. II. 40; 79. II. 69;\nKantonsgericht Graubünden, Schweizerische Juristenzeitung 1968, 118, 119).\n\n- 18 -\n\nc) Eine andere Frage ist es, in welchem Umfang\ndie Skipisten auf Grund dieser Verpflichtung zu\nsichern sind.\n\nDie Verkehrssicherungspflicht soll, wie bereits\nbemerkt, den Gefahren begegnen, die sich aus der Zulassung eines Verkehrs ergeben. Der Pflichtige muß\ndie Benutzer eines für den Verkehr freigegebenen Weges\nvor den Gefahren schützen, die ihnen aus dessen Zustand\nbei zweckgerechter Benutzung drohen. Inhalt und Umfang\nder Verkehrssicherungspflicht richten sich daher in\nerster Linie nach Art und Zweck des Verkehrs, dem der Weg\ndient (BGH IM § 839 (Ch) BGB Nr. 7 = NJW 1966, 1456,\n1457). Bei einer Skipiste bedeutet dies, daß für die\nVerkehrssicherungspflicht alle Gefahren auszuscheiden\nhaben, die zwangsläufig mit der Abfahrt auf einer\nsolchen Piste verbunden sind und die von den Skifahrern\nauch bewußt in Kauf genommen werden.\n\nAuch das ist vom Landgericht nicht verkannt worden.\nNach seiner Meinung war vor den Gefahren zu sichern,\ndie \"dergestalt atypischer Natur sind, daß sie über\ndie normalen Gefahren des Skilaufs hinaus einer besonderen Gefährdung gleichkommen\" (UA S. 16). Dabei muß\naber dann die Einschränkung gemacht werden, daß es\nsich auch bei diesen atypischen Gefahren nicht um\nsolche handeln darf, die ohne weiteres erkennbar und\nvermeidbar waren; denn es ist grundsätzlich allein der\nEntscheidung des Skifahrers überlassen, welche Gefahren\ner bei der Abfahrt auf einer Piste auf sich nehmen will\noder nicht.\n\n- 19 -\n\nd) Richtig ist schließlich auch die Annahme der\nStrafkammer, daß die Verkehrssicherungspflicht für\ndie Unfallpiste die Do Bergbahn Ac traf,\nvon der die J@WW-Bahn betrieben wird, und damit den\nAngeklagten als deren technischen Leiter.\n\nDas gilt jedenfalls gegenüber den Abfahrtsläufern,\ndie - wie hier die beiden Verunglückten - die Bergbahn\nbenutzt haben, um auf die Höhe zu gelangen.\n\nDie Bergbahn AG übte die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Piste aus und hatte auch vertraglich\ndie Pistenpflege übernommen, zu der u.a. das jeweilige\nAnbringen und Auswechseln der Warnungstafeln gehören\nsollte. Wenn ein Bergbahnunternehmen in größerem Umfange\nSkiläufer auf die Berge befördert, um ihnen - was in\nder Werbung herausgestellt wird - Abfahrten auf Skipisten\nzu ermöglichen, dann übernimmt dieses Unternehmen damit.\nauch die Verantwortung, daß die Läufer auf den Pisten\nohne Gefahren, die nicht dem Skisport als solchen eigen\nsind, abfahren können.\n\n2. Die bisher getroffenen Feststellungen reichen\naber nicht aus, um den gegen den Angeklagten erhobenen\nVorwurf einer unfallursächlichen Pflichtverletzung zu\nrechtfertigen.\n\na) Es ist schon nicht hinreichend dargetan, daß hier\nobjektiv eine Situation gegeben war, die den Angeklagten\nhätte veranlassen müssen, auf Grund der ihm obliegenden\nVerkehrssicherungspflicht Maßnahmen zur Abwendung der sich\naus dem Zustand der Skipiste ergebenden Gefahren zu er-\n\ngreifen.\n\n- 20 -\n\nDas Landgericht hat lediglich festgestellt, daß\n\"im Bereich der Waldausfahrt und des nordöstlichen\nTeiles der J@ilbwiesen hinunter bis auf Höhe der\nMittelstation, vor allem aber im gesamten Einzugsbereich der Mulde, eine extreme Vereisung\" bestand\n(UA S. 13). Daraus allein ergab sich für den Angeklagten noch keine Verpflichtung zum Handeln.\n\nEs ist zunächst Aufgabe eines Skiabfahrtsläufers\nselbst, sich über den Zustand der Strecke zu vergewissern. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sind\nMaßnahmen erst dann erforderlich, wenn die Skiläufer\nweder eine extreme Vereisung der Strecke noch eine\neventuelle Möglichkeit, die Gefahrstellen zu umgehen,\nerkennen können und müssen.\n\nFeststellungen hierzu, bei denen auch etwaige\nörtlich und zeitlich unterschiedliche Verhältnisse\nim Pistenbereich hätten berücksichtigt werden müssen,\nsind dem Urteil nicht zu entnehmen.\n\nb) Das Landgericht ist der Auffassung gewesen,\nder Angeklagte hätte die Piste wegen ihrer extremen\nVereisung \"mittels Brettern, Seilen oder Netzen\"\nsperren (UA S. 25), ja sogar die Bergbahn \"für alle\nnach oben strebenden Skiläufer\" stillegen müssen\n(va S. 26).