{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-09-22_1_StR_114_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-09-22","aktenzeichen":"1 StR 114/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 114/70 URTEIL\n\nAue.\n\nin der Strafsache\n\n| gegen\n\nden Kaufmann Josef Le GENRE\ndort geboren am =. GB 1940,\n\n- Sachbezeichnung: EEE u.a. -\n\nwegen Sachhehlerei\n\naus ME,\n\na”\n\n'Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. September 1970, an der teilgenommen haben: |\n\n. Bundesrichter Loesdau\n\nals Vorsitzender,\n Bundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Zipfel\nBundesrichter Meise\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. GEEEEEEB in der Verhandlung,\nTandgerichterat Dr. EEE bei der Verkündung\n\n‘als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EEEmmD\n\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten ICE gegen\ndas Urteil des landgerichts Augsburg vom\n\n15. Oktober 1969 wird verworfen. Jedoch tritt\nan die Stelle der verhängten Gefängnisstrafe\nFreiheitsstrafe von gleicher Dauer.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten IcHEEEEEED wesen\nfortgesetzter Hehlerei zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis\n\nverurteilt. Ihm wird zur last gelegt, nach und nach zahlreiche Wertsachen, die der frühere Mitangeklagte HEEEED\n\naus dem Schloß des Fürsten OEmED-Sr@iiiiB gestohlen\nhatte, an sich gebracht und zu ihrem Absatz bei anderen\n\nmitgewirkt zu haben. Die Verurteilung HOEEEEED wegen Diebstahls ist rechtskräftig (Beschluß des Senats vom 30.7. 1970).\n\nDie Revision des Angeklagten ICE rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen\n\nRechts, bleibt aber ohne Erfolg.\n\nI.In formeller Hinsicht beschränkt sich die Revision\nauf den Einwand, die Strafkamer sei auf unzulässige Weise\nzu dem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte sich bereits\neiner Sachhehlerei schuldig gemacht habe, als er am 9. oder\n10. September 1968 von dem früheren Mitangeklagten HOMEEEB\nim Caf& \"ZB schiiD MU\" in MED Wertgegenstände\nzum Versetzen erhielt. Was der Beschwerdeführer hierzu im\neinzelnen vorträgt, ist jedoch nicht geeignet, den Bestand\ndes Urteils auch nur teilweise in Frage zu stellen.\n\nDie Revision meint zunächst, das Gericht habe es unter\nVerletzung seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPo)\n\nversäumt, die angeblichen Äußerungen des Angeklagten vor\n\nder Polizei am 4. November 1968 über sein Wissen von der\nHerkunft der ihm von HOMEm am 9. oder 10. September 1968\nübergebenen Brillanten und sonstigen Wertgegenstände hin-\n\n reichend aufzuklären; es sei gehalten gewesen, darüber\n\nden Zeugen Mag, der die damalige Vernehmung durchgeführt\nhatte, gründlicher als geschehen zu vernehmen. Dieses Vorbringen geht fehl. Mit der Behauptung, daß der Tatrichter\nein Beweismittel nicht ausgeschöpft habe, kann der Revisions‘\n\n-4-\n\nführer grundsätzlich nicht gehört werden (BGH NJW 1953, 836\nBr. 22; BGHSt 4, 125; 17, 351; BGH,Urteil vom 7.2.1961\n\n- 1 5tR 529/60). Anders verhielte es sich nur, wenn sich\naus dem Urteil selbst ergäbe, daß das Gericht der Beweisperson einen naheliegenden Vorhalt nicht gemacht hatte\n(BGHSt 17, 352, 353). So liegt es hier aber nicht. Die\nStrafkasmer ist entsprechend der Einlassung des Angeklagten\ndavon ausgegangen, daß dieser bei seiner ersten Begegnung\nmit HE in ME noch der Meinung war, die ihn über-\n. gebenen Wertsachen atammten aus dem Besitz des Fürsten U>\n(VA S. 9, 15). Sie hält lediglich das Vorbringen des Angeklagten für widerlegt, er habe geglaubt, daß es sich um\ngeschenkte Gegenstände handele. Hierzu führt das Urteil\nu.a. aus, ICE habe früher deutlich zu erkennen\ngegeben, daß er den Erzählungen HMM von den Geschenken\ndes Fürsten TEE nicht glaubte, zudem habe er gewußt, daß\nHABE wegen Diebstahla bei dem Fürsten TER zu einer\nlängeren Gefängnisstrafe verurteilt worden war (VA S. 14).