{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-10-02_1_StR_697_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-10-02","aktenzeichen":"1 StR 697/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"413 029\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 697/70 URTEIL\n13]>.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Revisor Rudolf CE zus TEE dei\nCD, Te, ze boren cz GE 1 9 55\n\nin RED,\n\nwegen Notzucht u.a.\n\nNer 1. ütrafsenat des Bundesgerichtshnfs hat in der\n\nSitzung vom 23. Mirz 1971, an der teilgeromnmen haben:\n\nBundesrichter loesdau\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Strickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsret ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EEEEED =us EEE\nals Verteidiger,\nJustizangesteilter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 2. Oktober 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung über die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die\nKosten des Rechtsmittels an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nMn\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge und wegen Fahrens in fahruntüchtigem Zustand zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr\nsechs Monaten und zwei Wochen Gefängnis verurteilt.\n\nAuf die Revision des Angeklagten hin hat der Bundesgerichtshof das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Körperverletzung\n\nmit Todesfolge verurteilt ist, sowie im gesamten Strafausspruch. Die weitergehende Revision hat er verworfen.\nEin anderes Schwurgericht, an das die Sache zurückverwiesen war, befand den Angeklagten der Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig und\nverurteilte ihn deshalb und wegen Fahrens in fahruntüchtigem Zustand zur gleichen Gesamtstrafe. Auch gegen\ndieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt.\n\nAuf sein Rechtsmittel hin hat der Bundesgerichtshof\n\nden Strafausspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte\nstatt zu Gefängnis zu Freiheitsstrafe von gleicher Dauer\nverurteilt ist. Zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten des Rechtsmittels hat er die Sache an eine Strafkammer zurückverwiesen. Die weitergehende Revision hat er verworfen.\n\nDie Strafkammer hat nach neuer Verhandlung die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die vom Generelbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft\nmit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\n-4 -\n\nDas angefochtene Urteil kann nicht bestehen\nbleiben, weil die besonderen Umstände im Sinne des\n8 23 Abs. 2 StGB nicht hinreichend dargetan sind.\n\nI. In rechtlich unangreifbarer Weise bejaht das\nlandgericht die Voraussetzungen des 8 23 Abs. 1 StGB.\nEs hält die zur Aburteilung stehende strafbare Handlung\nfür eine einmalige Gelegenheitstat. Den Angeklagten\nkennzeichnet es als einen strebsamen unä tüchtigen\nMenschen, der bislang unbestraft war und allseitige\nAchtung genoß. Eine allgemeine und besondere Rückfallgefahr schließt es aus. Die Erwartung künftigen Wohlverhaltens ist damit ausreichend begründet.\n\nII. Dagegen tragen die Erwägungen zu 8 23 Abs.2 StGB\ndie getroffene Entscheidung nicht.\n\n1. Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die zwischen einem und zwei Jahren liegt,\nnur dann zur Bewährung aussetzen, wenn besondere\nUmstände sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit\ndes Täters vorliegen. Der Gesetzgeber bestimmt als Obergrenze für den Regelfall der Strafaussetzung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr. Höhere Strafen deuten in\nder Regel auf einen erheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat hin, der es aus Gründen des Rechtsgüterschutzes unangebracht erscheinen läßt, die Vollstreckung\nauszusetzen (BGH NJwW 1971, 151 Nr. 18). Lediglich als\nAusnahme und \"in engem Umfang\" (Erster schriftlicher\nBericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform,\nBT.-Drucks. V/4094 S. 11) sieht § 25 Abs. 2 StGB in\nsolchen Fällen die Möglichkeit der Aussetzung vor (vgl. i\n\ndazu im einzelnen BGH aaO).\n\n-5r\n>, Die Krörteruns der Straflkanmer 1äßt die Möglichkeit eincs kechtsirrtums olfen. Das Landgericht wertet\nals besondere Umstände in der Tat, daß eine Frau den\nAngeklagten als Kraftfahrer mitten in der Nacht ohne\nersichtlichen Grund anhielt und um Mitnahme pat, sowie\ndie alkoholbedingte Enthemmung bei einer Blutalkoholmenge von 1,6 %o. Das allein reicht jedoch nicht aus.\nDas Anhalten eines KraftfahrerS durch eine Frau, auch\nzu nächtlicher Stunde, schafft noch keine Ausnahmelage,\ndie zu einer wesentlich günstigeren Beurteilung einer\nbrutalen, mit massivem Würgen verbundenen Notzucht führt.\nDie Bitte um Mitnahme ist ein alltäglicher und häufiger\nVorgang, der einen Mann keineswegs in einen schwierigen\ninneren Widerstreit stürzen muß. Das gleiche gilt für\ndie Enthemmung durch Alkohol (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1970 - 1 stR 420/70)»\n\nRechtlichen Bedenken begegnet auch, daß die Strafkammer im Verlust der Beamtenstellung einen besonderen\nUmstand in der Persönlichkeit des Angeklagten erblickt.\nFbensowenig wie bei der Bestrafung eines Beamten berücksichtigt werden darf, daß er bei einer Freiheitsstrafe\n\nvon einen Jahr und darüber seine Beamtenrechte verliert\n\n-6 -\n\n(BGH, Urteile vom 17. August 1962 - 4 StR 248/62;\nvom 7. April 1970 - 1 StR 487/69 für Berufssoldaten),\ndarf diese Tatsache als besonderer Umstand im Sinne\ndes § 23 Abs. 2 StGB gewertet werden.\n\nILoesdau Mösl Pikart\n\nWoesner Sstrickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-02/1-str-697-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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