\n\nDem vermag der Senat nicht zu folgen. Es ist grun!\nsätzlich der Entscheidung des einzelnen Abfahrtsläufer:\nüberlassen, welche Gefahren er auf sich nehmen will.\n\n-:21 -\n\nBei der extremen Vereisung einer Skipiste wäre daher\nden Erfordernissen der Verkehrssicherung bereits in\nausreichendem Maße dadurch Rechnung getragen, daß\ndie Skiläufer gewarnt, also etwa durch Schilder oder\ndurch Lautsprecher auf den Zustand der Piste und die\nsich daraus ergebenden Gefahren hingewiesen werden.\n\nDas ist nicht geschehen. Der Angeklagte hat im\nGegenteil in gewisser Weise sogar noch zur Abfahrt\nermuntert, indem er an der Talstation auf der Abfahrtentafel den Zustand der Piste zunächst mit \"sehr gut\"\nbezeichnet hatte und dies gegen 11 Uhr, nachdem ihm\nverschiedene Stürze gemeldet waren, auch nur in \"gut\"\nänderte. Ein Skifahrer, der einen solchen Hinweis erhält, wird sich in der Regel darauf verlassen und selbst\ndann, wenn er am Beginn der Skipiste eine extreme Vereisung bemerkt, darauf vertrauen und auch vertrauen\ndürfen, daß der Zustand der Piste sich in ihrem weiteren\nVerlauf alsbald entscheidend bessert.\n\nc) Hieraus könnte dem Angeklagten jedoch nur dann\nein zur Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung ausreichender Schuldvorwurf gemacht werden, wenn das Unterlassen der erforderlichen Warnung ursächlich für die\nbeiden tödlichen Unfälle gewesen wäre. Das hängt davon\nab, ob die beiden Verunglückten sich hierdurch hätten\nabhalten lassen, auf der Piste abzufahren. Hierüber\nenthält das Urteil keine näheren Erörterungen. Es\nberücksichtigt auch nicht genügend, daß die Betroffenen\noffensichtlich selbst die Vereisung der Skipiste erkannt\n\n- 22 —\n\nhatten, wenn auch vielleicht nicht in vollem\nUmfang. Günther TB hat jedenfalls vor der Abfahrt\nin einem Gespräch mit dem Zeugen Dr. Ge der |\nMeinung zugestimmt, \"daß man im Hinblick auf die\nWitterungsverhältnisse der letzten 24 Stunden\nobachtgeben müsse, und wenn es 'ganz schlecht’\nwerde, notfalls abschnallen müsse\" (UA S. 7).\nIrmtraud MB \"erkannte schon im Querweg dessen\nhartgefrorenen Zustand und fuhr deshalb mit großer\nVorsicht ... Während sie sich langsam und vorsichtig\nauf dem Querweg weitertastete, verlor Frau ME\nden Halt\" (UA S. 8). Offen bleibt hiernach, ob die\nbeiden Verunglückten nicht doch noch die Möglichkeit hatten, die Abfahrt aufzugeben, als sie den\nZustand der Piste erkannten.\n\nd) Zweifelhaft ist ferner, ob für den Angeklagteı\n- wie das Landgericht meint - die \"beiden Stürze mit\nanschließendem Abrutschen über Hunderte von Metern\nund alsbaldiger Todesfolge\" vorhersehbar gewesen\nsind (UA S. 28 ff).\n\nWenn dem Angeklagten die Verkehrssicherungspflic\nfür die Skipiste oblag, mußte er allerdings Vorsorge\ndafür treffen, daß er über den jeweiligen Zustand der\nPiste unterrichtet war. Bedenklich ist es aber, allei\naus der Tatsache, daß er in besonderem Maße \"Erfahrun\nmit Wetter- und Schneeverhältnissen\" hatte (UA S. 28)\ndarauf zu schließen, daß er den gefährlichen Zustand\nder Skiabfahrt am Unfalltag hätte erkennen müssen,\n\n- 23 _\n\ndenn es handelte sich schließlich um \"eine extreme\nVereisung, wie sie vorher seit Bestehen der TB-Bahn (1953) höchstens in Ausnahmefällen aufge-\n\ntreten war\" (UA S. 13). Fraglich ist es auch, ob\n\nder Angeklagte auf Grund der ihm gemeldeten Unfälle\nanderer Skiläufer die von der Piste ausgehende Gefahr\nerkennen mußte. Es kommt insoweit nämlich nicht darauf\nan, ob - was immer wieder passiert - Skifahrer stürzen,\nsondern welches die Ursache hierfür ist. Schließlich\nkann dem Angeklagten ein Schuldvorwurf nur gemacht\nwerden, wenn er bemerken konnte und mußte, daß die\nAbfahrt auch für einen aufmerksamen und erfahrenen\nSkifahrer eine außergewöhnliche, von diesem nicht\n\nohne weiteres erkennbare Gefahr darstellte. Auch\ndarauf geht das angefochtene Urteil nicht ein.\n\nLoesdau Pikart Woesner\n\nMeise Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-13/1-str-412-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 210","ref_norm":"210","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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