{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-10-13_1_StR_434_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-10-13","aktenzeichen":"1 StR 434/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"52\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 434/70 URTEIL\n\nd3 |1c\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Joachim HE END\naus MB seboren am REED 947 in 11 u ,\n\nwegen Gehorsamsverweigerung nach § 20 WStG\n\n52\n\nDer 1. Strafsenat. des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Oktober 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Loesdau\n\nBundesrichter Dr. Mösl\n\nBundesrichter Dr. Woesner\n\nBundesrichter Strickert\n\n| als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\n\n| Landgerichtsrat Dr. EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ED, GENE,\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter =\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n landgerichts Würzburg vom 14. April 1970 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nu m mn mn rn m u un u an a man m\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nGehorsamsverweigerung nach § 20 WStG zu einer Freiheitsstrafe von\n\nacht Monaten verurteilt, auf die zwei gegen ihn verhängte\nDisziplinarstrafen von je 21 Tagen Arrest angerechnet worden\nsind.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts.\nSie erweist sich als unbegründet.\n\nII. Das Landgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:\n\nDer Angeklagte hatte am 8. April 1969 als Wehrpflichtige\ndem Einberufungsbefehl zum Wehrdienst keine Folge geleistet,\nweil er beabsichtigte, sich der Wehrdienstverpflichtung\ndauernd zu entziehen. Daraufhin hatte das Amtsgericht\nDr ihn, gegen den bereits eine Disziplinarstrafe\nvon 21 Tagen Arrest verhängt worden war, am 7. Mai 1969\nwegen Fahnenflucht - Vergehen nach 8 16 WStG - zu vier Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDer jetzigen Verurteilung liegen folgende Taten zugrunde:\n\nAm 8. Mai 1969 lehnte der Angeklagte - auch nach einer\nWiederholung - den Befehl seines Kompaniechefs ab, sich militärisch einkleiden zu lassen, die für die militärische Ausbildung erforderlichen Waffen und Ausrüstungsgegenstände\nzu empfangen sowie ab sofort am Ausbildungsdienst teilzunehmen. Dafür erhielt er 21 Tage Arrest.\n\ny2\n\nAm 6. Oktober 1969 erteilte ein neuer Kompaniechef\n‘dem Angeklagten den Befehl, sich militärisch einkleiden\nzu lassen und einen militärischen Arbeitsanzug in Empfang\nzu nehmen. Er verweigerte auch diesen vom Kompaniechef\nwiederholten Befehl und wurde daraufhin erneut mit 21 Tagen\nArrest belegt.\n\nAm 17. November 1969 erhielt der Angeklagte, der zu\nHilfsdiensten in der Küche herangezogen werden sollte, von\nseinem Kompaniechef den militärischen Befehl, sich aus\nhygienischen Gründen die schulterlangen Haare schneiden\n.zu lassen. Der Angeklagte, der auch nicht bereit gewesen\nwäre, in der Küche Dienst zu tun, lehnte dies ab.\n\nIII. Die Revision ist der Auffassung, daß die Verurteilung des Angeklagten wegen Gehorsamsverweigerung das\nVerbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) verletze,\nweil die. früher abgeurteilte Fahnenflucht und die nunmehr\ngeahndeten Befehlsverweigerungen \"auf einer grundsätzlichen\nund prinzipiellen Gewissensentscheidung\" des Angeklagten\nberuhen würden, es sich insoweit also um dieselbe Tat handele,\n\nDiese Frage betrifft vornehmlich die Zulässigkeit\ndes Verfahrens, so daß sie vom Revisionsgericht von Amts\nwegen zu prüfen ist (BGHSt 20, 292, 293; g, 190, 192;\nR6St 5, 323 £f; 30 340, 342; 60, 61).\n\nDas Verbot der Doppelbestrafung schließt zunächst.