{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-09-22_1_StR_299_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-09-22","aktenzeichen":"1 StR 299/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"tr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n| StR 299/70 URTEIL\n\n119\nin der strafsache\n\ngegen\n\nden ehemaligen Kaufmann Helmut Sch EEunEEn\naus How, sevoren an. EB 312 in oa,\nKreis Al (Tre)\n\n- Sachbezeichnung: Kb u.a. -\n\nwegen versuchten Mordes\n\n47\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. September 1970, an der teilgenommen\nhaben: |\n\nBundesrichter loesdau\n| als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Zipfel\nBundesrichter Meise\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EMEB in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. ME bei der Verkündung\n| als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt CE =u: EEE\nals Verteidiger,\nJustizangestellter EEE\n| als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Reeht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Schn>\ngegen das Urteil des Schwurgerichts bei\ndem Landgericht Ulm (Donau) vom 8, September 1969 wird verworfen. Jedoch wird\nbei ihm und dem Mitangeklagten KB der\n‚Strafausspruch dahin berichtigt, daß an\ndie Stelle der verhängten Zuchthausstrafen\nFreiheitsstrafen von gleicher Dauer treten.\nZugleich ist beiden Angeklagten für die\nDauer von fünf Jahren die Fähigkeit aberkannt, öffentliche Ämter zu bekleiden.\n\nDer Beschwerdeführer Sch nat die\nKosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGr ü nd e:\n\nDas Schwurgericht bat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu einer Zuchthausstrafe von sechs Jahre\n\nverurteilt. Ihm ist zur Last gelegt worden, Anfang\n\nSeptember 1945 als Kommandoführer des Konzentrationslagers VE U (TEE) einen unbekannten jüdische\nHäftling mit bedingtem Tötungsvorsatz in schwerster Wei:\n- Fußtritte in die Halspartie - mißhandelt zu haben.\n\nWegen desselben Schuldvorwurfs hatte bereits das Schwur-\n' gericht bei dem Landgericht Hechingen den Angeklagten\n\nam 18, März 1966 verurteilt. Das letztgenannte Urteil\n\nwar auf die Revision des Angeklagten durch Beschluß\n\ndes Senats vom 18. Juli 1967 (1 StR 687/66) aus ver-.\nfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben worden.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der Verletzung\nformellen und sachlichen Rechts gerügt wird, bleibt\n\nnunmehr ohne Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, am Nachmittag des 26. Februar 1969 sei in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers verhandelt worden, bedaı\nkeiner Erörterung mehr; diese Rüge ist in der Hauptver-\n\n3\n\nhandlung zurückgenommen worden.\n\n2. Die Revision rügt, daß der Zeuge VE entgegen\ndem Antrag der Verteidigung, ihn nach § 61 Nr. 2 StPO\nunvereidigt zu lassen, unter Eid vernommen worden sei.\nDieser Einwand greift nicht durch. Ob bei einem Verletzten, der als Zeuge vernommen worden ist, von der\n\n4\n\nVereidigung abgesehen werden soll oder nicht, ist\n\neine Frage des tatrichterlichen Ermessens, deren\nEntscheidung vom Revisionsgericht grundsätzlich nicht\nnachgeprüft werden kann (vgl. Kleinknecht, StPO 29. Aufl.\n8 61 Anm. 5). Anhaltspunkte für eine mißbräuchliche\nHandhabung der Trmessensfreiheit legt die Revision\n\nnicht dar.\n\n3, Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer\nweiterhin die Verlesung der Niederschriften über die\nkommissarische Vernehmung der in den USA lebenden\nZeugen Alwin und G. WERE vor den deutschen Generalkonsulaten in Chicago und New York. Da beide Zeugen\nerklärt hatten, sie seien aus gesundheitlichen Gründen\nnicht imstande, zur Hauptverhandlung zu erscheinen,\nhat das Schwurgericht zu Recht § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO\nangewandt. Eine nochmalige kommissarische Vernehmung\n\nder Zeugen von Amts wegen anzuordnen, lag keine erkennbare Veranlassung vor. Daher kommt auch eine Verletzung\nder Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht in\nBetracht.