{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-10-13_1_StR_311_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-10-13","aktenzeichen":"1 StR 311/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Yu\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 311770 URTEIL\nA310 BE\n\nin der Strafsache\n\nl. der Krzttfahrer Ernst °P\n ToBB-::. ‚geboren\nın Ad __»\n\n>, den Kräftfahrer Martin K\n\nvegeh versuchter räuberischer Erpressunz un.\n\n‘Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. Oktober 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nu als Vorsitzender,\nBundesrichter loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\nTandgerichtsrat Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür ‚Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts München II vom 23. Februar 1970\nwerden verworfen.\n\nDie Angeklagten sind jedoch zu Freiheitsstrafen\n\nvon je zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Folgen des § 31 StGB n.F. treten nicht ein.\n- Jeder Besohwerdeführer trägt die Kosten seines\n\nRechtsmittels.\n\nVon Recht wegen\n\nee een\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen Verbrechens der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit einem Vergehen der gefährlichen |\nKörperverletzung zu je zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis\n\nverurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen\n\nbeider Angeklagten mit den Rügen der Verletzung sachlichen\nRechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nI. Die Annahme, die Angeklagten seien des Versuchs\n. der 'gemeinschaftlichen räuberischen Erpressung schuldig, ist\nrechtlich nicht zu beanstanden, | |\n\nDer Entschluß der Angeklagten ging dahin, gemeinsam\nvon der Ladeninhaberin Frau fi _) die Herausgabe des Geldes\naus der. Ladenkasse zu verlangen. Der Tatbeitrag er Angeklagten war abgesprochen. Für den Fall, daß Frau Te das.\n\nGeld nach Aufforderung To Yicht herausgeben oder die\n_ Kasse verschlossen sein sollte, war geplant, daß dieser Angeklagte sie mit vorgehaltenem nicht geladenen Revolver ein-.\nschüchtern und so zur Hergabe des Geldes oder des Kassenschlüssels veranlassen sollte. Außerdem war vorgesehen, Frau.\nTB Aurch Spriühen aus einer Tränengasdose \"kampfunfähig\"\nzu machen, wenn etwas nicht nach Plan verlaufen sollte.\n\n_ Durch Verwirklichung dieses Vorhabens hätten die Angeklagten den Tatbestand der §§ 253, 255, 249, 47 StGB erfüllt. Die Ungewißheit betraf nicht ihren Entschluß, sondern\ndas Erfordernis, nach den Einzelheiten des Planes zu verfahren. Die bereits fest beabsichtigte Ausführung hing von\n\neiner bestimmten Gestaltung der Verhältnisse ab, auf die\nsie keinen Einfluß hatten. Eines neuen Entschlusses hätte\nes auch dann nicht bedurft, wenn die für sie ungünstigeren\nUmstände eingetreten wären (BGHSt 21, 14, 18).\n\nDie Angeklagten wollten Frau TED durch Ankündigen\neines Übels in Furcht versetzen und sie so dazu zwingen,\nselbst eine vermögensmindernde Handlung vorzunehmen. Auch\neine ungeladene Pistole ist geeignet, fremden Willen zu\nbeugen, und kann deshalb Mittel einer Drohung sein. Bei der\nBedrohten sollte nach den Tatplan der Eindruck entstehen,\ndaß PB von der Schußwaffe Gebrauch machen werde, wenn\n\n‘sie Geld oder Schlüssel nicht herausgebe. Darin liegt eine\n\nDrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des\nOpfers. Der Grund für die Strafschärfung in § 255 StGB besteht nicht nur in der tatsächlichen, sondern auch in der\nvermeintlichen Gefährlichkeit der Drohung.\n\nDer Anfang der Ausführung ist in dem erneuten Betreten\ndes Ladens durch den Angeklagten KB : erblicken.\nDieses Verhalten erscheint nach dem Tatplan-und nach natür-\n\n- licher Auffassung als Bestandteil der Tatbestandshandlung.\n\nDer von den Angeklagten erstrebte Erfolg war nunmehr nahe\ngerückt, das geschützte Rechtsgut unmittelbar gefährdet. Das\nspätere teilweise Abweichen Paringers vom gemeinsamen Vorhaben ist insoweit rechtlich unerheblich. Strafbefreiender -\nRücktritt vom Versuch scheidet nach Lage der Dinge aus.\n\n. II. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht das Verhalte:\nder Angeklagten auch als gefährliche Körperverletzung gewürdist.\n\nDie Strafkamner sieht den Tatbestand des N 223. a StGB.\n\n= als erfüllt an, weil die Körperverletzung im Laden von\n\n_ beiden Angeklagten gemeinschaftlich begangen ist (VA S. 34).\nGemeinschaftlichkeit setzt voraus, daß. mindestens zwei Personen als Mittäter an der Körperverletzung teilgenommen haben.\nBeihilfe genügt nicht (BGH IM StGB § 223. a Nr. 2 unter Hinweis auf RG L2192$, 213 Nr. 4; BGH VRS 14, 286). Grund für die\nStrafschärfung bei gemeinschaftlichen Vorgehen ist die Tatsache, daß das Zusammenwirken mehrerer die Gefährlichkeit\ndes Angriffs. erhöht (BEHSt 23, 122, 123).\n\nDie Angeklagten wirkten. im Verkaufsraum einverständlich\n\"zusanmen; als der Angeklagte “_ ) sich an die Ladentür\nstellte und der Zeugin Trap den Weg versperrte, um sie\nam Betreten des Geschäfts zu hindern (VA S. 18). Den Feststellungen ist. auch mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen,\ndaß U 2 dabei von dem Willen geleitet war, sich als Täter\nund nicht nur als Gehilfe an der Tat zu beteiligen, und daß\ner auch. insoweit die Tatherrschaft inne hatte. Angesichts des\ngemeinsamen Vorhabens, Frau TED nit der Tränengassprühdose\n| \"kampfıunfihig\" zu machen, reicht die Feststellung des TLand- |\n‚gerichts, KM habe während des späteren Vorgangs im\n'Iaden den gesamten strafrechtlichen Erfolg als’ eigenen nitverursachen wollen (UA S. 35), zur Abgrenzung der Mittäter-.\nschaft von der Beihilfe aus.\n\nIII. Auch die Strafzumessungserwägungen lassen keine\nRechtsfehler erkennen. Nunmehr sind jedoch Art. 89 Abs. 1\nund 3, 95 Abs. 3 des 1. StrRG zu berücksichtigen.\n\n“Pfeiffer Loesdau Mösl\nWoeäner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-13/1-str-311-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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