\nnur die abermalige Verfolgung wegen derselben Tat aus,\ndie Gegenstand der früheren Aburteilung war, wobei ent-\n\nu\n\nscheidend der geschichtliche Vorgang ist, auf den Anklage\nund Eröffnungsbeschluß hinweisen und innerhalb dessen der\nAngeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand\nverwirklicht haben soll (BVerfGE 23, 191, 202 unter Hinwei\nauf Löwe-Rosenberg, StPO, 21. Aufl., Anm. 23 vor 88 151 ff\nVerboten ist somit lediglich die mehrfache Ahndung desselb\nVorgangs, sofern sich der Gegenstand der späteren Ahndung\nmit dem der früheren in allen Einzelheiten deckt (BVerfGE\nNJW 1970, 1731).\n\nDiese Voraussetzung ist hier, was keiner näheren Erörterung bedarf, nicht gegeben.\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat nun als dieselbe Ta°\n\n‘im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG auch die wiederholte Nicht-\n\nbefolgung einer Einberufung zum zivilen Ersatzdienst gewer‘\ndie auf die ein für allemal getroffene und fortwirkende Gewissensentscheidung des Täters zurückgeht, sowohl den Krie\ndienst mit der Waffe als auch den zivilen Ersatzdienst abzı\nlehnen (BVerfGE 23, 191, 202, 203). Diese Erweiterung des\nBegriffs \"dieselbe Tat\" ist durch die Besonderheit des Tatbestandes der Dienstflucht aus Gewissensgründen gerechtfertigt, die darin liegt, daß die Bindung an die Gewissensentscheidung das äußere Verhalten des Täters derart fixiert\ndaß auch ein nur gleichartiges mehrfaches Verhalten als die\nselbe Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 5 GG | angesehen werden\nmuß (BVerfGE 23, 191, 206).\n\nDer Auffassung der Revision, daß die in dieser Entscheidung zum Ausdruck kommenden Grundsätze es auch erforde\ndie Fahnenflucht und die Gehorsamsverweigerung des Angeklag\nals dieselbe Tat anzusehen, vermag der Senat nicht beizutreten.\n\nOb jemand berechtigt ist, unter Berufung auf sein\n\n‚Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG den Kriegsdienst mit der\n\nWaffe aus Gewissensgründen zu verweigern, ist in dem in\n§ 26 WehrpflG geregelten Verfahren zu entscheiden, bis zu\ndessen rechtskräftigem Abschluß es ungewiß bleibt, ob eine\n\nernsthafte Gewissensentscheidung vorliegt, die allein zur\n\nKriegsdienstverweigerung berechtigt. In strafrechtlicher\nHinsicht kann somit die bloße Erklärung, den Kriegsdienst\nzu verweigern, weder zu dem die innere Tatseite und von\n\nda aus die gesamte Handlung beherrschenden Tatbestandsmerkmal werden noch Bindeglied mehrerer Äußerer Handlungen\nzu einer einheitlichen Handlung sein (BVerfG NJW 1970, 1731,\n1732).\n\nHat daher ein Soldat einen Antrag auf Anerkennung als\nKriegsdienstverweigerer gestellt, so ist er bis zum Abschluß\ndes Verfahrens verpflichtet, noch Dienst zu leisten; eine\nVerletzung dieser Pflicht ist als Dienstvergehen zu ahnden\n(BVerfG aa0).\n\nSelbst die nachträgliche Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hindert, wie der Senat bereits in seinem Beschluß\nvom 21. Mai 1968 dargelegt hat, nicht die Bestrafung wegen\neiner vor der Anerkennung begangenen Gehorsamsverweigerung\n(BGHSt 22, 146).\n\nLeistet ein Wehrpflichtiger einem Einberufungsbefehl\nkeine Folge, um sich der Wehrpflicht für dauernd zu entziehen und wird er daraufhin wegen Fahnenflucht verurteilt,\nso kann allein seine Gewissensentscheidung die Fahnenflucht.\n\nauch nicht mit einer später bei der Truppe begangenen Gehorsamsverweigerung zu derselben Tat im Sinne des Art, 103\nAbs. 3 GG verbinden.