{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-10-20_1_StR_555_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-10-20","aktenzeichen":"1 StR 555/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 555/69 URTEIL\nkr]4o.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Konstrukteur Friedrich Lorenz 4 ur —\nMEER, zeboren am EB. EB 1207 in Wen! ‚\nKreis Di,\n\n2. den technischen Direktor Erich Sp\n\nGERREEEEEEREED\naus Mo (Sp), seboren am@D. We 1925 in\n\nVu ,\n\n3, den Kaufmann Gustav KEB au Nm (Saw) ,\ngeboren am MR EEEEEES 1902 in AB, Kreis U,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\n54\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Oktober 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Meise\nBundesrichter Strickert\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. (EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EEE au: EEEEED (ME)\nals Verteidiger des Angeklagten CB,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten CB und der\nStaatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts\nMes (BEE) vom 13. Dezember 1968 wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung, sowie über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nAnstelle der Gefängnisstrafe tritt Freiheitsstrafe\nvon gleicher Dauer,\n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft\nwird verworfen; insoweit trägt die Kosten des\nRechtsmittels die Staatskasse, einschließlich\n\nder den Angeklagten CB, SciiEp und Kun\n\nhierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten CE wegen\nfahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, mit fahrlässiger Herbeiführung von Explosionen\nund mit fahrlässiger Brandstiftung zu einer Gefängnisstrafe\nvon einem Jahr verurteilt; sie hat ihn freigesprochen, soweit ihm außerdem die fahrlässige Tötung der Elsa Linus\nin Tateinheit mit fahrlässiger Herbeifihrung einer Explosion und mit fahrlässiger Körperverletzung des Wolfgang\nLip sovie die fahrlässige Körperverletzung der Frau\nH@BM in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung und die\nfahrlässige Körperverletzung der Frau C@MB zur Last gelegt\nworden sind (Fälle 15, 16 und 17 der zugelassenen Anklage).\nDie Angeklagten Sc und KEW hat es von der Anklage\nder fahrlässigen Tötung in vier Fällen, davon in einem\nFalle in Tateinheit mit fahrlässiger Herbeiführung einer\nExplosion und mit fahrlässiger Körperverletzung, sowie von\nder Anklage der fahrlässigen Körperverletzung in elf Fäller\ndavon in zwei Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung, freigesprochen. Gegen das Urteil haben der Angeklagte CB, soweit über die Strafaussetzung zur Bewährur\n\n4\n\nnicht entschieden worden ist, und die Staatsanwaltschaft,\nsoweit die Angeklagten freigesprochen worden sind, Revisionen eingelegt. Sie rügen die Verletzung materiellen\nRechts. Die Rechtsmittel sind, soweit sie sich auf die\nStrafaussetzung beziehen, begründet. Die weitergehende\n\n-von dem Generalbundesanwalt nicht vertretene - Revision\nder Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolge.\n\nI. Mit ihrer Sachrüge wendet sich die Staatsanwaltschaft vergeblich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Diese läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\n1. Was zunächst den teilweisen Freispruch des Angeklagten CB anbelangt, so enthalten die Urteilsgründe\nentgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft keinen\nWiderspruch. Die Feststellung der Strafkammer, die Warnung\nder \"Ko@iiB-Ofenpbesitzer\" durch das Schreiben vom 13. Februar\n1964 (UA S. 93, 94) habe unwiderlegt auch der \"Willensrichtung\" des Angeklagten CB entsprochen (UVA S. 144),\nist nicht mit der Tatsache unvereinbar, daß der Angeklagte\nCB nit seinem Schreiben vom 20. Februar 1964 an die\nKoMB-Verkäufer den Brennstoff \"Ko\" als besonders vorteilhaft bezeichnete, der Wahrheit zuwider behauptete,\nKoMEB sei \"nicht identisch mit Methylalkoholen\", und die\nKo@B-Verkäufer zum Durchhalten aufforderte. Der Brennstoff\n\"Ko\" (früher: \"KnB\"') wurde auch zum Betrieb anderer\nGeräte verwendet (UA S. 6) und nicht nur für den in dem\nWarnschreiben als gefährlich bezeichneten Betrieb der\n\"Ko@B-Öfen\" in der bisher gelieferten Form. Es komnt\nallein darauf an, ob der Angeklagte G@WEB die in dem\nSchreiben vom 13. Februar 1964 ausgesprochene Warnung der\n\ngefährdeten \"Ko@B-Ofenbesitzer\" für ausreichend hielt\nund halten durfte. In diesen für den Schuldvorwurf wesentlichen Fragen hat der Tatrichter die zur Verurteilung\nerforderliche Gewißheit nicht erlangt. Die Strafkammer\nhat nicht widerlegen können, daß der Angeklagte Ci\ndie Warnung der Ofenbesitzer für ausreichend hielt, und\nauch nicht für nachweisbar erachtet, daß die Unfälle nach\nder Versendung des Warnschreibens für ihn noch voraussehbar waren (UA S. 144). Ein Rechtsfehler ist in der Beurteilung dieser Tatfragen nicht zu erkennen. Insbesondere\nist mit dieser Beurteilung nicht unvereinbar, daß in dem\nWarnschreiben nicht ausdrücklich auf eine Lebensgefahr bei dem Betrieb der Öfen hingewiesen wurde. Denn der\nAngeklagte hat dennoch annehmen können, daß der in dem\nWarnschreiben gegebene Hinweis auf die Gefährlichkeit\n\ndes Ofens in der bisher gelieferten Form und die \"dringende Bitte ..., den Ofen einstweilen nicht zu benutzen\",\nbeachtet werden. Tatsächlich erfüllte das Warnschreiben\nauch weitgehend den mit ihm verfolgten Zweck (UA S. 144).\n\n2. Bei ihrer Sachbeschwerde zum Freispruch der Angeklagten Sp und KEEP sent die Staatsanwaltschaft\ndavon aus, daß diese beiden Angeklagten sich zu ihrer\n_ Unterrichtung über den Ofen und den Brennstoff pflichtwidrig nur mit den Angaben des Angeklagten GEB beznüst\nhätten. Dies steht im Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen. Danach belegte der Angeklagte CB seine\nAngaben mit einer Patentschrift und ferner mit einer Reihe\nanderer schriftlicher Unterlagen, in denen positiv zu dem\nBrennstoff \"KM oder zu den Koch- und Heizgeräten Stellung\ngenommen wird (\"Untersuchungsbefund der Verbrennungsgase\nvon Kofi auf das Vorhandensein von Am\" vom 9. Noven-\n\nY\n\nber 1951 von Prof.Dr.-Ing. G. SpeD aus VB; Schreiben\nder Deutschen SER Aktiengesellschaft He vom 2. Februar\n1960 und 7. März 1960 über \"Ko\"; Schreiben des Bayerischen\nStaatsministeriuns für Wirtschaft an die Bayerische Bank\nfür Handel und Industrie in MB von 1. Juni 1950 über\ndie Koch- und Heizgeräte sowie iiber den verwendeten Brennstoff; \"Wirtschaftlichkeitsberechnung für die Beheizung\n\nmit Ko für das Wehrbereichsverpflegungsamt ER BcW/\nVe@W@B.'\" vom 25. November 1960 über den Betrieb abzugsloser\nHeizöfen unter Verwendung von \"Kol\" sowie das Schreiben\nderselben Behörde vom 29. November 1960; vgl. UA S. 63\n\nbis 66). Die unter Berücksichtigung dieser Tatsachen gezogene Schlußfolgerung der Strafkammer, daß für die Angeklagten So und KU nach dem damaligen Stand der\nDinge kein Anlaß bestanden habe, \"Explosions- und Vergiftungsgefahren zu vermuten\" (UA S. 148), ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die später aus dem Inhalt des Gesprächs vom 1. November 1963, aus den Beschwerden von Kunden sowie aus dem Angriff in der Zeitschrift\n\"DM\" abzuleitenden Verdachtsgründe hat die Strafkammer\nnicht verkannt. Wenn sie sich insbesondere wegen der von\ndem Angeklagten GEB damals abgegebenen Erklärung über\nunsachgemäße Verunreinigung des Brennstoffs \"Ko\" Aurch\ndie Kunden und wegen des von ihn damals vorgelegten Gutachtens des Instituts für Chemisches Apparatewesen der\nTechnischen Hochschule in WB vom 20. November 1963, in\nwelchem die Verwendung von \"Ko\" sünstig beurteilt wurde,\nnicht davon hat überzeugen können, daß die Angeklagten\nSo un& KO die Gefährlichkeit der mit diesen\nBrennstoff betriebenen \"KoWB-Üfen\" erkannt haben oder\nhätten erkennen missen, so können auch hiergegen durch-\n\ngreifende rechtliche Bedenken nicht erhoben werden. Der\nMangel eigener besonderer Erfahrung der beiden Angeklagten\nauf diesem Gebiete spricht zwar für die Pflichtwidrigkeit,\nsich nicht anderweit sachgemäß unterrichtet zu haben; er\nrechtfertigt es aber auch, eine ihnen mögliche Voraussicht der Gefährlichkeit zu verneinen. Die Strafkammer\nhat bei der Beweiswürdigung ersichtlich auch die Umstände\neinbezogen, daß die Öfen im Wege des Saalverkaufs vertrieben wurden, die Aufklärung der Kunden objektiv unzureichend war und der Angeklagte Sp die Betriebsversuche mit den \"KoWB-Öfen\" in seinem Arbeitszimmer\nstets bei mehr oder weniger weit geöffnetem Fenster durchführte und hierbei die Öfen nicht mit Brennstoff nachfüllte.\nSchließlich sind auch keine Bedenken aus Rechtsgründen\ngegen die Auffassung des Landgerichts zu erheben, daß die\nAngeklagten Sp und KB das Warnschreiben vom\n\n13. Februar 1964, an dem der damals äußerst besorgte\nOberkreisdirektor DEE nitgewirkt hatte, als eine ausreichende Maßnahme zur Abwendung der durch den Betrieb der\n\"Ko@EEB-Öfen\" entstehenden Gefahren betrachten durften.\nHierbei kann dahingestellt bleiben, ob das Gutachten der\nPhysikalisch-Technischen Bundesanstalt bei der Abfassung\ndes Warnschreibens vorlag. Die Urteilsfeststellungen ergeben jedenfalls, daß dem Oberkreisdirektor bereits das\nErgebnis der Untersuchungen fernmündlich im voraus mitgeteilt worden war (UA S. 93). Dieser mag daher noch nichts\n\"Schriftliches\" in Händen gehabt haben; er war jedoch derart unterrichtet, daß ihm eine sachgerechte Beurteilung\ndes von ihm mitverfaßten Warnschreibens möglich war.\n\n4\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist daher, so-\n\nweit sie gegen die Freisprechung der Angeklagten gerichtet\nist, zu verwerfen.\n\nII. Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils,\nsoweit das im Zeitpunkt seiner Verkündung geltende Recht\nin Betracht gezogen wird, keine Rechtsfehler aufgedeckt.\n\nWegen der am 1. April 1970 in Kraft getretenen Rechtsänderungen war jedoch der Strafausspruch gegen den Angeklagten GEW dahin zu berichtigen, daß an die Stelle\nvon Gefängnisstrafe Freiheitsstrafe von gleicher Dauer\ntritt (Art. 95 Abs. 3 des 1. StrR6).\n\nAußerdem war auf die Revision des Angeklagten GB\nund nach § 301 StPO auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung\nüber die Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht\nzurückzuverweisen. Nach § 23 Abs. 1 StGB n.F. kann die\nStrafaussetzung zur Bewährung bei Verurteilung zu einer\nFreiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr gewährt\nwerden. Diese ebenfalls am 1. April 1970 in Kraft getretene\nBestimmung stellt im Verhältnis zu § 23 StGB a.F., nach dem\ndie Strafaussetzung zur Bewährung nur bei einer Verurteilung\nzu einer Gefängnisstrafe (oder Einschließungsstrafe) von\nnicht mehr als neun Monaten zulässig war, eine Gesetzesmilderung dar. Sie zwingt nach §§ 2 StGB, 354 a StPO zur\nZurückverweisung der Sache, da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß auf Grund der von der Strafkamnmer\n\nzutreffenden Feststellungen nach § 23 Abs. 1 und 3 StGB\nn.F. die Vollstreckung der gegen den Angeklagten Gm\nerkannten Strafe zur Bewährung auszusetzen ist.\n\nDie Entscheidung zu I. und II. entspricht der\nStellungnahme des Generalbundesanwalts.\n\nPfeiffer Mösl Woesner\nMeise Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-20/1-str-555-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-20/1-str-555-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:21.166345+00:00"}}