{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-11-10_1_StR_443_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-11-10","aktenzeichen":"1 StR 443/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 443/70 URTEIL\nselm\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Wilhelm TE EEE aus\nICE, dort geboren au ER. EEE 1926,\n\nwegen Netrugs u.a.\n\n70\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. November 1970, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Loesdau\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Meise\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EENED au: EEE\nals Verteidiger,\nJustizangestellter =>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Ansbach vom 30. April\n1970, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittis, an das Landgericht Nürnberg-Fürth\nzurückverwissen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen vollendeten\nBetrugs in vier Fällen, versuchten Betrugs in drei Fällen,\nUrkundenfälschung, Arrestbruchs, Vorenthaltung von Sozialversicherungsabgaben und einfachen Bankrotts (§ 240 Nr. 3 KO)\nsowie wegen Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO) in zwei Fällen\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht\nMonaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat nur teilweise Erfolg.\n\nI. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n1.) Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges im Falle C 1 wendet,\nräumt er ein, die vom Landgericht festgestellten Täuschungshandlungen - Vorspiegelung von Warenwechseln und unrichtige\nBezifferung der in einem Status ausgewiesenen Forderungen -\nbegangen zu haben, er ist aber der Meinung, daß das Landgericht jedenfalls bei den Einzelakten C 1 a, b, d, e, f£f\ndas Betrugsmerkmal der Vermögensbeschädigung und eine entsprechende Schädigungsabsicht nicht einwandfrei festgestellt\nhabe. Die Revision führt hierzu u.a. aus, es sei in mehrfacher Hinsicht rechtsirrig, wenn die Strafkamner das Tatbestandsmerkmai des Vermögensschadens in einer Gefährdung\nerblicke, die auf eine nicht unerhebliche Wertminderung der\nzur Sicherung übereigneten Maschinen durch Abnützung und\nZeitablauf zurückgehe. Die insoweit in Bezug genommene Stelle\nder Urteilsbegründung (UA S. 13) wird jedoch vom Beschwerde-\n\nführer mißverstanden. Sie besagt keineswegs, daß der vom\nAngeklagten getäuschte Kreditgeber nicht durch die Täuschungs.\nhandlungen, sondern nur durch die fortschreitende Entwertung\ndes Sicherungsguts gefährdet worden sei, sondern bringt im\nZusammenhang mit den voraufgegangenen Ausführungen deutlich\nzum Ausdruck, daß die Bank in diesem Fall der Kreditsicherung\ndurch Hingabe von Warenwechseln, auf deren Bonität sie vertraute, besonderen Wert beimessen sollte und beigemessen hat,\nweil der Kredit im übrigen eben - infolge der in Rechnung\n\nzu stellenden Abnutzung und Überalterung der sicherungsübereigneten Maschinen — nicht mehr genügend abgedeckt, also\ninsoweit \"gefährdet\" war (vgl. auch die Feststellungen zum\nVersuchsfall 1 b- UA S. 21). Auch sonst vermag die Revision hi\nkeine durchgreifenden Beanstandungen vorzubringen. Daß das\nbetrügerische Vorgehen des Angeklagten zum Nachteil der\nGewerbe- und Landwirtschaftsbank A (C 1 c) alle\n\näußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des vollendeten Betrugs aufweist, zieht die Revision selbst nicht in Zweifel.\nNach alledem halten aber auch die Ausführungen des Urteils\n\nzu den vom Gesamtvorsatz des Angeklagten unfaßten Versuchshandlungen in den Fällen C 1 b, dä, e, f der rechtlichen Nachprüfung stand. Wenn die Strafkammer den Fall C 1 g nicht in\nden zu C 1 insgesamt erhobenen Schuldvorwurf des fortgesetzten\nBetruges einbezogen hat, so beschwert das den Angeklagten\nnicht; für einen Freispruch war insoweit kein Raum.\n\n2.) Die Eiswendungen, welche die Revision gegen die\nVerurteilung wegen vollendeten und versuchten Betruges in\nden Fällen C 2, C 6, C 7 a und d erhebt, sind gleichfalls\nunbegründet. Soweit der Beschwerdeführer hier insbesondere\nvorträgt, dem Angeklagten habe - trotz seiner Täuschungshandlungen - nicht das Bewußtsein vom möglichen Eintreten\n\nur,\n\neiner Vermögensschädigung auf Seiten der Getäuschten gehabt,\nsetzt er sich in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen.\nBesonders eingehende Ausführungen zu diesem Punkt waren nach\nSachlage nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1960\n- 5 StR 471/60).\n\n3.) Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung (C 8)\ngreift die Revsion lediglich insoweit an, als sie meint, der\nAngeklagte sei nicht Alleintäter, sondern allenfalls Mittäter gewesen, da der Mitangeklagte ZW die Fälschungen\nim Auftrag des Angeklagten ausgeführt habe. Diese Einwendung\nverkennt, daß nach ständiger Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen Täter und Hilfsperson die innere Beziehung zur Tat maßgebend ist. Als Täter kann danach auch\nbestraft werden, wer die Tat vollständig durch ändere ausführen läßt, andererseits als bloßer Gehilfe auch derjenige,\nder alle Tatbestandsmerkmale eigenhändig erfüllt (BGHSt 8,\n70, 73). |\n\n4.) Die weiteren Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch richten sich im wesentlichen nur gegen die Beweiswürdigung, ohne jedoch insoweit rechtliche Mängel aufzudecken. Auch sonst ergibt die Nachprüfung der Rechtsanwendung auf den festgestellten Sachverhalt keinen Rechtsfehler.\n\nII. Demgegenüber unterliegt der Strafausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n1.) Bei der Strafzumessung hat das Landgericht sich\nnur im Fall C 1 für eine Freiheitsstrafe, im übrigen dagegen durchweg für Geldstrafen entschieden, ohne die Gründe\n\nfür die Wahl verschiedener Strafarten anzugeben. Das wäre\nhier aber notwendig gewesen, weil die Strafkammer ausdrücklich davon ausgeht, daß alle Handlungen zusammengenommen\nletztlich nur dem Bestreben gedient hätten, die Firma Tue\nfortführen zu können (UA S. 44), und weil deshalb die Verwendung eines einheitlichen Strafmaßstabs nahegelegen hätte,\nHinzukommt jedoch, daß die Strafkammer aus der verhängten\nEinzelstrafe von einem Jahr und den Geldstrafen gemäß\n\n§ 74 StGB nun doch wiederum eine Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und acht Monaten gebildet und diese Bemessung\nlediglich damit begründet hat, daß die bei der Einzelstrafenfestsetzung - allgemein - genannten Gesichtspunkte berücksichtigt worden seien (UA S. 45). Diese insgesamt äußerst\nknappe Formulierung läßt nicht mit Sicherheit erkennen, ob\ndas Landgericht den durch § 74 n.F. StGB eröffneten verschiedenen Möglichkeiten der Gesamtstrafenbildung Rechnung\ngetragen hat. Es bleibt insbesondere offen, ob geprüft worden\nist, daß das Gericht in der lage gewesen wäre, auf eine gesonderte Gesamtgelästrafe zu erkennen (§ 74 Abs. 2 Satz 2 St&\nDamit wäre zugleich auch die Möglichkeit eröffnet oder gar\ndie Notwendigkeit begründet worden, die erkannte Freiheitsstrafe gemäß § 23 Abs. 1 n.F. StGB zur Bewährung auszusetzen.\nDiese Mängel führen zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und zur Zurückverweisung in diesem Umfang. Im übriger\nist die Revision zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nLoesdau Pikart Woesner\nMeise Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-10/1-str-443-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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