{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-11-10_1_StR_366_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-11-10","aktenzeichen":"1 StR 366/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"6a\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 366/70 URTEIL\n\n4044\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Mechaniker Siegfried Sch u ED , ohne\n\nfesten Wohnsitz, geboren am 9. is 13943 in KoiiB,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nden Maurer Anton Ki EEE O, ohne festen Wohnsitz,\ngeboren an 9. Mm 1957 in MeB/UWw, zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nden Hilfsarbeiter Gyula R Ep ‚ ohne festen Wohn-\n\nsitz, geboren am &@. MUENEEEEB 1959 in Zuaip Um,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nden Maschinenschlosser Istvan Bo\n\nm\nohne festen Wohnsitz, geboren am @. WB 1939 in Bu /\nTB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n. den Geschäftsführer Jan T mEEEEEmD aus \\c GE,\n\ngeboren an @. Mm 1945 in Bad Dimuuup,\n\nden Gebrauchtwagenhändler Wilhelm Wem aus StWB-EB, geboren sm Wi. EM 1942 in Re;\n\nden Werkzeugmacher Laszlo 5 EB aus Stuump,\ngeboren an W@. EEE 1941 in BuilP / Van,\n\n- Sachbezeichnung: Uri u.a. -\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n|\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. November 1970, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nLoesdau\n\nals Vorsitzender,\n\nPikart\n\nDr. Woesner\n\nMeise\n\nStrickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nLlandgerichtsrat Dr. sm\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten Sch uB,\nKi und REED wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 1969\n\na) in den Schuldsprüchen teilweise geändert\n\nund neu\n\ngefaßt:\n\nDie Angeklagten sind folgender Straftaten\n\nschuldig:\n\n1. Der Angeklagte Schub des Diebstahls\nin sechs Fällen und der Hehlerei;\n\n2. der Angeklagte Ki eines versuchten\nDiebstahls und der Hehlerei in drei\nFällen;\n\n3. der Angeklagte RB des Diebstahls in\nvier Fällen und des versuchten Diebstahls\nin vier Fällen;\n\nb) in den gegen diese Angeklagten gerichteten\nStrafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten Bois\nwird das vorbezeichnete Urteil\n\na) im Fall II 23 der Urteilsgründe mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben,\nsoweit es diesen Angeklagten betrifft;\n\nb) im übrigen Schuldspruch teilweise geändert\nund dahin neu gefaßt, daß er des Diebstahls\nin drei Fällen und eines versuchten Diebstahls schuldig ist,\n\nc) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel dieser Angeklagten,\nan eine andere Strafkammer des landgerichts\nzurückverwiesen,\n\nIV. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten\n\nSchul, \"CHE, \"EM und ZoCi\n\nwerden verworfen.\n\nV. Die Revisionen der Angeklagten TB, weil und\nSEEEW werden verworfen. Jedoch treten an die\nStelle der verhängten Gefängnisstrafen Freiheitsstrafen von gleicher Dauer.\n\nJeder dieser Angeklagten trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVI. Der Strafausspruch gegen den Mitangeklagten Ur\nwird dahin berichtigt, daß er zu Freiheitsstrafe\n\nvon sieben Jahren verurteilt ist.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nA. Die Revision des Angeklagten Sch ED\n\nDie Sachrüge ist teilweise begründet.\n\nDer Schuldspruch läßt in den Fällen II 3, 24, 33, 34, 35,\n37, 538 nach dem Rechtszustand, der zur Zeit der Verkündung\ndes angefochtenen Urteils galt, keinen Rechtsfehler erkennen.