{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-10-20_1_StR_225_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-10-20","aktenzeichen":"1 StR 225/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 225/70 URTEIL\nZojro\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Mechaniker Johann Le HH 1: 11: GE,\ngeboren m. EB 5 in Tre,\n- Sachbezeichnuns: FEB 1... -\n\nwegen versuchten Totschlass\n\n>\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Oktober 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Ffeiffer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Meise\nBundesrichter Strickert\n\nals beisitrzende Richter,\nBundesanwvalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ee EEE :.: GE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter 5»\n\nals Urkundsbeanter der Geschlftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklsgten Ic :.;.n das\nUrteil. des Schwurgerichts hei dem Landgericht\nSchweinfurt vom 6. Februar 1%770 wird verworfen;\njedoch wird der Kostenausspruch dahin geändert,\ndaß die Kosten und notwendiren Auslagen des Angeklagten Ic im ersten Revisionsverfahren\nzu einem Drittel der Staatstkasse „ur Last fallen.\n\nDer Strafausspruch wird - nuch gegen den Mitange-\n\nklagten K - dahin berichtirt, da? an die Stelle‘\n{=} nv\n\nder verhängten Gefängnisstrafen jeweils Freiheits-\n\nstrafen von xleicher Darner treten: die Folgen des\n\n8 31 Abs, 1 StGR treter nicht sin.\n\nnase,\n\nDer Beschwerdefihrer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn u\n\nDas Schwurgericht, an das die Sache durch das erste\nRevisionsurteil (BGH, Urteil vom 11. November 1060 - 1 StR\n439/69) zurückverwiesen worden ist, hat nunmehr den Angeklagten Le wesen tateinheitlich bezangenen versuchter\nTotschlags in zwei Fällen zur Gefängnisstrafe von drei Jahrer\nneun Monaten, den Angeklasten KB wesen versuchten Totschlags zur Gefängnisstrafe von zwei Jahren drei Monaten\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklasten Le 8 riist verseblich die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nI. Soweit die Revision vorträgt, gewisse Erklärungen\nund Aussagen seien in der Sitzungsniederschrift nicht festgehalten, beschränkt sie sich auf das Vorbringen, die Niederschrift sei mangelhaft; das ist eine unbeachtliche Protokollrüge (BGHSt 7, 162; BGH NJW 1966, 63 Nr. 22; BGHSt 21, 147,\n151). Die im Zusammenhang damit stehende Aufkliirungzsrüge\n(§ 244 Abs. 2 StPO), der Tatrichter habe es unterlassen,\nden Inhalt eines Briefes festzustellen, den die Zeugin Hamann\nan den Mitangeklagten KW in die Haftanstalt zeschrieben\nhatte, ist unbegründet; im Urteil ist ausgeführt (UA S. 23),\n\ndaß KB diesen Brief, der ihm bei der Entlassung aus der\nUntersuchungshaft ausgehändigt wurde, nicht mehr in Besitz\nhatte; im übrigen sind keine Umstände ersichtlich oder von der\nRevision vorgetragen, die das Schwurgericht dazu gedrängt\nhätten, dem Inhalt dieses Briefes nachzugehen.\n\nIl. In erster Linie bemängelt die Revision, das neu\nerkennende Schwurgericht habe sich nicht an die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts gehalten, Lew und seine\nEhefrau Inge - die Schwester des Mitangeklagten KB -\nseien zum Betreten der Werkstatt berechtigt gewesen (S. 4/5 des\nl. Revisionsurteils); sie übersieht dabei, daß auch die Feststellungen des ersten Schwurgerichtsurteils aufgehoben worden\nsind. Das neue Schwurgericht war daher in der Lage, andere\ntatsächliche Feststellungen zu treffen, die eine neue rechtliche Würdigung des Verhaltens des Angeklagten Ic km\ntragen können.\n\n1. Während dem Urteil des ersten Schwurgerichts zu entnehmen war, daß nach dem Übergabevertrag das in Rede stehende\nAnwesen mit dem betrieblichen Inventar an Inge 1e iii»\nbereits übergeben war und daß diese seit dem 1. Januar 1964\ngroße Teile des Unternehmens bereits auf eigene Rechnung\n\n. führte (Urteil des Schwurgerichts Bamberg vom 14. März 1969\n\n- VA I - 5. 