{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-10-15_1_StR_430_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-10-15","aktenzeichen":"1 StR 430/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"y\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 430/70 URTEIL\nn3 I»\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tankwart Peter R PR aus Kr,\n\nLandkreis WEB zeboren am WB. ww 193 in 7,\njetzt CB /CSR, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\n15°)\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshefs hat in der\n\nSitzung vom 15. Oktober 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenstspräsident Dr. Ffeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB in Ger Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. EEEB vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter RB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 9. März 1970 wird verworfen. Jedoch wird\nder Strafausspruch dahin berichtigt, daß an die\nStelle der Zuchthausstrafe Freiheitsstrafe von\ngleicher Daver tritt. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte entfällt. Dem Angeklagten ist\ndie Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter\nfür die Dauer von fünf Jahren aberkannt.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels,\n\nYon Rechts wegen\n\nn2 Y\n\nGC ründe:\n\nman ame fuer (mn un mern vum me Dar rt en ni ma\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nin Tateinheit mit Fremdabtreibung zu lebenslangen Zuchthaus\nverurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperre auf\n\n lebenszeit angeoränet. Seine Revision beanstandet das Ver-\n\nfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie bleibt\nohne Erfolg.\n\nI, Die Verfahrensrügen aringen nicht durch.\n\n1. In der Hauptverhandlung wurde an 3. März 1970 die\nMutter des Angeklagten, Frau PB, nach Belehrung über\nihr Zeugnisverweigerungsrecht vernommen; sie blieb gemäß\n§ 61 Nr. 2 StPO unvereidigt und würde um 15,11 Uhr entlassen\n(Bl. 916 d.A.). Nach Vernehmung einer weiteren Zeugin wurde\nFreu AO un 15,28 Unr \"nochmals hervorgerufen und ergänzend vernommen...\" (Bl. 919 d.A.); sie blieb wiederum\nunvereidigt und wurde um 15,36 Uhr entlassen (Bl. 920 d.A.).\nEine nochmalige. Belehrung über ihr Weigerungsrecht war unter-\n\nblieben. Das rügt die Revision als Verstoß gegen § 52 Abs. 2 StPO.\n\nDie Rüge hat keinen Erfolg. Eine erneute Belehrung ist\nnicht notwendig, wenn sich die weitere Vernehmung bei natürlicher Betrachtun g nur als Fortsetzung der ersten darstellt\n(ROSt 12, 403; BEH IR 1954, 229 = IM StPO § 52 Nr. 5), selbst\n\nwenn sie erst am nächsten Verhandlungstag stattfindet (BGH,\n\nUrteil vom 16. Januar 1962 - 1 StR 524/61). Das gilt nicht\nnur dann, wenn der Zeuge - wie im Fall JR 1954, 229 - noch\n\nie)\nEy\n\nÄ\n\n5\n\nentlassen war. Wie schon das Reichsgericht (HRR 1928\n’\n\n}\n\nu\n\ni\n3\n\nud\nDr\n\n4\n\n) ausgeführt hat, kann zwar die Entlassung ein Anzeichen\ndafür sein, daß die weitere Anhörung des Zeugen eine völlig\nneue Vernehmung ist; das gilt jedoch nicht, wenn eine bloß\nErg@nzung der ersten Vernehmung stattfindet. So lag es hier,\nWie in jenem Fall war die Zeugin Pro ::r formell\nentlassen, aber im Sitzungssaal geblieben. Für die 17 Minuten später beginnende ergänzende Anhörung bedurfte es\ndaher keiner nochmaligen Belehrung über das Zeugnisver-\n\nweigerungsrecht.\n\n2. Ein Verstoß gegen § 252 StPO liest nicht vor. Das\nSchwurgericht durfte Amtsgerichtsrat Reg iiher die Bekundungen vernehmen, die die Ehefrau des Angeklagten nach\nBelehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht ihr gegenüber\ngemacht hatte. Die Ausführungen der Revision geben dem Senat\nkeine Veranlassung, von der Rechtsprechung des Bundesgericht:\n\nhofs (BGHSt 2, 99; 13, 394, 396; 17, 324; 21, 149, 150) abzugehen.\n\n3. Das Schreiben des Stadtjugendants Tip von\n19. Februar 1968 an den Angeklagten und der Entwurf einer\nVaterschaftsanerkennung wurde in PFotokopie \"durch Augenschein und Verlesung zum Gegenstand der Hauptverhandlung\"\ngemacht. Das beanstandet die Revision in doppelter Hinsicht:\nEs seien Fotokopien verwertet worden, ohne daß die Übereinstimmung mit dem Original geprüft worden sei, und gemÄs\n§ 250 Abs. 1 StPO hätten - an Stelle einer Verlesung - die\nFertiger der Schreiben vernommen werden müssen.