\nNunmehr führen jedoch die Neuerungen des 1. StrRG zur teilweisen Änderung (B6GHSt 23, 237 und 254).\n\nDer Strafausspruch ist insoweit aufzuheben, weil das\nLandgericht einen Teil der Strafen einer Vorschrift entnommen\nhat, die nicht mehr in Kraft ist. §§ 17, 243 n.F. StGB enthalten neue Gesichtspunkte, die jetzt in Verbindung mit\nArt. 87 des 1. StrRG zu berücksichtigen sind.\n\nB. Die Revision des Angeklagten Ki\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Eine Verletzung der Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1\nStPO liegt nicht vor. Gegen den Angeklagten KiWlB ist das\nHauptverfahren wegen eines Verbrechens des versuchten schweren\nDiebstahls im Rückfall sowie wegen zweier Verbrechen des\nschweren Diebstahls im Rückfall oder der gewerbs- oder\ngewohnheitsmäßigen Hehlerei und eines weiteren Verbrechens\nder gewerbs- oder gewohnheitsmäßigen Hehlerei eröffnet worden\n(Bl. 1237, 1295). Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen\nversuchten schweren Diebstahls im Rückfall und wegen dreier\nVergehen der Hehlerei verurteilt. Da das Hauptverfahren teilweise mit dem Ziel einer Wahlfeststellung eröffnet war, hatte\nder Angeklagte von vornherein Gelegenheit, seine Verteidigung\nauf beide in Betracht kommenden Tatbestände einzurichten.\nDie einfache Hehlerei (§ 259 StGB) ist der Grundtatbestand\ndes § 260 StGB. Eine Änderung des Tatbestandes, die die\nHinweispflicht begründet, liegt regelmäßig nicht vor, wenn\ndas Gericht vom qualifizierten auf den Grundtatbestand zurückgreift und damit lediglich erschwerende Umstände entfallen\n(RsSt 53, 100; 56, 333, 334; 59, 423, 424).\n\n2. Daß der Schöffe FEB während der Hauptverhandlung\ninnerhalb eines nicht unerheblichen Zeitraumes fest geschlafen habe, ist nicht bewiesen. Der Schöffe selbst verneint das (Bl. 1663). Landgerichtsrat HM, der neben ihm\nsaß, hatte nicht den Eindruck, daß der Schöffe geschlafen\nhabe oder \"am Einschlafen gewesen sei\" (Bl. 1664). Ein\nSchließen der Augen für kurze Zeit ist noch kein Beweis\nfür Schlafen.\n\n64\n\n7\n\n3. Die Rüge des Verstoßes gegen offenkundige Tatsachen\nstellt einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung\ndes Tatrichters dar.\n\n4. Der Zeuge MB ist, wie die Revision zutreffend\nhervorhebt, entgegen dem Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2\nStPO vereidigt worden. Er war teilweise der Mittäterschaft\nverdächtig. Das Urteil kann aber auf diesem Verstoß nicht\nberuhen. Der Vorsitzende hat in der Hauptverhandlung erklärt,\ndie Aussage dieses Zeugen werde lediglich als unbeeidigte\nverwertet (Bl. 1395). Die Strafkammer hat sich daran gehalten. Diese Art der Verwertung ist zulässig (BGHSt 4, 130).\n\nII. Auf die Sachrüge hin ist der Schuldspruch teilweise\nzu ändern (BGHSt 23, 237 und 254). Die Änderung hat die\nAufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge, weil nicht\nauszuschließen ist, daß die aus § 244 Abs. 1 a.F. StGB i.V.n.\n§ 44 StGB entnommene Einsatzstrafe sich auch auf die aus\n§ 259 StGB entnommenen Einzelstrafen ausgewirkt hat.\n\nIm übrigen ist die Sachrüge offensichtlich unbegründet.\n\nC. Die Revision des Angeklagten Reis\n\nI. Die Verfahrensrügen bleiben erfolglos.\n\n1. Daß die Strafkammer die im Ermittlungsverfahren von\nder Polizei gehörten Zeugen Sto@®, Schi, Dem,\nAlma Hei und KW nicht in der Hauptverhandlung vernommen\nhat, stellt keine Verletzung der Aufklärungspflicht dar.