\nNach alleden bestand zu einer näheren Erörterung der diesbezüglichen Angaben des Angeklagten vor der Polizei im\nRahmen der weiteren Urteilsbegründung kein Anlaß.\n\nDie von der Revision in diesem Zusammenhang weiterhin\nbehauptete - unzulässige - Verwertung der Niederschrift\nüber die Aussage des Angeklagten vor der Polizei ist\nnicht bewiesen. Die ins Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommene Bekundung des Zeugen Mag, er könne sich an\nEinzelheiten der \"das erste Mal\" am \"25,11.\" durchgeführten Vernehmung nicht erinnern (AS. 476), schließt nicht\naus, daß der Zeuge den wesentlichen Inhalt der gesamten\nVernehmung im Gedächtnis hatte und darüber von sich aus\noder nach Vorhalt des Protokolls ausgesagt hat. Daran\n\n-5-\n\nvermag der hierbei zutagegetretene Irrtum des Zeugen über\nden Beginn der von ihm durchgeführten Vernehmung - sie\nhatte in Wirklichkeit am 4. November 1968 begonnen (AS 141\n- ff) - nichts zu ändern.\n\nEinen Verstoß gegen § 261 StPO sieht die Revision\nin der Wiedergabe von Äußerungen, die der Angeklagte am\n13./14. November 1968 vor dem Ermittlungsrichter gemacht\nhatte (UA S. 13). Sie beanstandet insoweit, daß das\nProtokoll keinerlei Hinweis darauf enthalte, in welcher\nWeise diese Bekundungen des Angeklagten in die Hauptverhandlung eingeführt sein könnten; es fehle hier insbesondere auch an der Vernehmung der Verhörsperson. Auch\ninsoweit ist indessen ein Verfahrensverstoß nicht nachgewiesen. Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, hat der\nAngeklagte bei seiner Vernehmung zur Sache selbst eingeräunt, von EEE bereits während des gemeinsamen Aufenthalts im Gefängnis erfahren zu haben, daß er Schmuck\nvom Fürsten UgB besitze, den er zum Teil als Geschenk\nfür homosexuelle Beziehungen erhalten, zum Teil aber\ngestohlen habe (AS. 455). Das deckt sich im wesentlichen\nmit den im Urteil wiedergegebenen Bekundungen des Angeklagten vor dem Ermittlungsrichter (vgl. auch AS. 88).\nHiernach ist nicht auszuschließen, daß dem Angeklagten\nin der Hauptverhandlung die früheren Angaben im Ersittlungsverfahren vorgehalten worden sind.\n\nDa der Angeklagte sein Wissen um die zweifeihafte\nHerkunft der von ihm am 9. oder 10, September 1968\nempfangenen Wertsachen selbst eingeräumt und auch der\nfrühere Mitangeklagte EEE sich ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls in einer Weise eingelassen hatte,\n\n1”\n\ndie den Schluß erlaubte, IciiEEEEB sei über den strafbaren Vorerwerb von vornherein aufgeklärt gewesen (AS. 441,\n442; vgl. auch AS 91), hat die Strafkammer damit, daß\n\nsie von der Vernehmung des Ermittlungsrichters absah,. auch\nihre Aufklärungspflicht nicht verletzt.\n\nSoweit die Revision schließlich noch Verstöße gegen\n§ 255 StPO geltend macht, ist zu bemerken, daß diese Rüge\nnur vorsorglich für den Fall erhoben wurde, daB die erwähnten Vernehmungsprotokolle durch Verlesung in die\n‚Hauptverhandlung eingeführt sein sollten. Dafür ergibt\njedoch die Sitzungsniederschrift keinen Anhalt.\n\n‚II. Der sachlich-rechtlichen Nachprüfung hält das\nUrteil ebenfalls stand. Auch die Strafzumessungserwägungen\nbegegnen keinen rechtlichen Bedenken. Lediglich der Ausspruch\nüber die Strafart ist zu berichtigen.\n\nDie Revision des Angeklagten ist daher mit der aus\nArt. 95 Abs. 3 des 1. StrRG folgenden Maßgabe zu verwerfen,\n\nIoesdau mal Pikart\nzipfel Meise","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-09-22/1-str-114-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-09-22/1-str-114-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:20.461748+00:00"}}