{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-09-15_1_StR_409_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-09-15","aktenzeichen":"1 StR 409/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"44\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 409/70. URTEIL\n\n1a.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Karı M EB zus Yo dort\ngeboren am MR. EEE 923,\n\nwegen Anstiftung zum Meineid\n\n44\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. September 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter zipfel\nBundesrichter Meise\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB in Ger Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EEE 2.: GE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des landgerichts Mannheim vom\n21. November 1969 wird verworfen.\n\nJedoch wird das Urteil im Strafausspruch\ndahin berichtigt und geändert, daß an\nStelle der Gefängnisstrafe Freiheitsstrafe\nvon gleicher Dauer tritt und der Ausspruch\n.über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte sowie über die Unfähigkeit, als\nZeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, entfällt. Die Folgen\ndes § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n44\n\n- 3 _-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum Meineid zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr\nverurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung\nausgesetzt. Es hat zugleich auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von zwei Jahren und\nauf die dauernde Unfähigkeit des Angeklagten, als Zeuge\noder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, erkannt.\nVon dem Vorwurf der fortgesetzten Unzucht mit Abhängigen\nund der Freiheitsberaubung hat es ibn freigesprochen.\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte, soweit er verurteilt worden ist, die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Sein Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch.\n\nA. Ohne Erfolg bleiben die Rügen, die Strafkammer\nhabe Beweisamträge des Verteidigers zu Unrecht und mit\nunzulänglichen Begründungen abgelehnt und dadurch gegen\n8 244 Abs. 2, 3, 4 und 6 StPO i.V.m. § 34 StPO verstoßen.\n\n1. Der Beschluß über die Ablehnung des Antrages auf\nEinholung eines fachärztlichen Gutachtens über die von\nder Verteidigung in Abrede gestellte Glaubwürdigkeit der\nZeugin Giehl ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\na) Die Ablehnungsbegründung, daß die Strafkamner\ndie für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit erforderliche\nSachkunde besitze und keine Anhaltspunkte für eine die\nGlaubwürdigkeit berührende Erkrankung der Zeugin ersichtlich seien, entspricht den an einen solchen Beschluß nach\n88 34, 244 Abs. 6 StPO zu stellenden Anforderungen. Diese\n\n-A-\n\nsind nicht in allen Fällen gleich. Vielmehr werden sie\ndurch die Art und den Inhalt des jeweiligen Beweisamtrages sowie durch die Umstände des Einzelfalles bestimt\nund finden ihr Maß in dem Zweck, durch die Ablehnungsgründe die Beteiligten für ihr weiteres sachgemäßes\nProzeßverhalten ausreichend zu unterrichten und dem\nRevisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen (vgl.\nu.a. BGHSt 2, 284; BGH GA. 1957, 85). Dieser doppelte\nZweck ist entgegen der Auffassung des Beschwerde führers\ndurch den angegriffenen Beschluß erfüllt worden. Die\nStrafkammer hat kurz, aber für jedermann deutlich genug\nzum Ausdruck gebracht, daß sie sich in der lage sehe,\ndie Aussage dieser Zeugin auf ihren Beweiswert ohne\ndie Hilfe eines Sachverständigen zu würdigen, da kein\nAnhalt für eine krankhafte Beeinflussung der Zeugin\ngegeben sei. Darauf haben sich die Prozeßbeteiligten\neinrichten können; zugleich ist dem Revisionsgericht\ndie Beantwortung der Frage ermöglicht, ob das Landgericht den Beweisamtrag rechtsirrtumsfrei abgelehnt\nhat. Die übrigen in diesem Zusammenhang gegebenen Hinweise der Revision gehen fehl. Sie beschäftigen sich\nmit dem Ablehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit der _\nzu beweisenden Tatsache (§ 244 Abs. 3 StPO), auf den\nsich die Strafkammer gerade nicht berufen hat.