\nDie Revision führt selbst aus, diese Zeugen hätten den\nAngeklagten REM im Fali II 27 anhand eines Lichtbildes\nnicht als Mittäter erkannt. Bei dieser Sachlage drängte\nsich die Vernehmung der genannten Zeugen zur etwaigen Ent-\n\nlastung des Angeklagten nicht auf. Hätten sie den Angeklagten\nbei einer persönlichen Gegenüberstellung wiederum nicht erkannt, so wäre das Landgericht gleichwohl, wie geschehen,\nnicht gehindert gewesen, die Schuldfrage auf Grund anderer\nBeweismittel zu bejahen.\n\n2. Die Beanstandung, das landgericht habe sich im Fall\nII 18 nicht über die rechtskräftige Verurteilung De»\nhinwegsetzen dürfen, geht fehl. Zwar trifft es zu, daß\nBEEEEEDB wegen eines Einbruchsdiebstahls zum Nachteil des\nJuweliers Wa in PÜNEEEEEB durch Urteil des Landgerichts\nKarlsruhe rechtskräftig verurteilt ist. Das stellt jedoch\nkein Hindernis für die in dieser Sache erkennende Strafkammer dar, in selbständiger Beweiswürdigung zu einem anderen\nErgebnis zu gelangen. Sie hat in rechtlich unangreifbarer\nWeise die Überzeugung gewonnen, daß nicht BEP, sondern\ndie Angeklagten FREE und DB den Einbruch verübten.\n\n3. Soweit die Revision zeitweiliges Schlafen des Schöffen\nFORD behauptet, wird auf B I 2 verwiesen.\n\nII. Die Sachrüge führt auch bei diesem Angeklagten zu\nden durch das 1. StrRG gebotenen Änderungen des Schuldspruchs.\nDer Strafausspruch kann demgemäß nicht bestehen bleiben. Die\nStrafkammer hat die Strafe zwar im Hinblick auf die seinerzeit bevorstehende Gesetzesänderung nicht dem § 20 a a.F.\nStGB, der später durch Art. 1 Nr. 6 des 1. StrRG ersatzlos\ngestrichen wurde, sondern dem § 244 a.F. StGB entnommen\n(UA S. 45). Das ändert aber nichts an dem Erfordernis, sie\nneu festzusetzen, denn auch § 244 a.F. StGB ist durch das\n1. StrRG aufgehoben. Für die Strafzumessung gewinnen jetzt\n88 17, 243 n.F. StGB und Art. 87 des 1. StrRG Bedeutung. Dies\n\nga\n\nVorschriften konnte das Landgericht bisher nicht berücksichtigen.\nZum Strafausspruch gehört auch die Maßregel, über die nach\n\n§ 42 e n.F. StGB und Art. 93 des 1. StrRG neu zu entscheiden\n\nist.\n\nD. Die Revision des Angeklagten Bon\n\nAuf die Sachrüge hin ist der Schuldspruch nach Maßgabe\ndes 1. StrRG zu ändern. Außerdem ist richtig zu stellen, daß\nder Angeklagte lediglich eines versuchten Diebstahls schuldig\nist. Auf den Irrtum bei der Abfassung des Urteilssatzes weist\ndas Landgericht selbst hin (UA S. 45). Die Verurteilung wegen\nVerbrechensverabredung muß entfallen, da auch ein schwerer\nFall des Diebstahls nach neuem Rechtszustand kein Verbrechen\nmehr ist. Die Strafkammer wird bei der neuen Entscheidung zu\nprüfen haben, welche sonstige Form der Beteiligung gegeben ist.\n\nDie Änderungen und die Teilaufhebung des Schuldspruchs\nführen zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nEB. Die Revision des Angeklagten Te\n\nDie Sachrüge ist unbegründet,\n\nDer Schuldspruch begegnet in den Fällen II 24, 25, 29,\n32, 35, 37 keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, Auch\ndie Strafzumessnügserwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß Art. 95 Abs. 3 Satz 2 des 1. StrRG ist der\nStrafausspruch jedoch dahin zu berichtigen, daß an die\nStelle der Gefängnisstrafe eine Freiheitsstrafe von gleicher\nDauer tritt. Anhaltspunkte dafür, daß die besonderen Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 2\nStGB gegeben sind, läßt das Urteil nicht erkennen.