{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-10-27_1_StR_267_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-10-27","aktenzeichen":"1 StR 267/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 267/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. die Fachärztin für Kinderkrankheiten Dr. Irmgard He ww -\n\n‚ geborene Mi aus MER, dort geboren\n1932,\n\nam 8.\n\n2. die Fachärztin für Kinderkrankheiten Dr, Ruth Berta Luise\n\nG\n\n‚ geborene VW. aus Gimp, zeboren\nan @.\n\n19ll in U,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. Oktober 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nEundesrichter Dr. Woesner\nEundesrichter Meise\nEundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. WW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nechtsanwalt WB aus für Rechtsanwalt Dr.\nj aus\n\nals Verteidiger der Angeklagten zu 1.j\n\nRechtsanwalt ED aus up |\nals Verteidiger der Angeklagten zu 2.,\n\nJustizangestellter EB\nals Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts Memmingen vom 28. Januar 1970 wird\nverworfen.\n\nII. Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der\n\nden Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen\nAuslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagten Dr.med. CE wird zur Last gelegt,\nim Sommer 1966 durch infizierten Impfstoff den Tod der Kinder:\nBernhard Wei und Thomas Ha sowie die Gesundheitsschädigung der Kinder Petra NED una Gabriele PB fahrlässig verursacht zu haben. Der Angeklagten Dr.med. Heu\nwirä vorgeworfen, sie habe ebenfalls durch Fahrlässigkeit den\nTod des Thomas HB mitverursacht. Das Landgericht hat die\nAngeklagten von diesen Vorwürfen freigesprochen. Mit der von\ndem Generalbundesanwalt vertretenen Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDer Staatsanwaltschaft kann nicht darin gefolgt werden,\ndaß die Feststellungen ausreichten, den gegen die Angeklagten\nerhobenen Vorwurf der Fahrlässigkeit wegen der gesundheitsschädlichen und tödlichen Behandlung der Kinder mit dem infizierten Impfstoff zu rechtfertigen.\n\nIhre Ansicht, daß sich die fahrlässige Verursachung\naus der Infizierung des Impfstoffes mit Bakterien und aus\nder pflichtwidrigen, die Vermehrung der Bakterien fördernden\nLagerung des infizierten Impfstoffes sowie aus der Erkennbarkeit dieser Umstände ergebe, geht fehl. Das Landgericht hat\nklargestellt, daß nicht festgestellt werden kann, durch wen\nund wie die praktisch überall vorhandenen (\"ubiquetären\")\nStaphylococcen in den in der Stechflasche befindlichen Impfstoff gelangten (UA S. 20, 21). Die Möglichkeit, daß dies auf\neine von der Angeklagten Dr. CEMEEEEB unvermeiäbaren und\n\nnicht voraussehbaren Weise etwa durch eine ordnungsmäßig\nüberwachte Arzthelferin geschah, hat es nicht ausschließen\nkönnen und zutreffend zu ihren Gunsten gewürdigt. Für die\nAngeklagte Dr. He war die vor üdem 30. Juni 1966\n(Tag der ersten schädlichen Impfung) eingetretene Infektion\ndes Impfstoffes schon deshalb nicht voraussehbar, weil sie\ndie Vertretung der Angeklagten Dr. CB in der Arztpraxis erst am 1. Juli 1966 übernahm. Die von der Angeklagten Dr. GEB veranlaßte und von der Angeklagten\n\nDr. Ho nicht beanstandete Aufbewahrung des Impfstoffes außerhalb der Sprechstunden im Kühlschrank des\nPrivathaushalts bei + 6° Celsius und während der Sprechstunden in einem Praxisraum ohne besondere Kühlung war allerdings nicht sachgerecht, da sie die von der Herstellerin für\ndie Lagerung des Impfstoffes vorgeschriebene Temperatur von\n\"etwa + 4° bis + 6° Celsius\" nicht immer gewährleistet.\nDiese nicht sachgerechte Lagerung war indessen nur geeignet,\ndie Vermehrung der Bakterien in dem infizierten Impfstoff\n\nzu fördern, nicht dagegen die Infizierung zu bewirken.\nSelbst wenn also der infizierte Impfstoff nur durch das\nHinzutreten der nicht vorschriftsmäßigen Lagerung seine\ngesundheitsschädliche und tödliche Wirkung erhielt, so kann\ndoch Fahrlässigkeit der Angeklagten mangels Erkennbarkeit\nder Infizierung nicht angenommen werden. Tritt nämlich der\nstrafbare Erfolg nur durch das Zusammenwirken mehrerer Umstände ein, so müssen alle diese Umstände dem Täter erkennbar sein, weil nur dann der Erfolg für ihn voraussehbar\n\nist (BGH, Urteil vom 18. Mai 1954 - 2 StR 139/54 - bei\nPfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 222 Rn. 5 a.E.). Auf die Voraussehbarkeit solcher Umstände, die neben dem Verhalten des\nTäters für den Eintritt eines Schadens ursächlich sind, kommt\n\nes nur dann nicht an, wenn der schädliche Erfolg ohnehin\nim Rahmen der Wirkungen der pflichtwidrigen Handlung oder\nUnterlassung des Täters lag (BGH VRS 37, 38); ein solcher\nFall liegt hier jedoch nicht vor.\n\nKeine durchgreifenden Bedenken sind auch gegen die\nweitere Auffassung des lLandgerichts zu erheben, daß den\nAngeklagten schon deshalb kein Schuldvorwurf zu machen sei,\nweil sie beim Impfen der Kinder von einer einwandfreien,\nsterilen Beschaffenheit des Impfstoffes -— unwiderlegt -\nausgegangen seien und nach den Umständen hätten ausgehen\ndürfen. Die Herstellerin des Impfstoffes, die auf diesem\nGebiete der pharmazeutischen Industrie Weltruf genießt,\ngab in einem Begleitzettel u.a. folgende nicht einge- _\nschränkte Hänweise: \"Die einwandfreie Beschaffenheit des\nImpfstoffes kann an der durch einen organischen Indikator\nbedingten Färbung (normal: orangerot) überprüft werden .....\nEin Farbumschlag ins Zitronengelbe oder Violettblaue\nzeigt an, daß der Impfstoff unbrauchbar geworden und nicht\nmehr zu verwenden ist (Glasschäden und Unsterilität einer\nangebrochenen Flasche)\", Der von den Angeklagten verwendete Impfstoff behielt bis zuletzt seine rote Färbung;\nselbst der nach den in Rede stehenden Unfällen aufgehobene\nund untersuchte Rest zeigte keine Verfärbung. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Freispruch von dem\nVorwurf, mit dem infizierten, aber normal und steril aussehenden Impfstoff fahrlässig den Tod und die Gesundheitsschädigung der Kinder herbeigeführt zu haben, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat\nauch im übrigen keinen Rechtsfehler aufgedeckt.\n\nPfeiffer Loesdau Woesner\nMeise Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-27/1-str-267-70","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-27/1-str-267-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:21.283988+00:00"}}