\n\nEine solche Tatidentität scheidet hier also nicht\nnur deshalb aus, weil es sich bei Fahnenflucht und Gehorsamsverweigerung, wie das Landgericht zutreffend dargelegt\nhat, nicht um gleichartige, sondern um andersartige Straftaten handelt, sondern auch, weil völlig ungewiß ist, ob\neine ernsthafte Gewissensentscheidung des Angeklagten vorliegt, der noch keinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt hat und dies auch nicht beabsichtigt.\n\nVor allem aber können die Fahnenflucht und die Gehorsamsverweigerung-auch darin ist dem Landgericht beizupflichten- nicht als dieselbe Tat im Sinne des Art. 103\nAbs. 3 GG gewertet werden, weil der Angeklagte diese Straftaten aus Beweggründen begangen hat, die in unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung keine Anerkennung\nbeanspruchen können.\n\nArt. 4 Abs. 3 GG, der die Wirkungen der Gewissensfreiheit im Bereich der Wehrpflicht abschließend regelt\n(BVerfGE 12, 45, 53 f; 19, 135, 138; 23, 127, 132), bezweckt,\n\ndie Gewissensposition gegen den Kriegsdienst mit der Waffe\nzu schützen und den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang\nzu bewahren, töten zu müssen (BVerfG NJW 1970, 1729, 1730).\n\nag)\n\nAls Gewissensentscheidung wird dabei jede ernste,\nsittliche, das heißt an den Kategorien von \"gut\" und \"böse\"\norientierte Entscheidung anerkannt, die der Einzelne in\neiner bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt\nverpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht\nohne ernste Gewissensnot handeln könnte (BVerfGE 12, 45,\n\n55; 23, 191, 205). Eine solche Entscheidung hat der Angeklagte nicht getroffen. Sein Entschluß, sich dem Wehrdienst\nzu entziehen, beruht nach den Feststellungen des Landgerichts allein auf seiner anarchistischen Grundhaltung,\n\naus der heraus er die Verbindlichkeit der gesetzlich bestimmten Wehrpflicht für sich ablehnt, weil er die Bundeswehr\nals Institution der Bundesrepublik speziell nicht für\n\nrichtig und sich ganz allgemein an demokratische Mehrheitsentscheidungen nicht für gebunden erachtet.\n\nDas Verbot der Doppelbestrafung ist somit nicht verletzt.\n\nIV, Die von der Revision erhobenen verfahrensrechtlichen Rügen gehen fehl.\n\nDem Landgericht brauchte sich nach Lage der Sache\nim Rahmen der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) weder\ndie Anhörung eines Fachpsychologen noch die eines Psychiaters\naufzudrängen,.\n\nV. Im Schuldspruch hält das angefochtene Urteil\neiner sachlich-rechtlichen Überprüfung stand.\n\nDie Beweiswürdigung ist frei von Widersprüchen\nund vereinbar mit den Grundsätzen der Lebenserfahrung;\nsie verletzt auch nicht den Grundsatz \"im Zweifel für\nden Angeklagten\".\n\nDie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision\ngehen von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus.\n\nAuch die Strafzumessung läßt einen Rechtsfehler\nnicht erkennen. Bedenklich ist es allerdings, wenn das\nLandgericht meint, daß hier \"der Gesichtspunkt der Abschreckung möglicher anderer Täter eine Strafsanktion\n(fordert), die das Maß der eigentlichen tat- und täter-.\nadäquaten Strafe übersteigt\". Die folgenden Ausführungen,\n\ndaß die zu verhängende Freiheitsstrafe, \"um schuldent-\n\nsprechend zu sein\", die frühere, wegen der Fahnenflucht\nausgesprochene Strafe wesentlich übersteigen müßte und\ndaher eine Freiheitsstrafe von acht Monaten angemessen\n\nerschien, zeigen aber, daß das Landgericht nicht von der\n\nnunmehr auch in § 13 Abs. 1 Satz 1 StGB gesetzlich fest-\n\nbl\n\ngelegten Regel abgewichen ist, daß die Schuld des Täters\ndie Grundlage für die Zumessung der Strafe ist.\n\nPfeiffer Loesdau | Mösl\nWoesner | Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-13/1-str-434-70","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-13/1-str-434-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:20.842617+00:00"}}