{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-10-20_1_StR_394_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-10-20","aktenzeichen":"1 StR 394/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 394/70 \\ URTEIL\nyR) fe\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Josef WED aus ED,\ngeboren am . EEE 1911 in TEE CS, zur Feit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht.\n\n7\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Oktober 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Meise\nBundesrichter Strickert\n| als beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. (EB\nals Vertreter der Bundesänwaltschaft,\nJustizangestellter m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklasten wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28, Januar 1970\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zuriückverwiesen,\n\n: Von Rechts wegen\n\nmn un men mn am nme mer en un ut men ran wem\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Notrucht zu\n»inen Jahr und sechs Monaten Gefüngni: verurteilt.\n\nSeine Revision, mit der die Verletzung sachlichen Rechts\ngerüst wird, führt zum Erfolg.\n\nNach 8 177 Abs. 1 StGB wird, soweit hier von Bedeutung,\nwegen Notzucht bestraft, wer durch Drohung mit gegenwäÄrtiger\nGefahr für Leib oder Leben eine Prau zur Duldung des außerehelichen Beischlafs mißbraucht. Dabei muß? die Drohung das\nMittel zur Überwindung des Widerstandes der Frau gegen die\nDuldung des Beischlafs sein (so für die Gewaltanwendung bei\n8 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB: BGH, Urteil vom 27. Oktober 1961\n- 4 StR 374/61 -, mitgeteilt bei Pfeiffer-Maul-Schulte,\n\nStGB, §§ 176 Anm. 3, im Anschluß an RGSt 63, 227).\n\nDen vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist schon nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu\nentnehmen, daß die Drohungen des Angeklagten gegen seine geschiedene Ehefrau, die Zeugin VB, vrjektiv dazu bestimmt\nwaren, diese zur Duldung des Beischlafs gegen ihren Willen\nzu zwingen. Die Zeugin hatte sich nach ihrer Scheidung bereit\ngefunden, zu dem Angeklagten wieder intime Beziehungen aufzunehmen. Selbst wenn as bald darauf erneut zwischen ihnen zu\neinem ernsthaften Zerwürfnis gekommen ist, 1lAfßt sich daher\nsuch nach der Art und Weise, wie der Angeklagte die Zeugin\n\"refoltert\" hat, nicht ausschließen, daß diese durch die\nDrohungen lediglich in Angst und Schrecken versetzt, nicht\naber zur Duldung des außerehelichen Beischlafs gefüsig gemacht werden sollte. Möglicherweise wehrte sie sich auch nur\ngegen len anomalen Verkehr. § 177 StGB wird aber nur durch\nden normalen Geschlechtsverkehr erfüllt (RG JW 1937, 756).\n\nZum Tatbestand der Notzucht kann es allerdings ausreichen,\nanf der Täter einen Angstzustand des Opfers ausnutzt, der durch\n\neino vorausgegangene, nicht zun Zwecke der Erzwingung des Bei-\n\n5\n\n- A -\n\nschlafs erfolgte Drohung hervorgerufen worden ist (so für die\nGewaltanwendung: BGH, Urteil vom 13. November 1963 - 2 StR 370/63 -,\nmitgeteilt bei Pfeiffer-Maul-Schulte, aa0, § 177 Anm. 1).\n\nAus der Gesamtheit der Urteilsgründe könnte hier entnommen\nwerder, daß die Zeugin v sich jedenfalls am Tattage nur bereit\nfand, dem Angeklagten den Beischlaf zu gestatten, weil sie - wie\ndas Landgericht ausdrücklich feststellt - auf Grund der Drohung\n‘des Angeklagten, er werde sie umbringen, um ihr Leben fürchtete.\n\nHierzu hätte aber eingehend dargelegt werden missen, daß\nder Angeklagte insoweit zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt\nhat (BGH GA 1956, 316).\n\nDas Urteil l1#äRt jedoch jegliches Eingehen auf den subjektiven Tatbestand vermissen.\n\nPfeiffer Mösl Woesner\nMeise Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-20/1-str-394-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-20/1-str-394-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:21.131180+00:00"}}