\n\nF. Die Revision des Angeklagten Weis\n\nDie Sachbeschwerde deckt keinen Rechtsfehler auf.\n\nI. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei\nin den Fällen II 20 und 40 und wegen versuchter Hehlerei im\nFall II 27 wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.\nDie Urteilsgründe enthalten insoweit weder Denkfehler noch\nwidersprüche. Insbesondere war der Strafkammer nicht verwehrt,\naus der Verpackung wit Firmenbezeichnung und der Preisauszeichnung der Uhren zu folgern, daß dem Angeklagten die strafbare Herkunft der Ware bekannt war (UA S. 38), und in anderen\nZusammenhang darzutun, daß die Ausstattung des Schmucks mit\nPreistäfelchen für sich allein noch nicht zwingend beweise,\ndaß es sich um Diebesgut handelte (UA S. 47). Ebensowenig\nist der Tatrichter gehindert, einem Teil der Aussagen des\nMitangeklagten BoEEEEB zu folgen, anderen Angaben dieses\nAngeklagten jedoch nicht. Weshalb die Strafkamnmer die Glaubwürdigkeit des Angeklagten BoEB im wesentlichen nicht\nals beeinträchtigt ansieht, ist ausführlich dargetan\n(VA S. 39).\n\n2. Unzutreffend ist die Auffassung der Revision, im\nFall II 27 seien lediglich straflose Vorbereitungshandlungen\ngegeben. Der Angeklagte Weber verhandelte mit Bodum\nund ROM über den Ankauf der Beute aus dem Diebstahl zum\nNachteil DW. Weber wußte, daß es sich um Diebesgut handelt\nDer Kauf unterblieb nur deshalb, weil die Diebe 30.000,-—- DM\nverlangten, We aber diesen Betrag im Augenblick \"nicht\nflüssig machen konnte\" (UA S. 24). In dem Verhandeln in\nKenntnis der Herkunft der Ware liegt bereits ein Anfang der\nAusführung des Ankaufs im Sinne des § 259 StGB. Einer Einigu:\n\n62\n\n- 10 -\n\nüber den Kaufpreis bedarf es nicht. Strafbefreiender Rücktritt\nvom Versuch entfällt. Weber unterließ den Ankauf nicht, weil\ner ihn nicht wollte, obwohl er nach seiner Vorstellung möglich\ngewesen wäre, sondern weil er das Diebesgut infolge mangelnder\nBarmittel nicht an sich bringen konnte.\n\nII. Die Strafzumessung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\nDer Strafausspruch ist jedoch nach Art. 95 Abs. 3 Satz 2 des\n1. StrRG zu berichtigen. Anhaltspunkte für die Annahme besonderer Umstände in den Taten und der Täterpersönlichkeit,\ndie eine Strafaussetzung nach § 23 Abs. 2 StGB zulassen, sind\nnicht ersichtlich. Der angerichtete Schaden ist erheblich\n(UA S. 58).\n\nG. Die Revision des Angeklagsten SB\n\nI. Den Verfahrensrügen ist der Erfolg zu versagen.\n\n1. Die Sitzungsniederschrift weist aus, daß die vom Beschwerdeführer vermißte Belehrung stattfand (Bl. 1371).\nEtwaige Mängel sind im einzelnen nicht gerügt.\n\n2. Ob die Hauptverhandlung am 15. Oktober 1969 ohne\nVerteidiger der anderen Angeklagten fortgesetzt worden ist,\nkann dahingestellt bleiben, denn der Verteidiger des Angeklagten SB war jedenfalls anwesend (Bl. 1391). Darauf,\ndaß die Verteidiger anderer Angeklagter trotz etwaiger notwendiger Verteidigung abwesend gewesen seien, kann die\nRevision des Angeklagten SEP nicht gestützt werden.