\n\nb) Die ordnungamäßig begründete Ablehnung des\nBeweisamtrages nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO läßt einen\nRechtsfehler nicht erkennen. Die Beurteilung des Wertes\n‚von Zeugenaussagen gehört zu den wesentlichen Aufgaben\ndes Tatrichters. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat er\nsich nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen der Hilfe\nvon sachverständigen Personen nur in den Fällen zu\n\n44\n\n-5 -\n\nbedienen, in denen seine lebenserfahrung und Menschenkenntnis sowie etwaige Kenntnisse auf einzelnen besonderen Gebieten des Wissens und der menschlichen Tätigkeit nicht ausreichen (vgl. u.a. BGHSt 2, 163; 3, 27\nund 52; 8, 1305 LM StPO § 244 Abs. 4 Nr. 12). Bei\nerwachsenen Zeugen darf sich der Tatrichter, wie der\nerkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, die\nnötige Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit\nnur dann nicht zutrauen, wenn die Beweislage - etwa\ninfolge unaufklärbarer Widersprüche mehrerer Zeugen -\nbesonders schwierig ist (vgl. u.a. BGHSt 8, 130). Dies\ntrifft hier, wie die Urteilsgründe erkennen lassen,\nnicht zu.\n\nDie Strafkammer hat aufgetretene Widersprüche\nzwischen den Aussagen einzelner Zeugen, wie z.B.\nzwischen den Angaben der Zeugin CB und denen der\nZeugin TB, die die geschiedene Ehefrau und\nSchwiegermutter des Angeklagten ist, ohne Verletzung _\nvon Denkgesetzen aufgeklärt und im übrigen die umfangreiche Beweisaufnahme ersichtlich zu dem Zweck durchgeführt, die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin\nCB, die die einzige unmittelbare Zeugin war, sorgfältig zu prüfen. Soweit die Revision auch in diesen\nZusammenhang auf angebliche Widersprüche hinweist,\ndie aus dem in dem Verhandlungsprotokoll aufgenommenen\nErgebnis der Vernehmungen ersichtlich sein sollen,\nübersieht sie, daß das Revisionsgericht an das Ergebnis\nder Aussagen der Zeugen und Sachverständigen, wie überhaupt an das Ergebnis der Hauptverhandlung, gebunden\nist, wie es der Tatrichter in dem Urteil festgestellt\nhat, und nicht nachprüfen darf, ob die Feststellungen\nmit dem übereinstimmen, was die Sitzungsniederschrift\n\n-6 -\n\nüber den Inhalt der Aussagen angibt (vgl. BGHSt 21,\n149; BGH NJW 1966, 63 Nr. 22, jeweils mit weiteren\nNachweisen). Die Tatsache, daß die Zeugin GEB früher\nihre Angaben gewechselt und durch ihre Aussagen vor\nder Strafkammer nicht nur den Angeklagten belastet,\nsondern zugleich sich selbst des Meineides und möglicherweise auch eines Betruges bezichtigt hat, gehört\nentgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu den\nUmständen, die der Tatrichter aus seiner Erfahrung\nund Menschenkenntnis bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit sachgemäß zu beurteilen vermag, ohne die Hilfe\neines Sachverständigen in Anspruch nehmen zu müssen.\n\nce) Mit der Ablehnung, einen Sachverständigen\nhinzuzuziehen, hat die Strafkammer auch die allgemeine\nAufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nicht verletzt. Umstände, die zur Einholung eines solchen Gutachtens gedrängt haben, liegen hier nicht vor. Richtig\nist allerdings, daß die Zeugin Giehl in der Anklageschrift (Bl. 69 d.A.) bei der Darlegung über die Aufnahme in dem Hause des Angeklagten als \"Das 18-jährige\nMädchen, infolge leichter geistiger Zurückgebliebenheit\netwas hilflos ...\" bezeichnet worden ist. Die Revision\nübersieht indessen, daß der Tatrichter die Aussagetüchtigkeit der inzwischen 24 Jahre alt gewordenen Zeugin\nzu beurteilen hatte. Anhaltspunkte dafür, daß die Zeugil\n‘- für die Strafkammer erkennbar - durch eine geistige\nZurückgebliebenheit nicht in der lage oder doch jedenfalbehindert gewesen sei, die in Rede stehenden Vorgäng®\nwahrheitsgemäß zu schildern, hat der Beschwerdeführer\nnicht gegeben.\n\nft\n\n- T-\n\n2. Unzulässig ist die Beschwerde, das Landgericht\nhabe den Antrag vom 24. Oktober .1969 auf Einholung eines\nObergutachtens zu der Behauptung, der Angeklagte sei in\nder Zeit vom 6. Oktober 1965 bis zum 4. Februar 1966\nzeugungsunfähig gewesen, abgelehnt. Insofern fehlt es\nan der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen\nwörtlichen oder doch inhaltlichen Mitteilung des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses (vgl. u.a. BGHSt 3, 213).