{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-09-29_1_StR_290_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-09-29","aktenzeichen":"1 StR 290/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES.\n\n1 StR 290/70 URTEIL\nAa. |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauschlosser Gerd B WEB au: SCHE, geboren\nam. WEB 1945 in OD, zur Zeit in Untersuchungshaft, |\n\nwegen Totschlags\n\ngt\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. September 1970, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Wiefels\nBundesrichter loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\n| als beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. @MEMEB bei der Verhandlung,\nOberstaatsanwältin EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwältin. EEND-gp au: GEEEEERED\nals Verteidigerin,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird das Urteil des Schwurgerichts bei dem\nTandgericht Saarbrücken vom 10. Dezember 1969\nmit den Feststellungen aufgehoben. Die\n\nSache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nNach den tatsächlichen Feststellungen hat der Angeklagte den homosexuell veranlagten Angestellten Mei\n\nnach dem Verlassen einer Bar mit einem Leinenstreifen\nerdrosselt, ohne daß der Anlaß der Tat und ihr Ablauf\n\nim einzelnen geklärt werden konnten. Das Schwurgericht\nhat dabei die Einlassung des Angeklagten, er habe Mn\nnur verletzen, nicht aber töten wollen, als unwiderlegt\nerachtet und ihn infolgedessen lediglich wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Gefängnisstrafe von\ndrei Jahren verurteilt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die vom General.\nbundesanwalt vertreten wird, bat mit ihrer Sachbeschwerde\nErfolg.\n\nOb die Urteilsbägründung, wie die Revision meint, an\nWidersprüchen leidet, kann dahingestellt bleiben, weil ein\nanderer rechtlicher Gesichtspunkt zur Aufhebung führt. Der\nTatrichter war verpflichtet, den festgestellten Sachverhal\nsoweit er bestimmte Schlüsse zugunsten oder zuungunsten de:\nAngeklagten nahelegte, in den Entscheidungsgründen erschöpfend zu würdigen (vgl. BGH NJW 1959, 780 Nr. 16;\n\nBGH, Urteil vom 2. Juni 1970 - 1 StR 109/70). Schon in\ndieser Hinsicht geben die Darlegungen des Schwurgerichts\nAnlaß zu durchgreifenden Bedenken.\n\nDas Sohwurgericht hält für unwiderlegt, daß der\nAngeklagte vor oder bei der Tat einem sexuellen Angriff\ndos MEEEEMEB ausgesetzt war (UA S. 9, 10). Dagegen hat es\ndie Schilderung, die der Angeklagte dem Ablauf des Tatgeschehens gegeben hatte, nicht in allen Teilen für wahr\ngehalten und sich insbesondere entgegen seiner Einlassung\ndavon überzeugt, daß er den Knoten des um den Hals seines |\ngeschlungenen Leinenstreifens fest zugezogen hat (TA S. 9):\nZu alledem führt das Urteil aus, die Hauptverhandlung habe\nkeine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erbracht, daß der\nAngeklagte den Vorsatz hatte, MB zu töten; insbesonde!\nhabe sich das Gericht außer Stande gesehen, diesen Schluß\naus der Intensität des Vorgehens des Angeklagten zu ziehen:\n\nweil dieses Verhalten, namentlich in Zusammenhang mit dem\nvon MB geführten sexuellen Angriff und im Hinblick\n\nauf die alkoholische Beeinflussung des Angeklagten, auch\n\nauf anderen Ursachen und Intentionen beruhen könne (UA S. 10).\nDiese Ausführungen lassen nicht erkennen, daß das Gericht\nsich auch mit der Frage beschäftigt hat, ob nicht bereits.\ndie ungewöhnliche Verwendung des — als Abwehrmittel nur\nbedingt brauchbaren — Leinenstreifens an sich den Gedanken\nan eine den Bereich der Körperverletzung Überschreitende\nTäterabsicht nahelegte. Dahingehende Erörterungen drängten\nsich umso mehr auf, als das Urteil feststellt, daß der\nAngeklagte sich nicht damit begnügte, den Kopf des Opfers\nmit dem einfach um den Hals gelegten Streifen hochzuziehen,\nsondern daß er - nachdem Versuche dieser Art tehlgeschlagen\nwaren - dazu Überging, die Enden des Streifens zu verschlingen und den entstandenen Knoten mit beiden Händen\n\nfest zuzuziehen, obwohl er, wenn es ihm etwa nur auf die\nAbwehr MED angekommen wäre, andere, wesentlich einfachere\nund offensichtlich ungefährlichere Maßnahmen hätte anwenden\nkönnen (UA S. 7/8, 9). Dabei war zu berücksichtigen, daß der\nAngeklagte den Knoten so fest zugezogen hatte, daß sogar\n\nim Nacken des Opfers Verletzungsspuren gesetzt wurden\n\n(VA S. 9).\n\nEs kommt hinzu, daß das Schwurgericht nicht einmal\n\nklar erkennen läßt, ob es sich dayon überzeugt hat, daß\nder Angeklagte den lLeinenstreifen verwandte, um sich gegen\neinen sexuellen Angriff MB zur Wehr zu setzen. So\nrechtfertigt das Urteil zwar die Freistellung des Angeklagten vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung u.a. nit der\nErwägung, allein schon wegen seiner alkoholischen Beeinflussung könne er \"die Grenzen der erforderlichen Verteidigung\nüberschritten haben, ohne den Tod MED zu wollen\"\n(UA S. 10), es hält den Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung aber aufrecht, ohne hierbei den sich nach der\nEinlassung des Angeklagten aufdrängenden Einwand des Handelns\nin Notwehr auch nur gu erörtern (UA S. 11). Lediglich\n\n. sungserwägungen findet sich der Hinweis,\n\ndaß der Angeklagte von MB unniderlegt \"provoziert\"\nworden sei (UA S. 12). Auch in dieser Richtung erwecken\ndie Urteilsgründe Zweifel, ob das Schwurgericht die festgestellten Tatumstände erschöpfend gewürdigt hat. Insoweit\nkann die Revision auch zugunsten des Angeklagten wirken\n(vgl. § 301 StPO).\n\nNach alledem ist das Urteil mit den Feststellungen\naufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.\n\nPfeiffer Wiefels Lossdau\n\n’Pikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-09-29/1-str-290-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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