{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-09-29_1_StR_78_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-09-29","aktenzeichen":"1 StR 78/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"42\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 78/70 URTEIL\n29.9.\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den kaufmännischen Angestellten Kurt Da uuEEEEEEREED\naus DD, seboren zn EM. END 911 in sem,\n\n2. den Zuchtwart Georg O Ep aus Era, Landkreis\nCB, geboren an ER. EM 1911 in Ki,\n\n- Sachbezeichnung: Schuster u.a. -\n\nwegen Mordes u.a.\n\n8\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. September 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Wiefels\n\nLoesdau\n\nPikart\n\nDr. Woesner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof >\n\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEEEED au: EEE WERE\nals Verteidiger des Angeklagten Do:\nRechtsanwalt Dr. EEE au: ED\nals Verteidiger des Angeklagten OB,\nTustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten OB gegen\ndas Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Memmingen vom 10. Juli 1969 wird\n\nverworfen.\n\nJedoch tritt an die Stelle der verhängten\n\nZuchthausstrafe Freiheitsstrafe von gleicher\nDauer. Der Verlust der bürgerlichen Ehren-\n\nrechte entfällt. Dem Angeklagten ist die\n\nFähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter\n\nauf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.\n\n42\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das vorbezeichnete Urteil mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit das\nVerfahren gegen den Angeklagten Dannenberg\neingestellt worden ist.\n\nDie Sache wird in diesem Umfang zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das\nSchwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten OD wegen\nMordes in drei Fällen zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt\nund ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt; im übrigen\nhat es ihn freigesprochen und das Verfahren wegen Verjährung\neingestellt. Seine Revision wendet sich mit Verfahrensrügen\nund der Sachbeschwerde vergeblich gegen die Verurteilung.\n\nDas Verfahren gegen den Angeklagten Dow hat\ndas Schwurgericht im Fall II 1o der Anklage (Abschn. BI3\nder Urteilsgründe) wegen Verjährung eingestellt; im übrigen\nhat es ihn freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft\ngreift die Einstellung an; sie beanstandet das Verfahren und\nrügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\ngreift durch.\n\nA. Revision des Angeklagten OB\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5\nStPO ist nicht gegeben. Selbst wenn, wie behauptet,\nder Mitangeklagte ICE sich während eines Teils\nder Vernehmung des Zeugen Ian@® nicht im Sitzungssaal aufhielt, kann sich der —hierbei anwesende -\nBeschwerdeführer nicht darauf berufen (BGH, Urteil\nvom 10. Oktober 1961 - 5 StR 337/61 - im Anschluß an\nRGSt 38, 272, 274). Daß die Anwesenheit IB sonst\neinen Verfahrensmangel - etwa die Beeinträchtigung\ndes Fragerechts gegenüber diesem Mitangeklagten -\nbegründet habe, behauptet die Revision nicht.\n\n2. Die Revision behauptet, Oberamtsrichter Dr.\nIB habe an einem Nachmittag des 25. Juni ,\ndes 26. Juni oder des 1. Juli 1969 mehr als eine Stunde\nwegen Übermüdung und Schlafes der Verhandlung nicht\nfolgen können; er sei während dieses Zeitraums bei\nzurückgesunkenem Kopf und geschlossenen Augen vom\nSchlaf übermannt gewesen. Es kann offenbleiben, ob die\nRüge - angesichts der Ungewißheit des Datums -— mit der\nBestimmtheit vorgetragen worden ist, die bei der Dauer\nder Hauptverhandlung, der Beteiligung mehrerer Angeklagter und der Behandlung verschiedener Tatgeschehen\nerforderlich gewesen wäre. Denn ein Verfahrensverstoß im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO ist nicht erwiesen.\n\nNach der dienstlichen Äußerung des Richters war er\nan einem genannten Tage während einiger Sekunden \"eingenic\nhatte sich dann aber sofort wieder in der Hand; er führt\nan, daß er die Erklärungen der Angeklagten zu den an diesel\n\n5 - 48\n\n» Nachmittag verlesenen Aussagen schriftlich festgehalten\n' und Aufzeichnungen über vorher nicht bekannte Vernehmungs-\n_ niederschriften gemacht habe. Schließlich weist er darauf\n\nhin, daß die Protokolle abwechselnd von den drei Berufsrichtern verlesen wurden, so daß jeder Richter innerhalb einer Stunde ein- bis zweimal an der Reihe war. Der\nVorsitzende, der andere richterliche Beisitzer und der\nStaatsanwalt bestätigen diese Bekundung. Sie haben nicht\nbemerkt, daß Oberamtsrichter Dr. IciB zeschlafen\nhabe.\n\nDiese dienstlichen Äußerungen vermitteln dem Senat\nein hinreichend klares Bild der Vorgänge; auf die weiterhin vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise kommt es\numso weniger an, als die Zeugen wegen ihrer weiteren Entfernung vom Richtertisch nicht so zuverlässige Beobachtungen machen konnten wie die richterlichen Mitglieder\ndes Schwurgerichts und der Staatsanwalt.