11), daß ferner Karl-Heinz KB sich zum Betreten der Werkstatt lediglich subjektiv für berechtigt hielt\n(UA I S. 45), ist nunmehr festgestellt, daß Inge Te\n\nendgültig von Hal wesgezogen war (UA S. 6) und bei ihren\n\nWegzug den Besitz an der Werkstatt und an den übrigen Räumen\ndes Anwesens aufgegeben hatte, wenngleich sie gewerbepolizeilich noch als Inhaberin des Betriebes gemeldet war und\n\nvon ihrem neuen Wohnsitz Hau aus noch die Steuererklärungen erledigte (UA S. 27/28). Was die Revision gegen\ndiese Feststellungen vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung des Tatrichters,\nmit denen sie nicht gehört werden kann; Verfahrensfehler,\nauf denen die Feststellungen beruhen könnten, zeigt sie\nnicht auf, Verstöße gegen die Lebenserfahrung oder gegen\nDenkgesetze sind nicht ersichtlich.\n\n2. War aber Karl-Heinz KB im Besitze der Werkstatt,\nso ist die Folgerung des Schwurgerichts rechtlich nicht zu\nbeanstanden, daß der Angeklagte Lo ungeachtet der für\nseine Ehefrau sprechenden gerichtlichen Entscheidungen - vor\nallem der mit Urteil vom 29. Dezember 1967 bestätigten einstweiligen Verfügung vom 31. Oktober 1967 (UA S. 6/7) - durch\nsein gewaltsames Eindringen in die Werkstatt verbotene Eigenmacht begangen habe (§ 858 BGB), da die Voraussetzungen für\ndie Ausübung von Selbsthilfe (§ 229 BGB) nicht vorgelegen\nhätten (UA S. 26/27). Daß obrigkeitliche Hilfe durch den\nGerichtsvollzieher zu erlangen gewesen wäre und daß eine\n\nVereitelung des Anspruchs auf Inbesitznahme der Werkstatt\n\ndurch Inge Ic auch dann nicht gedroht hätte, wenn\ndiese Hilfe erst am folgenden Tage gewährt worden wäre (vgl.\nauch BGH VRS 30, 281), stellt der Tatrichter unangreifbar\n\nfest; daß Ic auch supjektiv auf Grund früherer Vor-\n\nfälle und nach seinen Rechtskenntnissen das Rechtswidrige\nseiner Handlungsweise erkannte, stellt das Schwurgericht\n\n(UA S. 26/27) im Gegensatz zum Urteil des ersten Tatrichters\n(UA I S. 57) ebenfalls fest. Daß für die Annahme verbotener\nEigenmacht Verschulden nicht notwendig wäre, sondern daß die\nverbotene Eigenmacht nur objektive Rechtswidrigkeit erfordert\n(RGZ 67, 387, 389), kann in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben.\n\nBei dieser Sachlage ist auch die weitere Folgerung\nrechtlich nicht zu beanstanden, daß KM, diem der Besitz\nder Werkstatt durch verbotene Eigenmacht entzogen worden\nwar, sich des Besitzes sofort nach dessen Entziehung durch\nEntsetzung des Täters wieder bemächtigen durfte (§ 859\nAbs. 3 BGB), obwohl ihm durch Gerichtsentscheidungen die\nBenutzung der Werkstatt verboten war. Das trägt auch die\nAnnahme des Schwurgerichts, daß sich Lei, 21: aD\nund Frau HB die Werkstatt betraten, weder objektiv in\neiner Notwehrlage befunden noch subjektiv eine solche angenommen habe, da er sich bewußt gewesen sei, daß er den durch\nverbotene Eigenmacht erlangten Besitz nicht mit Gewalt verteidigen dürfe. Die Wendung im Schreiben des anwaltschaftlichen Vertreters an Inge Ic, daß ihrem \"Umzug nach\nHa nichts mehr im Wege stehe\" (UA S. 10), besagte nicht,\ndaß die Werkstatt durch verbotene Eigenmacht in Besitz genommen werden dürfe. Daß eine Notwehrlage auch nicht gegenüber\nder mit KOM in die Werkstatt eintretenden Frau Hp bestanden habe, da KB diese zur Mithilfe bei der nach § 859\nAbs. 3 BGB zulässigen Besitzkehr habe heranziehen dürfen,\nnimmt das Schwurgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler an,\n\nIII. Auch im übrigen 14%t das angefochtene Urteil keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten Leib ersehen.\nlediglich die Kostenentscheidung ist gemäß § 473 Abs. 4 StPO\ndahin zu ändern, daß von den Kosten und notwendigen Auslagen\ndes ersten Revisionsverfahrens ein angemessener Teil der\nStaatskasse zur Last fällt, da im Ergebnis eine erhebliche\nHerabsetzung der zunächst verhängten Strafe erreicht worden\n\nist. Im übrigen muß der Urteilsspruch der am 1. April 1970\neingetretenen Rechtsänderung angepaßt werden (Art. 95, 89\ndes 1. StrR&G).\n\nPfeiffer Mösl Woesner\nMeise Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-20/1-str-225-70","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 859","ref_norm":"859","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 858","ref_norm":"858","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-20/1-str-225-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:21.092713+00:00"}}