{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-11-03_1_StR_488_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-11-03","aktenzeichen":"1 StR 488/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"64\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 488/ 70 URTEIL\nSim.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Wilhelm W > aus TouB, Kreis\nNEED 2.0. we, geboren an WB. EEE 1906 in\n\nGi (SoaNme-AEEE), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\n6£\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. November 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\n‚Bundesrichter Pikart\nBundesrichter Zipfel\nBundesrichter Meise\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Schwurgerichts beim\nLandgericht Weiden i.d.OPf. vom 27. Mai\n1970 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Schwurgericht\nbei dem Landgericht Amberg zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nzu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Re-\n\nvision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge ist unzulässig, da die den\nMangel des Verfahrens enthaltenden Tatsachen nicht mitgeteilt worden sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Sachbeschwerde dagegen hat Erfolg. Die Ausführungen des Schwurgerichts zur inneren Tatseite begegnen durchgreifenden Bedenken.\n\n1. Eine vorsätzliche Tötung kann nur dann als\nein Mord nach § 211 StGB gewürdigt werden, wenn der Täter\nsich im Augenblick der Tötungshandlung auch der tatsächlichen Merkmale bewußt gewesen ist, die die Tat als\nMord gegenüber dem Totschlag kennzeichnen (BGH LM StGB\n8 211 Nr. 2, 3; BGHSt 6, 329). Dieses Bewußtsein des\nAngeklagten ist im Urteil nicht ausdrücklich festgestellt worden. Es läßt sich auch aus dem Zusammenhang\nder Urteilsgründe nicht entnehmen.\n\nNach den Feststellungen entschloß sich der Angeklagte,\nseinen vom Schwurgericht als strafbare Beleidigung der\nFrau CEMEB gewürdigten Annäherungsversuch zu verdecken,\nnachdem diese in ihrer Empörung das Haus verlassen hatte,\num seiner Ehefrau von den Zudringlichkeiten zu berichten.\nDaß er hierbei oder später auch den direkten Vorsatz\nhatte, Frau CG@MEB zu töten, ist nicht festgestellt worder:\nVielmehr hat das Schwurgericht, was in den Urteilsgründen ausdrücklich klargestellt wird, nicht als nachgewiesen angesehen, daß der Angeklagte \"zu irgendeinem\nZeitpunkt des Tatgeschehens\" mit direktem Tötungsvorsat2\nhandelte. Den bedingten Tötungsvorsatz hat es daraus\ngefolgert, daß der Angeklagte im Verlauf seiner Tätlichkeiten den Kopf der Frau CB auf den Steinfußboden\n\n68\n\naufschlug und sie anschließend würgte (UA S. 15). Dieser\nSchluß ist aus Rechtsgründen an sich nicht zu beanstanden.\nBedenken sind auch insoweit nicht zu erheben, als bedingter Tötungsvorsatz und Verdeckungsabsicht zusammentreffen und die rechtliche Würdigung als Mord nach\n\n§§ 211 StGB rechtfertigen können (BGHSt 11, 268; 15, 291;\n21, 283; BGH VRS 37, 28).\n\nIndessen hat das Schwurgericht für die letzten der\nsich steigernden Tätlichkeiten, aus denen es den bedingten\nTötungsvorsatz gefolgert hat, die erheblich verminderte\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten i.S. von § 51 Abs. 2\nStGB angenommen und damit begründet, daß aus dem Handlungsablauf ein sich steigernder Affekt und ein fortschreitender Verlust der Herrschaft des Angeklagten über\nsich selbst zu entnehmen sei (UA S. 18). Gerade dieses\nZusammentreffen des bedingten Tötungsvorsatzes und der\nAffektsteigerung läßt es jedoch als möglich erscheinen,\ndaß der Angeklagte sich seines ursprünglichen Bestrebens,\nseine Straftat zu verdecken, im Zeitpunkt der vorsätzlichen Tötungshandlung nicht mehr bewußt war. Hierzu\nhätte es ausdrücklicher Feststellungen bedurft. Unbeachtlich ist dagegen, ob der Angeklagte den Affektzustand\nselbst verschuldet hat (BGESt 6, 329).\n\n2. Die gleichen Bedenken sind zu erheben, soweit\n\ndas Schwurgericht angenommen hat, daß der Angeklagte\nauch \"aus nichtigem Anlaß in einer plötzlichen Wutaufwallung und in jäh aufloderndem Vernächtungswillen getötet\" und deshalb aus niedrigen Beweggründen gehandelt\nhabe. Insoweit fehlt es an einer Feststellung über das\nBewußtsein des Anlasses im Zeitpunkt der Tötungshandlung.\nIm übrigen erscheinen die Ausführungen des Schwurgerichts\n\ninsoweit mindestens mißverständlich, als \"jäh auflodernder Vernichtungswille\" und bedingter Tötungsvorsatz sich schwer miteinander vereinbaren lassen.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\nzipfel Meise","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-03/1-str-488-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-03/1-str-488-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:21.630071+00:00"}}