{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-10-27_1_StR_423_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-10-27","aktenzeichen":"1 StR 423/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":"nur zu II\n\nStGB § 13\n\nDie Anordnung einer Maßregel darf nicht zur Unterschreitung der schuldangemessenen Strafe führen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nnur zu II\n\nStGB § 13\n\nDie Anordnung einer Maßregel darf nicht zur Unterschreitung der schuldangemessenen Strafe führen.\n\nBGH, Urt. v, 27. Oktober 1970 - 1 StR 423/70 - LG Heilbronn\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 423/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Martin M EB aus Öl,\ngeboren am MW. WB 1910 in Tip /UEREED,\n\nwegen Unzucht zwischen Männern\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. Oktober 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Ioesdau\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Meise\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. me\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbdamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nIl. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Heilbronn vom 13. Februar 1970\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte der Unzucht zwischen\nMännern schuldig ist;\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des lanädgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens der gleiohgeschlechtlichen Unzucht\nmit einem Minderjährigen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einem Jahr unäneun Monaten Zuchthaus verurteilt und die Sioherungsverwahrung angeoränet. Gegen\ndieses Urteil richten sich die Revision des Angeklagten\nund die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der\nStaatsanwaltschaft mit den Rügen der Verletzung sachliohen Rechts.\n\nI. Die Revision des Angeklagten ist teilweise\nbegründet.\n\n1, Der Sohuldspruch 1K8t bei Zugrundelegung des\nRechtszustendes, der zur Zeit seiner Verkündung bestand,\nkeinen Reohtsfehler erkennen. Nunmehr sind jedoch die\nweiteren Neuerungen des Ersten Strafreohtareformgesetses\nzu berüoksiohtigen. Der Tatbestand den § 175 Abs. 1 Nr. 1\nn.F. StGB, der nach den Feststellungen des Landgerichts\nerfüllt ist, stellt ein Vergehen dar. Nach ersatzlosen\nWegfall des § 20 a a.F. StGB (Art, 1 Nr. 6 des 1. StrRG)\nist die Tat auch unter diesem Gesichtspunkt nioht mehr\nals Verbrechen einzuordnen, Die Bezeichnung \"Verbrebhen\"\nmuß deshalb im Urtellssatz entfallen. Aus Zweokmäßigkeitsgründen ist der Schuldspruch neu gefaßt,\n\n2. Die in der Streichung des § 20 a a.F. StGB\nliegende Beschränkung des Schuldvorwurfs zwingt zu neuer\nÜberprüfung des Strafausspruchs einschließlich der Verhängung der Maßregel. Der Strafausspruch ist deshalb\naufzuheben. Die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung\nsind in § 42 e n.F. StGB und Art. 93 des 1. StrRG neu\ngeregelt. Zu ihnen gehört eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren.\n\nIm übrigen ist die Revision des Angeklagten offensichtlich unbegründet.\n\nII. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte\nRevision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat insoweit auch in vollem Umfang Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat die Strafe ersichtlich niedriger\nbemessen, weil sie zugleich die Sicherungsverwahrung angeordnet hat. Sie hält den zur Entscheidung stehenden\nSachverhalt \"mehr für einen Verwahrungsfall, in welchen\nder Strafhöhe mindere Bedeutung zukam\" (UA S. 24). Das\nbedeutet einen Verzicht auf einen gerechten Schuldausgleich aus der Erwägung, daß der Sicherungszweck der\nMaßregel im Vordergrund stehe. Die Jugendkammer glaubt,\neinen Teil der an sich verwirkten Strafe durch die\ngleichzeitig verhängte Sicherungsverwahrung ersetzen\nzu können, Eine derartige Trennung der Strafe vom\nSchuldmaß ist jedoch nach früherem wie nach gegenwärtige\nRechtszustand unstatthaft.\n\nDer Bundesgerichtshof hat in der Zeit vor Inkrafttreten des Ersten Strafrechtsreformgesetzes zum Ausdruck\ngebracht, Grundlage der Strafzumessung bildeten die Be-\n\ndeutung der Tat für die Rechtsordnung und der Grad\n\nder persönlichen Schuld des Täters (BGESt 3, 179;\n\n7, 214, 216). Innerhalb des Spielraums der schuldangemessenen Strafe konnte der Richter auch andere\nStrafzwecke berücksichtigen. Diese durften aber\n\nnicht dazu führen, daß der Rahmen der gerechten Strafe\nüberschritten wird (BGHSt 20, 264, 267). Insbesondere\nwar es unzulässig, dem Sicherungsgedanken eine derartige Bedeutung beizumessen, daß die notwendige\nSchuldangemessenheit der Strafe nicht mehr beachtet\nwird (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1962 - 1 StR 364/62).\nDie bisherige Rechtsprechung ist somit davon ausgegangen, daß eine Abweichung der Strafe vom schuldangemessenen Rahmen micht zulässig ist.\n\nDas Erste Strafrechtsreforngesetz hält an dem\nSystem der Zweispurigkeit von Strafe und Maßregel\nfest. Der Schuldgrundsatz, nunmehr ausdrücklich im\nGesetz verankert (§ 13 Abs. 1 Satz 1 StGB), gebietet,\nklar zwischen den Aufgaben der Strafe und der Maßregel zu unterscheiden. Grundlage für die Zumessung\nder Strafe unter Berücksichtigung ihrer verschiedenen\nFunktionen ist die Schuld des Täters, Von ihrer Bestimmung als gerechter Schuldausgleich darf sich die Strafe\nweder nach oben noch nach unten inhaltlich lösen (vgl.\nSitzungsniederschriften des Sonderausschusses für\ndie Strafrechtsreform 5. Wahlperiode S. 2795; Erster\nschriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die\nStrafrechtsreform, BT.-Drucks. V 4094 5. 5). Soweit\neine besondere Gefährlichkeit das Erfordernis begründet,\nden Täter über die Zeitspanne der schuldangemessenen\nDauer hinaus festzuhalten, bedarf es dazu einer freiheitsentziehenden Maßregel, insbesondere der Sicherungsverwahrung. Strafe und Maßregel haben verschiedene sach-\n\nliche Anknüpfungspunkte. Die Anordnung einer Maßregel\ndarf deshalb bei der Strafbemessung auch nicht im\nSinne einer Unterschreitung der schuldangemessenen\nStrafe berücksichtigt werden.\n\nPfeiffer Loesdau Woesner\nMeise Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-27/1-str-423-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-27/1-str-423-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:21.335602+00:00"}}