\n\nAuf diese Rügen braucht nicht im einzelnen eingegangen\n-zu werden, weil der Angeklagte den Empfang der auch inhaltlich nicht bestrittenen Schreiben zugegeben hat (UA S. 38),\n\n4. Das Schwurgericht hat Fotokopien des Aufnahmebogens\nvom 7. Februar 1968 und der Niederschrift hierzu in der\nHauptverhandlung verlesen. Die Revision rügt hinsichtlich\ndes Aufnahmebogens, der Tatrichter habe sich nicht die Gewißheit von der Übereinstimmung mit dem Original verschafft;\nüber den Inhalt der Niederschrift hätte sich das Gericht\ngemäß § 250 StPO nur durch Vernehmung des Fertigers unterrichten dürfen. Beide Rügen gehen schon deshalb fehl, weil\ndie Fürsorgerin TEMP, die die beiden Schreiben angefertigt\nhatte, in der Hauptverhandlung hierüber als Zeugin vernommen\nworden ist und den Inhalt bestätigt hat (Bl. 960, 961 d.A.).\n\n5, Das Schwurgericht machte Teile des polizeilichen\nTatortberichts (Bl. 129 - 164 d.A.), darunter die Fotokopie\neines Lageplans, zwei Skizzen über die Lage der Leiche sowie\neine Skizze der Wohnung des Opfers durch Augenschein zum\nGegenstand der Hauptverhandlung. Das geschah im Rahmen zweier\nVernehmungen des Polizeibeamten KM (31. 981 f, 989 £ d.A.),\nder den Tatortbericht angefertigt hatte. Bei dieser Sachlage\nist die Verwertung des Planes und der Skizzen entgegen der\nMeinung der Revision nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 18, 51,\n53; BGH GA 1968, 305).\n\n6. Wie die Revision mit Recht rügt, entsprach die Ver-Lesung der Schreiben der Kriminalaussenstelle Sch von\n28. Mai 1968 und des Dr. BE von 25. Juli 1968 sowie der\n\n\\\n\n-6 -\n\nFotokopie der über Frau Bag zeführten Karteikarte nich\ndem Gesetz. Jedoch 1Aßt sich ausschließen, daß das Urtei\nauf diesem Verstoß beruht (§ 337 StPO). Denn das Schwurgericht gründet seine Überzeugung vom Beginn der Schwang\nschaft (Mitte August 1967) auf die Bekundungen der Fürsorgerin IP, die diese über die Angaben der Getötet\ngemacht hatte; Frau Bag hatte der Fürsorgerin auch den\nvon Dr. BED errechneten voraussichtlichen Geburtstermäh\nmitgeteilt (UA S. 44; vgl. auch Bl. 936, 961, 361 d.A.).\nAußerdem hatte nach den Urteilsfeststellungen der Sachveı\nständige Dr. SEM auf Grund der Untersuchung der Leict\ndiesen Termin bestätigt (UA S. 44). Bestritten hatte der\nAngeklagte auch nur, daß er Mitte August 1967 mit Frau Be\ngeschlechtlich verkehrt habe. Hierüber konnte nur sie, ni\naber Dr. BB abweichende Bekundungen machen.\n\n7. Als Verfahrensverstoß rügt die Revision, durch\neine Reihe von Augenscheinseinnahmen und Urkundenverlesungen während der Vernehmung des Angeklagten zur Sache\nsei bereits vor Abschluß dieser Vernehmung in die Beweisaufnahme eingetreten worden. Indessen sind derartige Abweichungen von der Regel der §§ 243 Abs, 4, 244 Abs. 1 St\ndann zulässig, wenn sie nach Sachlage angemessen sind und\nder Angeklagte nicht widerspricht (BGHSt 13, 358, 360). Aı\neine stillschweigende Zustimmung ist möglich (BGHSt 19, 9\n97). So lag es ersichtlich hier auch.\n\n8. Im Rahmen der Ausführungen zur Sachbeschwerde\nmacht die Revision dem Schwurgericht zum Vorwurf, daß es\nFrau Po nicht darüber befragt habe, ob der Angeklae\n\nGA\n\ninter Nacht vom 16. zum 17. August 1967 bei ihr geschlafen\nhabe. Diese Beanstandung ist als Aufklärungsrüge unzulässig,\nweil sie nicht darauf gestützt werden kann, daß der Tatrichter\nein von ihm benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft habe\n(BGHSt 4, 125), |\n\nII. Auch die Sachbeschwerde ist erfolglos. .\n\nDer Tatrichter ist auf Grund einer rechtlich unangreifbaren Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, daR\nder Angeklagte, ohne sich in einer Notwehrlage befunden zu\nhaben, sein Opfer vorsätzlich getötet hat, um dadurch die\n\"Vaterschaftsangelegenheit, zu deren freiwilliger Bereinigung Christa Ba nicht bereit gewesen war, gewaltsam .-..\nzu lösen\" (VA S. 19). Das Schwurgericht stellt fest, daß\ner dadurch seine Ehe retten (UA S. 19), sich vor allem aber\nden Unterhaltsansprüchen entziehen wollte. Die Annahme der\nHabgier (UVA S. 58, 59) ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden (BGHSt 10, 399). Ob das Tun des Angeklagten noch\ndurch weitere niedrige Beweggründe bestimmt war, wie das\nSchwurgericht meint, kann deshalb ebenso offen bleiben,\nwie die Frage, ob er durch die Tötung der Frau Ba auch\neine andere Straftat (die Tötung ihrer Leibesfrucht) ermöglichen wollte..\n\nDie Annahme tateinheitlich begangener Fremdabtreibung\n. ist rechtsfehlerfrei (BGHSt 11, 15).\n\nDie Revision war deshalb mit den durch das 1. StrRG\n\ngebotenen Änderungen zu verwerfen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n Woesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-15/1-str-430-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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