{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-09-15_1_StR_367_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-09-15","aktenzeichen":"1 StR 367/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_367/70 URTEIL\n1514.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Joaef PD MED aus WARE,\ngeboren am 9. EHEEEEEED 1946 in KOEEEEEED/ TED,\n\nwegen räuberischen Diebstahls u.a.\n\n42\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. September 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Zipfel\nBundesrichter Meise\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. GER in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. EEE dei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJ ustizangestellter 3\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München II vom 11. Februar 1970\n\n' wird verworfen. Jedoch wird der Strafausspruch\ndahin berichtigt, daß der Angeklagte an Stelle\nder gegen ihn verhängten Gefäpgnisstrafe zu\n\neiner Freiheitsstrafe von gleicher Dauer verurteilt ist. Die Folgen des § 31. Abs. 1 StGB n.F.\ntreten nicht ein.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen räuberischen\nDiebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung\nzu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine\nRevision rügt vergeblich Verletzung verfahrensrechtlicher\nVorschriften und sachlichen Rechts.\n\n1. In formeller Hinsicht wendet sich die Revisionsbegründung gegen die Ablehnung mehrerer in der Hauptverhandlung\ngestellter Beweisamträge. Sie führt hierzu im wesentlichen\naus: Das Landgericht habe zwar die vom Angeklagten angegebene\nTrinkmenge, die durch Zeugenaussagen bestätigt werden sollte,\nals wahr unterstellt und es sei im übrigen auch von der durch\nSachverständigengutachten zu erhärtenden weiteren Beweisbehauptung ausgegangen, daß beim Angeklagten zur Tatzeit\ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorgelegtmnhätten,\nes habe damit aber den Sinn der Anträge nicht erschöpft.\n\nErst durch Erhebung der angebotenen Beweise habe nämlich\nKlarheit über den Umfang der Beeinträchtigung des Angeklagten gewonnen werden können; dabei hätte sich möglicherweise\nherausgestellt, daß ihm sogar der Schutz des § 51 Abs. 1\n\n. StGB zugutekommen müsse. In der Ablehnung der Beweisamträge\ndurch Wahrunterstellung liege nach alledem sowohl eine\nVerletzung des § 244 Abs. 3 als auch des § 244 Abs. 2 StPO.\n\nDiesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Die von\nder Strafkammer vorgenommene Wahrunterstellung erfaßte alle\nTeile der Beweisbehauptungen und wurde der Urteilsfindung\nzugrundegelegt (UA S. 7, 12, 15). Ihrer Zulässigkeit stand\nauch nicht entgegen, daß verschiedene Grade der erheblich\n\n#\n\nverminderten Zurechnungsfähigkeit denkbar sind und daß 88\ndeshalb regelmäßig angezeigt sein mag, nach Möglichkeit\n\nArt und Umfang der vorliegenden Beeinträchtigung in der\nBeweisaufnahms zu klären (vgl. BGHSt 1, 137, 139 zur Rechtstatsache der \"Anstiftung\"). Hier bestand dazu umsoweniger\nVeranlassung, als der Angeklagte nach seinen Angaben nicht.\nübermäßig viel Alkohol - dazu über einen längeren Zeitraum\nverteilt - zu sich genommen hatte, ohne Ausfallerscheinungen\nzu zeigen, und die Entnahme einer Blutprobe unterblieben\nwar. Die Strafkammer wäre bei dieser Sachlage zu sicheren\nEinzelfeststellungen im Rahmen der beantragten Beweisauf-.\nnahme außerstande gewesen. Sie war hiernach nicht gehindert,\nsich bereits an Hand der einfach gelagerten Tatumstände und\nauf Grund der Wahrnehmungen in der Hauptverhandlung allein\nvon einer persönlichkeitsbedingten und durch Alkoholgenuß\ngeförderten Einschränkung des Hemmungsvermögens zu überzeugen (vgl. BGH Blutalkohol 1965/66, 530; BGH, Urteil vom\n28.4.1970 - 1 StR 49/70). Daneben kam die Möglichkeit einer\nEinschränkung der Einsichtsfähigkeit, deren zusätzliche\nWürdigung die Revision vermißt, ohnehin aus Rechtsgründen\nnicht in Betracht (BGH, Urteil vom 21.4.1970 - 1 StR 609/69).\n'Ein Sonderfall, der es dem Tatrichter aus Gründen der Aufklärungspflicht verwehrt hätte, sich mit der Unterstellung\nverminderter Zurechnungsfähigkeit zu begnügen (vgl. BGH,\nUrteil von 10.7. 1951 - 1 StR 275/51; Urteil vom 22.4.1952\n\n- 1 StR 852/51), lag ersichtlich nicht vor. Von Verstößen\ngegen § 244 StPO kann daher in keiner Richtung die Rede sein.\n\n'?. Der sachlioh-rechtlichen Nachprüfung hält das\nUrteil ebenfalls stand.\n\nAufbewahrungsort der Wertgegenstände zu schaffen machte,\n\n1547 Nr. 16; BGH bei Dallinger MDR 1967, 896; vgl. auch\n\nerfolgt.\n\n_ Diebstahl kommen für § 252 StGB nicht in Betracht (Dreher,\n\nDie Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten\nSachverhalt 1ä8t Rechtsfehler nicht erkennen. Das gilt\nentgegen der Ansicht der Revision insbesondere auch für\ndie Verurteilung des Beschwerdeführers wegen räuberischen.\nDiebstahls.\n\nRichtig ist, daß die Bestrafung nach § 252 StGB eine\nvollendete Wegnahme voraussetzt. Diese und die sonstigen\nVoraussetzungen einer Verurteilung wegen r&äuberischen\nDiebstahls hat die Strafkammer indessen einwandfrei festgestellt. Der Angeklagte hatte das Geld und die Armbanduhr\nbereits in seine Jackentasche gesteckt, in der Absicht,\nsich nunmehr zu entfernen und die Beute für sich zu behalten (UA S. 5). Damit war der Gewahrsam des bisherigen\nInhabers aufgehoben und die Sache in die tatsächliche\nVerfügungsmacht des Täters gelangt (BGHSt 20, 196; 23, 254).\nDaß der Angeklagte beobachtet wurde, als er sich an dem\n\nsteht der Annahme einer vollendeten Wegnahme ebensowenig\nentgegen wie der Umstand, daß es ihm nicht gelang, den\nerlangten Gewahrsam zu sichern (RGSt 73, 343; BGH NJW 1958,\nBGHSt 16, 271).\n\nDie Bestrafung nach § 252 StGB ist somit zu Recht\n\nAuch die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich\nnicht zu beanstanden. Die - geänderten — Vorschriften über\n\nStGB 31. Aufl. § 252 Anm. 1 A). Der Strafausspruch unterliegt lediglich im Hinblick auf die Strafart der in Art. 95\nAbs. 3 des 1. StrRG vorgesehenen Berichtigung.\n\nNach alleden ist die Revision wit der vorerwähnten\nMaßgabe zu verwerfen.\n\nPfeiffer loesdau Pikart\nzipfel Meise\n\n42","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-09-15/1-str-367-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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