\n\nEs ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht davon\nauszugehen, daß Oberamtsrichter Dr. IciB nicht\nwährend eines erheblichen Zeitraumes fest geschlafen\nhat (BCHSt 2, 14; BGH NJW 1962, 2212 Nr. 15) oder sonst\nmehr als vorübergehend in seiner Aufmerksamkeit beeinträchtigt gewesen ist.\n\n3. Die Aufklärungsrügen greifen nicht durch.\n\na) Wenn die Revision zum Nachweis dafür, daß keine\nLeichen auf dem Gelände des lagers verscharrt worden seien,\nExhumierungsarbeiten für angezeigt hält, so ist ihr\nentgegenzuhalten, daß sich solche Maßnahmen 26 Jahre\nnach der Tat dem Schwurgericht nicht aufdrängten. Im\nübrigen hat der Tatrichter die andere Möglichkeit, daß\ndie Toten aus dem lager abtransportiert worden sind,\nnicht ausgeschlossen (UA S. 63).\n\nb) Die weiteren Aufklärungsrügen scheitern schon\ndaran, daß -— soweit überhaupt Beweismittel angeführt\nwerden -— diese in der Hauptverhandlung benutzt worden\nsind. Der Angeklagte und seine Mitangeklagten sind eingehend vernommen worden. Die Revision kann aber nicht darauf\ngestützt werden, daß ein in der Hauptverhandlung benutztes\nBeweismittel nicht ausgeschöpft worden sei (BGHSt 4, 125,\n126; 17, 351); ein Sonderfall der in der letztgenannten\nEntscheidung bezeichneten Art liegt nicht vor.\n\nDas gilt auch für den Fall Kg (Abschn. B I 7 der\nUrteilsgründe). Den Zeugen REP hat das Schwurgericht\nvernommen, Der insoweit weiterhin behauptete Verstoß\ngegen § 267 StPO ist nicht ersichtlich.\n\nII. Auch die Sachbeschwerde hat keinen Erfolg.\n\n1. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit\nden Aufklärungsrügen und in weiteren Ausführungen die\nBeweiswürdigung beanstandet, kann er nicht durchdringen.\nEs trifft nicht zu, daß der Tatrichter in wesentlichen\nPunkten ungenaue oder lückenhafte Feststellungen getroffen\noder andere Möglichkeiten der Würdigung übersehen habe.\nWas die Revision hierzu im einzelnen vorträgt, sind im\nwesentlichen eigene Schlußfolgerungen, die von denen\ndes Schwurgerichts abweichen.\n\n2. Die Rechtsanwendung auf den festgestellten Sachverhalt ist bedenkenfrei. Insbesondere ist die Annahme\nniedriger Beweggründe in den Fällen B I 5 und 7 und der\nGrausamkeit im Fall B I 6 der Urteilsgründe nicht zu beanstanden. Das im letztgenannten Fall festgestellte\nTatgeschehen war so geartet, daß sich daraus die unbarmherzige Gesinnung des Angeklagten ohne weiteres ableiten\n\nließ. Eine solche Gesinnung ist auch nicht unvereinbar\nmit dem Wunsch, durch ein warnendes Beispiel andere Häftlinge von der Flucht abzuschrecken. Die Ausführungen zur\nNichtanwendung des § 213 StGB gehen ins Leere, weil diese\nVorschrift auf das Verbrechen nach § 211 StGB keine\nAnwendung findet.\n\n3. Der Strafausspruch muß gemäß Art. 1 Nr. 14,\nArt. 89 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 3 des 1. StrRG berichtigt\n\nwerden. Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.\n\nB. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Verfahrensrüge kann unerörtert bleiben, weil\ndie -— vom Generalbundesanwalt vertretene - Sachbeschwerde\ndurchgreift.\n\nDas Schwurgericht nimmt an, der Angeklagte Ton\n\nhabe im Fall B I 5 der Urteilsgründe zur Tötung von\nmindestens 15 Juden Hilfe geleistet (UA S. 30, 31, 212).\nDie Taten hat es als Mord angesehen, bei dem Angeklagten\nals einem Gehilfen jedoch nicht feststellen können, daß\ner selbst aus niedrigen Beweggründen oder grausam gehandelt habe (UA S. 221, 222). Der Tatrichter hat deshalb\ndie für Totschlag geltende Verjährungsfrist von 15 Jahren\nfür maßgeblich gehalten und das Verfahren eingestellt\n\n(UA S. 224).\n\nDieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie\ndie Revision mit Recht geltend macht, ist das Tatbestandsmerkmal \"grausam\" des § 211 StGB tat-, nicht\ntäterbezogen, das nicht unter § 50 Abs. 2 n.F. StGB\nfällt. So hat der Bundesgerichtshof diese im Urteil\nBGHSt 22, 375 noch offengelassene Frage (vgl. Seite\n382 aa0) inzwischen mehrfach entschieden (Urteile\n\nvom 27. Oktober 1969 - 2 StR 636/68 - insoweit in BGHSt\n\n48\n\n23, 123 nicht abgedruckt -, vom 28. Jamuar 1970 - 2 StR\n337/68 -, vom 5. Februar 1970 - 4 StR 272/68 - insoweit\nin BGHSt 23, 224 nicht abgedruckt - und vom 7. April 197\n5 StR 100/69 - ). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Hiernach ist auf die Beihilfe zu einer grausamen Tötung § 50 Abs. 2 n.F. StGB nicht anzuwenden, so\ndie Verjährung erst nach 20 Jahren eintritt. Da die Frist\nam 1. Januar 1950 zu laufen begann (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 - BGBl I 315; vgl. dazu BVert\n25, 269), war die Strafverfolgung bei Inkrafttreten des\n§ 67 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung des 9. Strafrechts\nänderungsgesetzes vom 4. August 1969 (BGBl I 1065) noch\nnicht verjährt.\n\nDie Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagte\nDannenberg kann deshalb nicht bestehen bleiben.\n\nPfeiffer Wiefels Loesdau\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-09-29/1-str-78-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-09-29/1-str-78-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:20.601466+00:00"}}