{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-09-03_1_StR_291_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-09-03","aktenzeichen":"1 StR 291/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"4\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 _StR_291/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Maler Rudolf KW , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am 8. EB 1942 in TEE, zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\n42\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 3. September 1970 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten KB\nwird das Urteil des Landgerichts Tübingen\nvom 20. Januar 1970, soweit es ihn betrifft,\n\nII.\n\nl. im Schuldspruch teilweise geändert und\n\nwie folgt neu gefaßt:\n\nDer Angeklagte KW ist des schweren\nDiebstabls in 23 Fällen, davon in zwei\nFällen begangen in Tateinheit mit einem\nVergehen gegen das Waffengesetz, des\nDiebstahls in sieben Fällen, der versuchten schweren Brandstiftung, der\nversuchten einfachen Brandstiftung\n\n. und der Urkundenfälschung schuldig;\n\nim gesamten Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- 3 -\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nKloss wird verworfen.\n\nIV. Der Strafausspruch gegen die Angeklagten\nDEE una UEEEB wird dahin berichtigt,\ndaß an die Stelle der Zuchthaus- oder\nGefängnisstrafe Freiheitsstrafe von gleicher\nDauer tritt. |\n\nGründe:\n\nDas angefochtene Urteil läßt bei Zugrundelegung des\nRechtszustandes, der zur Zeit seiner Verkündung bestand,\nkeinen Rechtsfehler erkennen. Nunmehr sind jedoch die\nNeuerungen des 1. StrRG zu berücksichtigen. Sie führen\nbeim Angeklagten KB zur teilweisen Änderung des Schuldspruchs (BGHSt 23, 237, 254). Soweit dieser Angeklagte\nwegen schweren Diebstahls in der Form des § 243 Nr. 5 und 6\na.F. StGB verurteilt ist, bleibt der Schuldspruch bestehen,\nda diese Vorschrift gegenüber § 244 n.F. StGB das mildere\nGesetz ist (§ 2 Abs. 2 StGB).\n\nDagegen kann der diesen Angeklagten betreffende Strafausspruch keinen Bestand haben. § 20 a a.F. StGB ist ersatzlos weggefallen (Art. 1 Nr. 6 des 1. StrRG). Die darin\nliegende Beschränkung des Schuldvorwurfs zwingt zu neuer\nÜberprüfung aller Einzelstrafen, der Gesamtstrafe und der\nVerhängung der Maßregeln. Die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung sind in § 42 e n.F. StGB und Art. 93 des\nl. StrRG neu geregelt.\n\n42\n\nDie Berichtigung des Strafausspruchs bei den Angeklagten BEE und U deruht auf Art. 95 Abs. 3 des\n\n1. StrRG i1.V.m. § 357 StPO.\n\nPfeiffer Loesdau\n\n(Zugleich für Herrn Bundes-\n\nrichter Strickert, der wegen Meise\nUrlaub ortsabwesend und daher\nverhindert ist zu unterschreiben.)\n\nWoesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-09-03/1-str-291-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-09-03/1-str-291-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:20.216256+00:00"}}