{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-11-03_1_StR_473_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-11-03","aktenzeichen":"1 StR 473/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Die Vorschrift des § 23 Abs. 2 StGB setzt voraus, daß\n- außer der günstigen Sozialprognose (§ 23 Abs. 1 StGB) -\nbesondere Umstände sowohl in der Tat als auch in der\nPersönlichkeit des Verurteilten vorliegen.\n\nb) § 23 Abs. 2 StGB ist eine Ausnahmevorschrift, die nament-\n\nlich die Berücksichtigung einer Konfliktslage ermöglichen\nsoll.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nStGB § 23 Abs. 2 n.F.\n\na) Die Vorschrift des § 23 Abs. 2 StGB setzt voraus, daß\n- außer der günstigen Sozialprognose (§ 23 Abs. 1 StGB) -\nbesondere Umstände sowohl in der Tat als auch in der\nPersönlichkeit des Verurteilten vorliegen.\n\nb) § 23 Abs. 2 StGB ist eine Ausnahmevorschrift, die nament-\n\nlich die Berücksichtigung einer Konfliktslage ermöglichen\nsoll.\n\nBGH, Urt. v. 3. November 1970 - 1 Stk 473/70 - LG München II\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 473/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugmechaniker Walter D aD aus Pi,\ngeboren an WB. EEE 1943 in MED TEE /CSH,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. November 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Zipfel\nBundesrichter Meise ‚\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EmB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter BR\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts München II vom\n\n6. April 1970 insoweit mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, als die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt\nworden ist. In diesem Umfang wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung unter Annahme mildernder Umstände\nzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren\nVollstreckung jedoch zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision\nder Staatsan.altschaft, die von der Bundesanwaltschaft vertreten wird, richtet sich nur gegen die Strafaussetzung;\nsie erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI. Strafen bis zu einem Jahr hat das Gericht zur Bewährung auszusetzen, wenn die in § 23 Abs. 1 StGB umschriebene\ngünstige Sozialprognose gegeben ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, so kann der Richter nach § 23 Abs. 2 StGB\neine Strafaussetzung auch bei Freiheitsstrafen bis zu zwei\nJahren gewähren, wenn außerdem besondere Umstände in der Tat\nund in der Persönlichkeit des Verurteilten dafür sprechen.\n\nDas Landgericht geht insofern von einer unrichtigen\nAuffassung aus, als es § 23 Abs. 2 StGB bereits dann für\nanwendbar hält, wenn besondere Umstände \"in der Tat\" vorliegen (UA S. 13). Das entspricht nicht dem Gesetz: Besondere\nUmstände müssen hiernach auch \"in der Persönlichkeit des\nVerurteilten\" gegeben sein. Die Meinung der Strafkamner,\ndaß nur die eine oder andere Voraussetzung vorliegen müsse,\nist unzutreffend. Insoweit ist der Wortlaut des § 23 Abs. 2\nStGB eindeutig (so auch OLG Hamm MDR 1970, 939 Nr. 73; a.A.\nSchönke/Schröder, StGB 15. Aufl. § 23 Anm. 28). Auch die\nGesetzesmaterialien geben keinen Anhalt für die Annahme,\ndaß hier - wie etwa bei § 14 Abs. 1 StGB- ein Alternativverhältnis gemeint sei (Erster schriftlicher Bericht des\n\nSonderausschusses für die Strafrechtsreform vom 23. April 1969\n- BT.-Drucks. V/4094 - S. 10, 11). Die entsprechende Vorschrif\nin der Neufassung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches\n\ndurch das 2. StrRG (§ 56 Abs. 2) hat übrigens denselben Wort-\n\nlaut.\n\nII. weiterhin ergeben die Ausführungen der Strafkammer,\ndaß sie den Ausnahmecharakter des 8 23 Abs. 2 StGB bisher\nnicht hinreichend berücksichtigt hat.\n\n1. Der Gesetzgeber bringt im 1. StrRkG als eines der\nHauptanliegen der Reform zum Ausdruck, daß er kurze Freiheitsstrafen für kriminalpolitisch verfehlt und deshalb für\nunerwünscht hält; die Verhängung und Vollstreckung solcher\nStrafen sollen nach Möglichkeit vermieden werden (§§ 14, 2%\nStGB). Als Obergrenze für den Regelfall der Strafaussetzung\nist hierbei ein Jahr angenommen worden; diese Grenze bestand\nbereits früher im Jugendstrafrecht (§ 20 JGG) und gilt ebenfalls in zahlreichen ausländischen Rechtsorädnungen (vgl. den\nErsten Bericht aaO und die Erörterungen in der 109. Sitzung\ndes Sonderausschusses für die Strafrechtsreform S. 2141).\n\nWie der Ausschußbericht weiter ausführt, kennzeichnen\n\nhöhere Strafen in der Regel einen beträchtlichen Unrechtsund Schuldgehalt, so daß ein wirksamer Rechtsgüterschutz eine\nStrafaussetzung grundsätzlich unangebracht erscheinen läßt,\nLediglich als Ausnahme kann sie in dem engen Umfang gewährt\nwerden, den § 23 Abs. 2 StGB vorsieht. In den \"Rahmen der\naußerordentlichen Aussetzung\" fallen \"einmalige Taten, die\n\nin einer ganz besonderen Konfliktslage begangen worden sind.\"\n\nAls Beispiele werden angeführt: Fälle des mißglückten\nDoppelselbstmords, die Kindestötung, die Tötung auf Ver-\n\nlangen eines unheilbar Kranken (34. Sitzung des Sonderaus-\n\nschusses für die Strafrechtsreform S. 649; vgl. auch Sturm\n\nJZz 1970, 81, 85 und Dreher StGB 32. Aufl. § 2% Anm. 4 C mit\nweiteren Beispielen). |\n\n2. Diese während der Beratungen zur Strafrechtsreform\ngenannten Beispielsfälle haben keine Aufnahme in das Gesetz\ngefunden und gewinnen daher auch keine unmittelbare Bedeutung für die Entscheidung des Tatrichters. Sie bestätigen\naber die im 1. StrRG zum Ausdruck gekommene Zielsetzung des\nGesetzgebers, wonach zwar kurze Freiheitsstrafen -— sofern\nsie überhaupt verhängt werden -— regelmäßig, Strafen über\nein Jahr gemäß § 23 Abs. 2 StGB jedoch nur in Ausnahmefällen ausgesetzt werden sollen, um namentlich einer Kon-\n\nfliktslage des Täters gerecht werden zu Können. Das wird\ndurch den Wortlaut des Gesetzes \"das Gericht kann ...\"\ndeutlich zum Ausdruck gebracht. Hiernach ist eine Entscheidung nach pflichtgemäßen tatrichterlichen Ermessen\ngemeint (so Erster Bericht aaO S. 11; vgl. für die frühere\nRechtslage BGHSt 6, 298, 299 und BGH JR 1956, 426).\n\nEine solche Entscheidung wird das Gericht unter Beachtung\nder angeführten Gesichtspunkte in der neuen Hauptverhandlung\nzu treffen haben.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\nZipfel Meise","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-03/1-str-473-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":9},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-03/1-str-473-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:21.612190+00:00"}}