{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-10-20_1_StR_276_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-10-20","aktenzeichen":"1 StR 276/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"S6\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nsn as > URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Zahnarzt Werner Schr ED :u:5 Tr.\nsehboren um U. EB 1909 ir Tem.\n\n.. wesen Unzucht mit Kindern\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 20. Oktober 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender, _\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Dr. Woesner\n\n_ Bundesrichter Meise\n\nfür Re\n\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. | u\n| als Vertreter der Bundesanwaältschaft,\nJustizangestellter .\nals Urkundsbeamter der Geschiftsstelle,\n\ncht erkannt:\n\n‘I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n\nI\n\nIII:\n\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein vom\n6. Februar 1970 im Fall Elfriede Su\nmit den zugehörigen Feststellungen und im\nKostenausspruch aufgehoben. -\n\nI. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, än das Landgericht\nMiinchen II zurickverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n3\n\nm a mir mn m an am rn ni m a a\n\nDie Jugendschutz’rammer hat den Angeklagten von der\nAnıklaxe der Unzucht mit Kindern in fünf Fällen freigesprochen, Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts\nrügt, wendet sich gegen die Freisprüche in den Fällen\nEva FW, Eifrieie Sn und Christine Vomp. Der\nGeneralbundesamralt vertritt sie lediglich im Falle Sc.\nInsoweit hat sie Erfolg. |\n\nI. Die Verfahrensriügen greifen nicht durch.\n1. Unzulässig ist die Beanstandung, das Landgericht\nhabe seine Aufk? irungspflicht dadurch verletzt, da” es unterlassen habe, die Sachverständige IeiM auf die Widersprüche\nin der Aussagen der Zeugin Eva PB hinzuweisen und so\neine Ergänzung des Gutachtens herbeizuführen. Die Sachverständige ist in der Hauptverhandlung vernommen worden\n\n(Bl. 1?7). Eine Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt\nwerden, daß der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nicht\nvöllig ausgeschöpft habe (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352).\n\n2. Erfolglos bleibt auch die Rüge, der Tatrichter habe\neinen vorsorglichen Beweisamtrag der Staatsanwaltschaft mit\nunzutreffender Begründung abgelehnt. Der Staatsanwalt hat\nim Zusammenhang mit den Schlußanträgen beantragt, für den\nFall, daß die Strafkammer der Ansicht sein sollte, der Angeklagcte habe seine Behandlungsart nicht aus unzüchtigen\nMotiven gewählt, erneut den Sachverständigen Dr. Rp zu\nvernelimen und mit ihm am Behandlungsstuhl des Angeklagten\n\ndessen Behandlungsweise zu demonstrieren. Das Landgericht\n\nhat den Antrag in den Urteilsgründen abgelehnt, weil es davon\nausgehe, dafi der Angeklagte in den Füllen CB un: ve\naus Sinrenlust gehandelt habe und weil im Fall TEE 7weifeı\nan der Glaubwürdigkeit der Zeugin bestünden, so daß der Klrung\n\nder Beweisbehauptung insoweit keine Bedeutung zukomme (UA S. 29),\n\nDiese Ablehnung, die die Beweisbehauptung teils als bereits\nerwiesen, teils als bedeutungslos behandelt, entspricht den\nErfordernissen des § 244 Abs. 3 Satz ? StPO. Die Beweisbehauptung ging nicht dahin, daß der Angeklagte sich auf die\nKnie der Kinder gesetzt habe.\n\nII. Die Sachrüge führt im Fall SB zur Aufhebung\ndes angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung. Im übrigen\nist sie unbegründet.