{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-10-27_1_StR_351_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-10-27","aktenzeichen":"1 StR 351/70","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nı str 351/70 ÜRTEIL\nCr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Hans-Dieter Y EEE aus\nU, geboren am MB. EEE 1942 in Schib, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\n4\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. Oktober 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter loesdau\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Meise\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. u»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des. Schwurgerichts beim Landgericht Ulm (Donau) vom 28. Januar 1970\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Schwurgericht beim\nlandgericht Stuttgart zurückverwiesen.\n\n„Von Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub — unter\n\nEinbeziehung einer vom Schöffengericht Ulm am\n\n11. November 1969 gegen ihn erkannten sechswöchigen\nGefängnisstrafe - zu einer Gesamtstrafe von drei\nJahren sechs Monaten und zwei Wochen Zuchthaus verurteilt,\n\nSeine Revision, mit der die Verletzung sachlichen\n: Rechts gerügt wird, führt zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils.\n\nDer Schuläspruch hält einer rechtlichen Prüfung\nnicht stand, soweit der Angeklagte wegen versuchten\nMordes verurteilt worden ist. |\n\nDie Feststellungen zum inneren Tatbestand reichen\nnicht aus, um den Angeklagten eines bedingt vorsätzlichen\nTötungshandelns für schuldig erachten zu können.\n\nDas Schwurgericht geht davon aus, daß der Angeklagte\nden in einem Sessel eingeschlafenen Zeugen Tg \"kanpfunfähig\" machen wollte, wobei unter diesem Begriff eindeutig nicht ein Töten, sondern ein Bewußtlosmachen verstanden worden ist. Es wird demgemäß auch ausdrücklich\nfestgestellt, daß der Angeklagte die Absicht hatte, den\nZeugen bewußtlos zu machen. |\n\nFür die Ausführung der Tat hatte der Angeklagte\nzwei Möglichkeiten in Betracht gezogen. Er wollte entweder dem Zeugen eine Schlinge um den Hals legen und\nsie so weit zuziehen, daß der Zeuge bewußtlos würde, um\n“ dann ungestört nach Geld suchen zu können; oder er wollte\num dieses Ziel zu erreichen, dem Zeugen die Schlinge un\nden Hals legen und deren freies Ende am Sessel so befestigen, daß der Zeuge sich bei der geringsten Beweguns\n\nselbst erdrosseln würde.\n\n5\n\nEs ist nicht festgestellt worden, zu welcher dieser\nAlternativen für die Ausführung der Tat der Angeklagte\nsich letztlich entschlossen hat, so daß die Prüfung\nder Trage, ob der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat, auf beide Möglichkeiten erstreckt\nwerden muß.\n\nDas ist vom Schwurgericht auch nicht verkannt worden.\nEs bat zum Ausdruck gebracht, daß der Angeklagte sich\nbewußt war, der Zeuge könnte in jedem Falle zu Tode kommen,\nund dieses ärgebnis auch billigend in Kauf genommen hat.\n\nSoweit die erste Alternative in Frage steht, ergeben\nsich dagegen auch keine rechtlichen Bedenken. Wenn der\nAngeklagte dem schlafenden Zeugen die Schlinge um den Hals\ngelegt und sie zugezogen hätte, so daß dieser bewußtlos\nwurde, war die Gefahr, daß durch ein zu festes Zuziehen\nder Schlinge bei dem Zeugen der Tod eintrat, so groß und\nauch naheliegend, daß der Angeklagte sich dessen bewußt\nsein mußte. Hierzu reichen die auch insoweit äußerst\nknappen Feststellungen des Urteils gerade noch aus.\n\nFür die zweite Möglichkeit gilt dies jedoch nicht.\n\nEs ist schon zweifelhaft, ob der Angeklagte in der\nLage gewesen wäre, das freie Ende der um den Hals des\nZeugen gelegten Schlinge so am Sessel zu befestigen, daß\nsie sich bei der geringsten Bewegung des Zeugen selbst\nzuziehen und ihn erdrosseln würde. Der Zeuge sollte\nschließlich nicht gefesselt werden. Das war, wie das\nSchwurgericit ausdrücklich feststellt, auch gar nicht\n\nmöglich, da die Schnur zu kurz war und - zu einer Yesselung\n\ndes Zeugen — auch nicht an dem Sessel, dessen Seiten- und\n\nRückwände glatt waren, befestigt werden konnte. Der\n\n. Zeuge hätte also stets seine Arme und Beine frei gehabt,\nso daß er sich wohl mit großer Wahrscheinlichkeit hätte\nselbst befreien können, wenn er aufgewacht wäre.\n\nDiese Möglichkeit lag so nahe, daß sie auch von\ndem Angeklagten, dessen Einsichtsvermögen zur Tatzeit\nnicht erheblich vermindert war, nicht übersehen werden\nkonnte, |\n\nWenn das Schwurgericht daber auch für die zweite\nAlternative des Tatplans bejahen wollte, daß der Angeklagte sich bewußt gewesen ist, der Zeuge könnte zu\nTode kommen, hätte es näher darlegen müssen, welche Gedanken sich der Angeklagte unter Berücksichtigung der\nTatsache, daß der Zeuge nicht gefesselt war, über den\nvoraussichtlichen Ablauf des Geschehens gemacht hat.\n\nNach alledem war das Urteil mit den Feststellungen\n\naufzuheben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nPfeiffer j Toesdu Woesner\nMeise . Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-27/1-str-351-70","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-27/1-str-351-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:21.301348+00:00"}}