{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-10-27_1_StR_365_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-10-27","aktenzeichen":"1 StR 365/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_365/70 BESCHLUSS\nZtias\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Versicherungskaufmann Theodor W EEE aus\nMB, dort geboren an W. EEE 1929, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\n62\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag\n\n62\n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten\nin der Sitzung vom 27. Oktober 1970 einstimmig beschlossen:\n\nI.\n\nII.\n\nDas Gesuch des Angeklagten von\n\n22. Juni 1970 um Wiedereinsetzung\n\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung\n\nder Revision gegen das Urteil des\nLandgerichts München I vom 23. Februar\n1970 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\n\ndas vorbezeichnete Urteil wird nit\n\nder Maßgabe verworfen, daß\n\n1. im Schuldspruch die Worte \"Verbrechen\"\nund \"im Rückfall\" entfallen,\n\n‘2. im Strafausspruch an die Stelle von\n\nZuchthausstrafe Freiheitsstrafe von\ngleicher Dauer tritt und die Geldstrafen fortfallen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\n Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nI. Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand ist unzulässig. Der Angeklagte hat die Frist zur\nBegründung der Revision nicht versäunt. Sein Rechtsmittel\nist ordnungswäßig gerechtfertigt worden. Der Angeklagte\nwar auch nicht verhindert, hierbei Verfahrensrügen anbringen zu lassen. Ein Nachschieben von Verfahrensrügen\nnach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist kann nicht\nauf Grund eines Gesuches um Wiedereinsetzung in den vorigen\n\n: Stand zugelassen werden (BGHSt 1,445 BGH, Beschlüsse\n\nvom 17. September 1968 - 1 StR 440/68 - und vom 14. April\n1970 - 1 StR 461/69 - ). Diese Auffassung entspricht\n\nder des Generalbundesanwalts, der im übrigen darauf hingewiesen hat, daß die nachträglich angebrachte Verfahrensrüge\nnicht ordnungsmäßig ausgeführt ist und auch deshalb unzulässig sein würde (BGHSt 2, 168). |\n\nII. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat, soweit das zur Zeit seiner Verkündung\ngeltende Recht in Betracht kommt, keinen Rechtsfehler\naufgedeckt.\n\nWegen der am 1. April 1970 in Kraft getretenen Änderung des § 263 StGB und ersatzlosen Streichung des\n§ 264 StGB a.F. (Art. 1 Nr. 76,77 des 1. StrRG waren\nder Schuldspruch durch Fortlassung der Worte \"Verbrechen\"\nund \"im Rückfall\" zu ändern und der Strafausspruch durch\n\n' Ersetzung der Zuchthausstrafe durch Freiheitsstrafe zu\n\nberichtigen, sowie durch Aufhebung der Geldstrafen zu\n\n' ändern. Eine Aufhebung des gesamten Strafausspruchs war\n\nnicht geboten, da die Strafkammer bei der Zumessung der\n\n62\n\nFreiheitsstrafe der Höhe nach bereits das am 1. April 1970\nin Kraft getretene Recht zugrunde gelegt hat und gegen ihre\ninsoweit angestellten Erwägungen durchgreifende Bedenken\nnicht zu erheben sind. Von der Vorschrift des § 473\n\nAbs. 4 StPO Gebrauch zu machen, hat kein Anlaß bestanden.\n\nPfeiffer Loesdau Woesner\n\nMeise Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-27/1-str-365-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-27/1-str-365-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:21.318581+00:00"}}