{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-10-16_1_StR_71_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-10-16","aktenzeichen":"1 StR 71/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4. StR 71/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden berufslosen Helmut Prilipp HB zus Gror-CE \"EEE, 7:c:: CE, :eboren m\nI Ba ©\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nnm\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat ir der\nSitzung vom 16. Oktober 1970 beschlossen:\n\nDer Entscheidungssatz des Urteils vom 28. April 1970\nmuß richtig lauten:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Darmstadt vom 21. Februar 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\ner wegen Urkundenf@lschung in Tateinheit mit Fahren\neines nicht haftpflichtversichertsen und nicht versteuerten Kraftfahrzeugs ohne gültige Fahrerlaubnis\nverurteilt ist, ferner im Ausspruch über die Tesanmtstrafe. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch ber die\nXosten des Rechtsmittels zu entscheiden hät.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nnn\n\nDer verkündete Urteilssatz steht in offensichtlichen\nWiderspruch zu den Urteilsgründen. Wie diese einwandfrei ergeben, hat der Senat die für die im Fal) 1 der Urteilsgr'inde\ndes Landgerichts - Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahren\neines nicht versicherten und nicht versteuerten Kraftfahrzeugs\nohne Fahrerlaubnis - verhängte Einzelstrafe von fünf Monaten\nGefängnis aufgehoben, nicht die Einzelstrafe von acht Monaten,\n\nN\n\ndie im Fall 2 - unbefugte Benutzung eines Kraftfahrzeugs in\nTateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis - ausgesprochen\nworden ist. Da der Widerspruch auf einem offensichtlichen\nVersehen bei der Abfassung des Urteilssatzes beruht und die\nvom Senat wirklich getroffene Entscheidung klar erkenrbar\nist, ist der Entscheidungsssatz zu berichtigen (B6HSt 5, 5).\nMeyer Börtzler Mayr\nSanders Hürxth:\n\n&\nud","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-16/1-str-71-70","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-16/1-str-71-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:21.040103+00:00"}}