{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-10-20_1_StR_471_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-10-20","aktenzeichen":"1 StR 471/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"sp\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 471/70 BESCHLUSS\nMar\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenführer Josef \\ EEE zus DO ‚\nKreis N, dort geboren an. EB 1944,\n\nwegen Notzucht u.a.\n\n52\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 20. Oktober 1970 gemäß § 349\nAbs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nAugsburg vom 23. April 1970 insoweit aufgehoben, als der Angeklagte\nwegen Beleidigung verurteilt worden\nist. In diesem Umfang wird das Verfahren eingestellt; die ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen\nträgt die Staatskasse,\n\nII. Aufgehoben wird ferner der Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe. Zur Bildung\neiner Gesamtstrafe wird die Sache‘\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht\nMünchen II zurückverwiesen.\n\nIII.Die weitergehende Revision wird\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDer von den Eltern der verletzten Anneliese Ha\ngestellte Strafantrag (§ 65 Abs. 2 StGB) vom 24. November\n1969 ist verspätet (§ 61 StGB). Nach den Feststellungen\n\nbeobachtete im Winter und Frühjahr 1969 die Mutter\nmehrmals, der Vater drei- bis viermal, wie der Angeklagte beim Fernsehen Anneliese unter den Rock griff\n\n(UA S. 3, 4). Nur in dem Verhalten beim Fernsehen,\n\nnicht auch in den später bekannt gewordenen Unzuchtsund Notzuchtshandlungen, hat die Jugendkammer die fortgesetzte Beleidigung gesehen (UA S. 22, 23); diese Tat\nbleibt aber nach den für den Fristbeginn wesentlichen\nUmständen dieselbe, auch wenn der Angeklagte mehr Einzelhandlungen begangen hat, als von den Eltern beobachtet\nworden sind. Da der letzte - für den Fristbeginn entscheidende (RGSt 61, 303) - Handlungsteil mit Sicherheit\nmehr als drei Monate vor Antragstellung lag, muß das\nVerfahren insoweit nach § 206 a StPO eingestellt werden;\ndie Kostenfolge ergibt sich aus § 467 Abs. 1 StPO.\n\nDa die Einzelstrafe für die Beleidigung wegfällt,\nmuß die Gesamtstrafe aus den beiden übrigen Einzelstrafen\nneu gebildet werden (vgl. dazu BGH NJW 1953, 1360).\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung keinen Rechtsfehler\nersehen lassen.\n\nPfeiffer Mösl Woesner\n\nMeise Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-20/1-str-471-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-20/1-str-471-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:21.149684+00:00"}}