\n\n4. Auch soweit die Revision die Ablehnung des in\nder Verhandlung vom 9. Juni 1969 gestellten Beweisamtrags auf Vernehmung von zwölf weiteren Zeugen rügt,\nkann sie keinen lirfolg haben. Die von der Revisionsbegründung mitgeteilten Ablehnungsgründe - bereits\nerfolgte Vernehmung in der Hauptverhandlung (Ki,\nSm), frühere Vernehmung und Verlesbarkeit der\nAussagen (Weil, Dr. Te, DB, Ni ,\nvi, CU, 3. Da, DraiiimB, 5. SED),\nWahrunterstellun® (Dr. GEB) - halten alle der\n\nrechtlichen Nachprüfung stand. Daß ein Beweisamtrag\n\n-5 -\n\nauf nochmalige Vernehmung eines bereits früher vernommenen Zeugen grundsätzlich auch mit der Begründung\nabgelehnt werden kann, daß einer der gesetzlichen\nGründe für die Verlesung der Niederschrift über die\nerfolgte Vernehmung vorliege, ist anerkannten Rechts\n(RGSt 51, 20; 57, 322; BayObLG NJW 1960, 687; vel.\nauch BGH GA 1961, 277). Eine Ausnahme erfährt dieser\nGrundsatz nur insofern, als die Aufklärungspflicht\nunter Umständen gebieten kann, den Zeugen noch einmal\npersönlich zu vernehmen, wenn das möglich und angesichts der Bedeutung der Beweisfrage unter Berücksichtigung der Hindernisgründe erforderlich erscheint.\nAnhaltspunkte für eine solche Ausnahme liegen hier\naber nicht vor. Im Falle des Zeugen Dr. C@BEB war\ndas Gericht auch nicht gehindert, die Ablehnung des\nBeweisamtrages mit einer veränderten Begründung zu\nwiederholen. Die hier schließlich vorgenommene Wahrunterstellung unterlag der freien Beweiswürdigung\nund verpflichtete das Gericht nicht, aus den unterstellten Tatsachen dieselben Schlüsse zu ziehen wie\nder Revisionsführer sie ziehen möchte.\n\n5. Auch die Ablehnung des Beweisamtrages auf Vernehmung des in Südafrika lebenden Zeugen PM unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\nDieser Zeuge, von dem die Verteidigung annahm, daß\ner in der fraglichen Zeit Lagerältester gewesen sei,\nsollte als solcher bekunden, daß der dem Angeklagten\nzur Last gelegte Vorfall sich nie ereignet habe. Der\nVorsitzende des Schwurgerichts hatte zunächst erheblich\nAnstrengungen unternommen, um den Zeugen für die Hauptverhandlung zu gewinnen oder ihn wenigstens zu veranlassen, sich für eine kommissarische Vernehmung durch\ndas deutsche Generalkonsulat in Kapstadt zur Verfügund\n\nrr\n\nzu stellen. Als diese Bemühungen alle vergeblich\n\nblieben - FEB hatte jeder Vernehmung durch deutsche\nStellen wegen der damit für ihn verbundenen seelischen\nBelastungen aus gesundheitlichen Gründen widersprochen -,\nentschied sich das Gericht dafür, den Beweisamtrag wegen\nUnerreichbarkeit des Zeugen abzulehnen, wobei es ausführte, daö die Wahrnehmung der letzten noch offenen\nMöglichkeit, ein südafrikanisches Gericht um die Vernehmung des Zeugen zu ersuchen, zu einer auch im Hinblick\nauf die zweifelhaft gewordene Bedeutung der zu erwartenden Aussage unzumutbaren Verzögerung führen würde. Dieser\nAblehnungsbeschluß wurde nach Eingang eines Schreibens\nvom 25. August 1969, in dem PB zanz entgegen dem\nSinn des Beweisamtrages über die Tätigkeit des Angeklagten im Lager VB @& vo: 1astende Angaben gemacht\nhatte, ohne allerdings zur eigentlichen Beweisfrage\n\netwas ausführen zu können, inhaltlich aufrechterhalten.\n\nDieses Verfahren kann entgegen der Ansicht der\nRevision rechtlich nicht beanstandet werden. Die Frage,\nob ein ausländischer Zeuge, der es ungeachtet aller\nBemühungen um seine Herbeischaffung endgültig ablehnt,\nsich von einem deutschen Gericht vernehmen zu lassen,\nals \"unerreichbar\" im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO anzusehen ist, hat der Tatrichter unter besonderer Berücksichtigung seiner Aufklärungspflicht nach eigenen,\npflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden; dabei ist er\nnicht gehindert, auch auf die Bedeutung der erwarteten\nAussage an sich und auf die mögliche Herabminderung\nihres Wertes durch die besonderen Umstände einer kommis-.