\n\n3. Mit der Beanstandung, die Aussage Bor über\nden von der Kriminalpolizei ausgeübten Druck bei seiner\nVernehmung sei weder \"durch die Feststellungen des Land-\n\n- 11 -\n\ngerichts im Urteil noch durch die ... in Betracht kommenden\nHauptverhandlungsvorgänge\" widerlegt, greift die Revision\n\nin unzulässiger Weise die dem Tatrichter in § 261 StPO vorbehaltene freie Beweiswürdigung an. Das Revisionsgericht hat\nnicht zu prüfen, ob die Feststellungen im Urteil wit den\nübereinstimmen, was über den Inhalt der Aussagen in der\nSitzungsniederschrift steht (BGH NJW 1966, 63 Nr. 22; BGHSt 21\n- 149, 151). Daß die Feststellungen der Strafkammer auf bestimmten anderen Beweismitteln beruhen, die nicht Gegenstand\nder Hauptverhandlung waren, behauptet die Revision nicht.\n\n4. Unbegründet ist die Aufklärungsrüge, mit der der\nBeschwerdeführer bemängelt, daß die Strafkammer es unterlassen habe, die Polizeibeamten als Zeugen zu hören, die\nden Mitangeklagten Bon ir “CE unter Druck\ngesetzt hätten. Fürdie Verurteilung des Angeklagten Si\nwar nicht das Ergebnis der informatorischen Anhörung\nDo ir Ko, sondern der Vernehmungen\nvom 26. Februar 1969 vor der Kriminalpolizei in Ste\nmaßgebend (UA S. 39, 40, 41). Über den Hergang dieser Vernehmungen sind die Kriminalbeanten wec@@ und Inge\nin der Hauptverhandlung vernommen worden. Wenn BoEEERE>\nsich bei diesen Vernehmungen \"in keiner Zwangslage befand\",\ndrängte sich die Anhörung der in Koi informatorisch\ntätig gewordenen Polizeibeamten nicht auf.\n\n5. Die Ablehnung des Antrages des Verteidigers vom\n20. Oktober 1969, die Befragung der als Zeugen vernommenen\nPolizeibeamten Irgiiip und weciii und der Mitangeklagten über Einzelheiten des Vorgehens der Polizei gegenüber\nSEE zuzulassen (Anl. 7 zur Sitzungsniederschrift), ist\nrechtlich nicht zu beanstanden. Da der Angeklagte Si»\n\nGa\n\n- 12 -\n\nzur Sache keine Angaben gemacht hat, war die Art des Vorgehens der Polizei gegenüber diesem Angeklagten für die Entscheidung ohne Bedeutung (Bl. 1399).\n\n6. Unrichtig ist die Behauptung der Revision, daß eine\nniedergeschriebene Urteilsformel nicht vorliege. Sie ist in\nBlatt 1417 a - c d.A. enthalten und war, wie die Äußerung\ndes Vorsitzenden ergibt (Bl. 1692 a), auch bei der Verkündung\nvorhanden.\n\n7. Auf die Nichteinhaltung der Wochenfrist des § 275\nAbs. 1 StPO kann die Revision grundsätzlich nicht gestützt\nwerden (BGHSt 21, 4). Besonderheiten, die eine Ausnahme rechtfertigen, sind hier nicht gegeben.\n\nII. Auch die Sachrüge bleibt erfolglos. Die Strafkamnmer\nhat die Voraussetzungen des § 259 StGB in den Fällen II 14,\n20, 27 ohne erkennbaren Rechtsirrtum als erfüllt angesehen.\nEin Verstoß gegen den Grundsatz, daß im Zweifel für den\nAngeklagten zu entscheiden ist, ist nicht ersichtlich. Die\nFeststellungen enthalten auch keine Lücken, die die Verur-.\nurteilung in Frage stellen. Die Strafzumessung ist rechtlich\nnicht zu beanstanden. Der Strafausspruch bedarf jedoch der\nBerichtigung nach Art. 95 Abs. 3 Satz 2 des 1. StrRG. Besondere Umstände im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB sind auch\nhier nicht in Erscheinung getreten. Schon der Wert des Hehlgutes (im Fall II 27 allein 130.000,-- DM - UA S. 24) steht\nder Annahme solcher Umstände entgegen.\n\n- 13 -\n\nH. Die Berichtigung des Strafausspruchs beim früheren\nMitangeklagten Ur, der keine Revision eingelegt hat,\nberuht auf Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG i.V.m. § 357 StPO.\n\nlLoesdau Pikart Woesner\nMeise Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-10/1-str-366-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-10/1-str-366-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:21.899965+00:00"}}