{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-11-05_1_StR_453_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-11-05","aktenzeichen":"1 StR 453/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 Stk 453/70 URTEIL\n3m.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Rudolf FEED aus vB i.a.0Ppf.,\ngeboren su@. WB 1926 in vB,\n\nwegen Untreue u.a.\n\n4\n\n66\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. November 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nLoesdau\n\nPikart\n\nzipfel\n\nMeise\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 24. Juni 1970\n\n1. dahin geändert,\n\ndaß der Angeklagte der fortgesetzten Untreue\nin Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung schuldig ist;\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben; insoweit wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\ndas Landgericht Amberg zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n66\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nUntreue in Tatmehrheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zu einer Geldstrafe von 300,-- DM, ersatzweise sechs Tage Freiheitsstrafe,\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen\nRechts; sie führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur\nAufhebung des Strafausspruchs.\n\nDas Landgericht hat in rechtlich zutreffender Weise\nin der fortlaufenden Entwendung der Geldbeträge aus der vom\nAngeklagten während eines täglichen Bereitschaftsdienstes\nin der Mittagszeit betreuten Firmenkasse eine fortgesetzte\nUntreue in der Form des Treubruchtatbestandes gesehen. Auch\ndie Annahme einer fortgesetzten Urkundenfälschung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit werden auch von der\nRevision keine Einwendungen erhoben.\n\nHingegen ist die Beurteilung des Verhältnisses der\nbeiden Taten als Tatmehrheit rechtlich nicht haltbar.\n\nZwar können Untreue und Urkundenfälschung im Verhältnis\nder Tatmehrheit stehen, wenn zunächst die Untreuehandlung\nvorgenommen und zeitlich später nach einem neuen Vorsatz\neine Urkundenfälschung begangen wird (RG LZ 1915, 1026,\nzitiert in Leipziger Kommentar, 8. Aufl. § 267 Anm. 10 d),\nworauf es das Landgericht offensichtlich abstellt. Hier\nliegt es aber anders.\n\nNach dem Urteil hat der Angeklagte fortwährend fingierte\nFrachtbriefe erstellt und hierauf die in seinen Zuständigkeitsbereich fallende Anweisung zur Auszahlung eines bestimmten Geldbetrages vermerkt. während seines Kassen-Jourdienstes hat er den auf den Frachtbriefen angegebenen Betrag\naus der Kasse entnommen und jeweils die gefälschten Frachtbriefe als Kassenbelege zur Eintragung in das Kassenbuch\ndurch den Kassenverwalter bereitgelegt. Unerheblich ist es\nentgegen der Meinung der Strafkammer, daß das Fälschen und\nVerfälschen der Frachtbriefe zum Teil zeitlich von dem\nGebrauchmachen getrennt war. Denn, wie auch das Landgericht\nin anderem Zusammenhang zutreffend darlegt, bilden das\nFälschen und das Gebrauchmachen der gefälschten Urkunden\nnur eine Tat, da der Angeklagte im Zeitpunkt der Fälschung\nschon die Gebrauchnahme beabsichtigt hatte (BGHSt 5, 291;\n17, 97). Diese besteht bereits in dem Bereitlegen der von\nihm mit dem Auszahlungsvermerk versehenen Urkunde zur Eintragung in das Kassenbuch. Damit steht aber die Wegnahme\ndes Geldes in objektiv erkennbarer Weise in einem derart\nengen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang, daß beide\nBestätigungsakte nach der Auffassung des Lebens eine Handlung bilden (BGHSt 10, 230, 231). Wesentlich für diese\nBetrachtung ist, daß nach dem Plan des Angeklagten Geldentnahme und Bereitlegen des gefälschten Kassenbeleges für\nden Kassenverwalter Zug um Zug erfolgen mußten und zwar\ninnerhalb des täglich nur von 13 bis 13,30 Uhr dauernden\nJourdienstes des Angeklagten an der Kasse. Dabei ist es\nbelanglos, ob die körperliche Wegnahme des Geldes unmittelbar vor oder nach dem Bereitstellen des gefälschten Frachtbriefes geschehen ist.\n\nDer Schuldspruch muß daher geändert werden. Die Ausführungen der Strafkammer zum Verhältnis von Diebstahl und\n\n6%\n\nUntreue sind zwar nicht bedenkenfrei. Es bedarf jedoch keiner\nnäheren Erörterung dieser Frage; denn der Angeklagte ist\ndurch die Annahme einer straflosen Nachtat nicht beschwert.\n\nInfolge Änderung des Schuldspruchs mußte der Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zurückverwiesen\nwerden.\n\nIm übrigen ist die Revision unbegründet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts in der Verhandlung.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\nZipfel Meise","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-05/1-str-453-70","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-05/1-str-453-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:21.794380+00:00"}}