\n\n'l. Im Fall Eva PB sient das Landgericht den Angeklagten nicht als überführt an, weil erhebliche Zweifel an der\nGlaubwürdigkeit dieser Zeugin bestünden. Zwischen den Angaben\ndes Kindes vor der Polizei und sciner Aussage vor Gericht hätten\nsich wesentliche Widersprüche ergeben. Die Bekundung könne deshalb insgesamt nicht zu Lasten des Angeklagten gewertet werden.\n\nDiese auf freier richterlicher Beweiswürdigung beruhende\nAnnahme ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere\nenthält das angefochtene Urteil keinen Widerspruch in der Auswertung des Gutachtens der Sachverständigen Le. Die Ausführung, entgegen der Ansicht der Sachverständigen hätten sich\nerhebliche Widersprüche in der Darstellung des Kindes ergeben\n(UA S. 13), besagt keineswegs, die Sachverständige habe überhaupt keine Abweichungen in der Sachverhaltsschilderung der\nZeugin festgestellt.\n\n2. Der Freispruch im Fall Christine Mayer ist mit der\nErwägung begründet, es handle sich um eine verhältnismäßig\nflüchtige Berührung mit geringer erotischer Intensität. Sie\nweise nur den Unrechtsgehalt einer Beleidigung auf.\n\nGegen diese rechtliche Beurteilung bestehen keine\ndurchgreifenden Bedenken. Bei der Auslegung des Begriffs ‘der\nunzüchtigen Handluns in § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist zu berücksichtigen, daß kurze oder unbedeutende Beriührungen, handgreifliche Zudringlichkeiten und Verhaltensweisen, die einer\ngewissen Äußeren Erheblichkeit entbehren, aus dem Bereich\ndes Unzüchtigen auszunehmen sind, auch wenn sie auf Sinnenlust beruhen. Das Unanständige, Unangebrachte, Anstößige,\nGeschmacklose, Widerwärtige ist noch nicht ohne weiteres\nauch unzüchtig (BGHSt 17, 280, 288). Für die Abgrenzung ist\nnicht nur das äußere Erscheinungsbild maßgebend. Auch die\nPersönlichkeiten und die Beziehungen der Beteiligten zueinander sowie die Begleitumstände des Falles sind in die Betrachtung einzubeziehen (BGH IM StGB 8 176 Abs. 1 Ziff. 3\nNr. 13; Urteil vom 30. Juni 1970 - 1 StR 163/70).\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze ist das im Fall Mg»\nfestgestellte Verhalten des Angeklagten nicht in den Bereich\ndes Unzüchtigen einzuordnen. Der Angeklagte trat dem Kinde\nzwar als Zahnarzt auf Grund eines Vertrauensverhältnisses\ngegenäiber. Er nutzte auch die Gelegenheit des Alleinseins\nmit dem Mädchen im Behandlungsraum. Die Berührung der Aufßenseite des rechten Oberschenkels war jedoch \"kurz und rasch\"\n(UA S. 27) und ging deshalb über eine handgreifliche Zudringlichkeit nicht hinaus. Mehr als das erstrebte der Anrekli,te nicht. Anhaltspunkte für eine wesentliche seelische\n\nx\nLe}\n\nEinvirkung auf das Kind liegen nicht vor.\n\n3. Anders ist die Handlungsweise des Angeklagten im Fall\nElfriede SB :u werten. Der Angeklagte faßte bei diesen\nMädchen entlang der Innenseite des Oberschenkels bis etwa\n3 Finger breit unterhalb des Geschlechtsteils und ließ die Hand\netwa 5 Sekunden dort ruhen (UA S. 22). Dieser Berihrung allein\nkommt bereits Erheblichkeit zu. Der Angeklagte griff aber noch\nin drei weiteren F#llen diesem Kind unter dem Rock an den Oberschenkel bie zu dessen Mitte (UA 'S. 23). Diese Einzelhandlungen\nsind in ihrer Gesamtheit zu sehen unä erhalten dadurch Gewicht\n(BGH, Urteil vom 30. Juni 1070 - 1 StR 163/70). Von Bedeutung\nist auch hier der Mißbrauch der Vertrauensstellung. Dieser Teil\nder Untecheidun; kann deshalb nicht bestehen bleiben.\n\nPfeiffer Mös] Woesner\n\nMeise Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-20/1-str-276-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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