\nsarischen Vernehmung Bedacht zu nehmen (vgl. BGHSt 13,\n300 = BGH IM StPO § 244 Abs. % - Nr. 16 mit Anm. Geier;\nBGHSt 22, 1135 BGH Urteil vom 9. Juli 196% - 1 StR 254/65).\n\n- 7 -\n\nEin Ermessensfehler ist nicht dargetan. Nachdem der\nZeuge schriftlich erklärt hatte, daß er zwar im Herbst\n1943 als gewöhnlicher Häftling - nicht als Lagerälteste;\nin VEREIN gewesen sei und von dem durch die Hauptbelastungszeugen AB und An geschilderten Vorfall\nnichts wisse, daß er anderseits aber auch nicht genauer\nsagen könne, wann er in das Lager gekommen sei, hatte\ndie Verteidigung von ihm in den wesentlichen Punkten\nder Anklage keine Entlastung im Sinne des gestellten\nBeweisamtrags zu erwarten. Nach dem Inhalt der mit ihm\ngeführten Korrespondenz war vielmehr mit Sicherheit\nanzunehmen, daß PB den Angeklagten - zumindest im\nHinblick auf andere Vorfälle und auf sein allgemeines\nVerhalten gegenüber den Häftlingen seines Lagers -\nausschließlich belasten werde. Unter diesen Umständen\nkonnte das Schwurgericht davon ausgehen, daß sich der\nmit dem allein noch möglichen Rechtshilfeverfahren\nverbundene materielle und zeitliche Aufwand selbst\n\nbei Berücksichtigung aller Belange des Angeklagten\nnicht lohnen würde.\n\n6b. Die Rüge, daß das Gericht das mit der Behandlur:\ndes Falles PER zusammenhängende Ablehnungsgesuch zu\nUnrecht zurückgewiesen habe, ist offensichtlich unbegründet. Die Mitteilung sachlich abgefaßter Beweisfragen an einen ausländischen Zeugen, die - wie hier -\noffensichtlich nur zu dem Zweck geschieht, über den ‘\nGegenstand des Verfahrens zu unterrichten, ist ohne\nweiteres vertretbar und deshalb nicht geeignet, die\nBesorgnis der Befangenheit zu begründen. Soweit der\nBeschwerdeführer bereits in diesem Zusammenhang eine\nVerletzung des rechtlichen Gehörs rügt, indem er behaup!\nvon den hierzu eingeholten Äußerungen nicht rechtzeiti£\n\nA\n\ninformiert worden zu sein, setzt er sich in Widerspruch\nzum Hauptverhandlungsprotokoll, das die ordnungsgemäße\nBekanntgabe der dienstlichen Äußerungen ausweist.\n\n7. Soweit die Revision noch die Zurückweisung\neines weiteren Ablehnungsgesuchs rügt, muß ihr Vorbringen ebenfalls erfolglos bleiben. Auch die Entgegennahme des schriftlichen staatsanwaltliichen Plädoyers\ndurch das Gericht bot keinerlei Veranlassung, ernstlich\nan der Unparteilichkeit der Richter zu zweifeln. Im\nübrigen ist auch hier eine Verletzung des rechtlichen\nGehörs nicht dargelegt.\n\nII. Sachrüge\n\nDas Urteil hält zugleich der Sachbeschwerde stand.\n\nDaß das Schwurgericht sich unter voller Berücksichtigung der Beweisschwierigkeiten, die sich der Aufklärung\ndes weit zurückliegenden Tatgeschehens entgegenstellten,\nvon der Täterschaft des Angeklagten im vorliegenden Fall\nüberzeugt hat, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet\nwerden. Auch die Beweiswürdigung zum inneren Tatbestand\nunterliegt keinen rechtlichen Bedenken.\n\n-9 -\n\nDer gegen den Angeklagten ergangene Schuldspruch,\nbesteht daher zu Recht. Auch die Strafzumessung läßt\nkeine Rechtsfehler erkennen. Nach alledem ist die\nRevision mit den aus Art. 95 Abs. 3 in Verb. mit\nArt. 89 Abs. 1 des 1. StrRG folgenden Maßgaben zu\nverwerfen.\n\nLoesdau Mösl Pikart\n\n(zugleich für Herrn\n\nBundesrichter Meise, .\n\nder wegen Urlaubs orts- Zipfel\nabwesend und daher ver-\n\nhindert ist zu unter-\n\nschreiben).","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-09-22/1-str-299-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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