\n\n3. Ebenfalls unzulässig sind die Rügen, das Landgericht habe die Beweisamträge vom 11. November 1969\nauf Durchführung einer Fruktosebestimmung durch den\nLeiter der Universitäts-Hautklinik in MB sowie \"fürsorglich\" auf Durchführung einer Hodenbiopsie abgelehnt.\nHier läßt die Revision die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\ngebotene Angabe der Beweistatsachen vermissen.\n\n4. Anders verhält es sich mit der Beanstandung\nwegen der Ablehnung des Antrages auf Durchführung einer\n\"erneuten Spermienuntersuchung\". Hier ist aus dem Zusammenhang mit dem Beweisamtrag auf Einholung eines \"Obergutachtens\" über die Behauptung, der Angeklagte sei in der\nZeit vom 6. Oktober 1965 bis zum 4. Februar 1966 zeugungsunfähig gewesen, die erforderliche Mitteilung der Beweistatsache zu erkennen. Diesen Beweisamtrag hat das landgericht, wie die Revision ebenfalls oränungsmäßig mitteilt, mit der Begründung abgelehnt, daß hierzu bereits\nein Gutachten erstattet worden sei, das keine Widersprüche\nenthalten habe; es sei auch nicht dargetan, daß der genannte\nneue Sachverständige hinsichtlich der Beweistatsache über\nüberlegene Forschungsmittel oder neuere Erkenntnisse verfüge. Die Sachkunde des - bereits gehörten - Sachverständigen\n\n-8-\n\nProfessor Dr. S@EEB stehe nicht in Zweifel. Der\nAblehnungsbeschluß entspricht den oben angeführten\nErfordernissen nach § 244 Abs. 4 und 6 StPO i.V.m.\n\n§ 34 StPO und weist auch keine Rechtsfehler auf.\nInsbesondere ist nicht erkennbar, daß der von der\nVerteidigung benannte Leiter der Universitäts-Hautklinik in MOB über Forschungsmittel verfügt, die\ndenen des Sachverständigen Professor Dr. SEE,\n\ndes Leiters der der Universität HB angeschlossenen Hautklinik in Me, überiegen sind. Da keine\nder Prüfung des Revisionsgerichts zugänglichen Tatsachen\nvorgetragen sind, die dem Landgericht die Zuziehung\neines weiteren Sachverständigen hätten nahe legen\nmüssen, und sich derartige Umstände ebenfalls nicht\n\naus den Urteilsfeststellungen sowie aus der Beweiswürdigung ergeben, kann in der Ablehnung dieses Beweisamtrages auch keine Verletzung der allgemeinen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO gesehen werden.\n\n5. Die Rüge wegen der Ablehnung des Antrages, ein\nerbbiologisches Obergutachten einzuholen, ist nicht\ngerechtfertigt. Hierzu kann auf die Ausführungen zu\nNr. 4 verwiesen werden.\n\n6. Schließlich stellt auch die Ablehnung des Antra#\nauf Einholung eines Gutachtens von Professor Dr. Sch\ndie das Landgericht mit dem Hinweis der Unerheblichkeit\nfür die Entscheidung begründet hat, keinen Verstoß gege\ndie genannten Verfahrensbestimmungen dar. Die Verteidigung hatte beantragt, das Gutachten dieses Sachverständigen darüber einzuholen, \"daß die von Dr. Ks durch\ngeführte Behandlungsmethode bewirken kann, daß eine all\n12. Juni 1968 bestehende Zeugungsunfähigkeit bis zum\n\n-9-\n\n22. Oktober 1969 behoben sein kann\", und ferner zu\nder Behauptung des Angeklagten, daß dieser nach dem\nvon Dr. KM am 12. Juni 1968 erhobenen Befund auch\nin der Zeit vom 6. Oktober 1965 bis zum 4. Februar 1966\n\"wahrscheinlich zeugungsunfähig war\". Der Revision ist\nzwar zuzugeben, daß der Tatrichter bei der Ablehnung\nwegen Bedeutungslosigkeit der zu beweisenden Tatsache\n(§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) grundsätzlich auch mitzuteilen hat, auf welchen tatsächlichen oder rechtlichen\nErwägungen seine Annahme über die Bedeutungslosigkeit\nberuht (BGHSt 2, 286; BGH GA 1957, 85). Hier haben\nJedoch die tatsächlichen Erwägungen des Landgerichts\nauf der Hand gelegen und sind auch für den Angeklagten\nund seinen Verteidiger offensichtlich gewesen, so daß\ndas Urteil auf der mangelhaften Ablehnungsbegründung\nnicht beruhen kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1965\n- 5 StR 223/65 -). Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, ist es nur auf die Frage angekommen, ob den\nAussagen der Zeugin GEB als der einzigen unmittelbaren Zeugin darüber, daß sie in der gesetzlichen\nEmpfängniszeit vom 6. Oktober 1965 bis zum 4. Februar 1966\nnur mit dem Angeklagten Geschlechtsverkehr gehabt habe\nund dieser daher der Vater ihres am 4. August 1966\ngeborenen Sohnes sei, hat geglaubt werden können. Die\nRichtigkeit dieser Aussage hätte nur durch die Tatsache\nund nicht durch die Wahrscheinlichkeit seiner Zeugungsunfähigkeit in jener Zeit widerlegt werden können und\nerst recht nicht durch eine im Jahre 1968 oder später\nbestehende Zeugungsunfähigkeit, die möglicherweise durch.\neine ärztliche Behandlung herbeigeführt worden ist.\n\n- 10 -\ni\n\nB. Soweit der Beschwerdeführer einen Widerspruch\nund damit eine angebliche Verfahrensverletzung darin\nsieht, daß die Zeugin GEW ausweisiich des Verhandlungsprotokolls \"gemäß §§ 60 Nr. 3 (= 60 Nr. 2 StPO\nn.F.), 61 Nr. 2 StPO als Verletzte unvereidigt\" geblieben ist und das Landgericht ihr dennoch geglaubt hat,\nist seine Rüge unbegründet. Die Zeugin GEB hat, was\nauch die Revision einräumt, wegen des Verdachts der\nTatbeteiligung nach § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt bleiben\nmüssen. Das Vereidigungsverbot ist aber nicht gleichzusetzen mit einem Verbot, dem Zeugen zu glauben. Dies\nwürde darauf hinauslaufen, aus dem Vereidigungsverbot\nein Vernehmungsverbot zu machen, da die Aussage eines\nZeugen, dem nicht geglaubt werden dürfte, sinnlos wäre.\nDas Vereidigungsverbot ist vielmehr in aller Regel als\neine Mahnung an den Tatrichter zu betrachten, den\nBeweiswert der Aussage besonders gewissenhaft zu prüfen\n(BEHSt 17, 128, 134). Diesem Gebot besonders sorgfältiger Prüfung, das auch dann besteht, wenn der Zeuge\nnach § 61 Nr. 2 StPO als Verletzter nicht vereidigt\nwird (vgl. BGHSt 1, 175), hat das Landgericht ereichtlich Rechnung getragen.\n\nII. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge\nhat, soweit das zur Zeit seiner Verkündung geltende\nRecht in Betracht gezogen wird, keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.\n\n1. Die Feststellungen und die Beweiswürdigung\nlassen entgegen der Auffassung der Revision weder einen\nDenkfehler noch einen Verstoß gegen den Grundsatz, daß\nim Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden\n\n- 11 -\n\nist, erkennen. Die Schlußfolgerungen der Strafkammer\nsind möglich; zwingend brauchen sie nicht zu sein.\n\nDie Strafkammer ist auch von der Richtigkeit ihrer\nFeststellungen überzeugt, wie die Urteilsgründe deutlich ergeben. |\n\n2. Zu Unrecht vermißt der Beschwerdeführer ausreichende Feststellungen, die die Annahme seiner Anstiftungshandlung nach § 48 StGB zu rechtfertigen vermögen. Hierbei bezieht er sich nur auf einen Teil der\nvom Landgericht festgestellten Tatsachen, nämlich auf\nseine Aufforderung an die Zeugin CB am 10. Mai 1967,\nihre Aussage zu widerrufen, und auf die dabei gemachten\nZahlungsversprechungen. Außer Betracht läßt die Revision\ndie weiteren Feststellungen (UA S. 5), daß der Angeklagte\neinige Zeit später der Zeugin GEB riet, den Ladungen\nzur gerichtlichen Vernehmung nicht Folge zu leisten,\nund sie aufforderte, notfalls zu sagen, daß sie nie\nmit ihm Geschlechtsverkehr gehabt habe. Ihre Einwände,\ndaß sie doch Gefahr liefe, bestraft zu werden, zerstreute\ner mit dem Hinweis, sie werde, da sie nicht vorbestraft\nsei, höchstens eine Geldstrafe bekommen, die er bezahlen\nwerde. Infolgedessen, so hat die Strafkammer weiter festgestellt, hat die Zeugin CB zunächst uneidlich und\ndann auch unter Eid die falschen Aussagen vor Gericht\ngemacht. Der Angeklagte hatte bei seiner Aufforderung .\nan die Zeugin G@MMB, notfalls bei Gericht falsch auszusagen, damit gerechnet, daß die Zeugin Giehl beeidigt\nwerden kann, und dies auch in Kauf genommen (UA S. 22).\nNach diesen Feststellungen kann die Annahme einer strafbaren Anstiftung zum Meineid keinen Bedenken begegnen.\n\n- 12 -\n\nIII. Die Berichtigung und Änderung des Strafausspruchs beruht auf den am 1. April 1970 in Kraft getretenen Rechtsänderungen nach dem Ersten Gesetz zur\nReform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Art. 1\nNr. 45, Art. 95 Abs. 3, 89 Abs. 1). |\n\nPfeiffer \" Loesdau Pikart\n\nzipfel Meise","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-09-15/1-str-409-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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