{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-09-01_1_StR_218_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-09-01","aktenzeichen":"1 StR 218/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 218/70 URTEIL\n\n17\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Autoverkäufer Leonhard RK EB zus VB,\ngeboren am 9. EB 1923 in NW YEWWB (USA), zur Zeit\nin Untersuchungshaft,\n\n2. den Angestellten John S mE aus VEREB-EEE, lanikreis MER, geboren an WB. EB 1922\nin WER-/ CE (USA),\n\nwegen Verbreitung von Falschgeld\n\n(\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. September 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Meise\nBundesrichter Strickert\n\n. als beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EBEN\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter m\n- als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Kg\nwird das Urteil des Landgerichts München I\nvom 26. August 1969 im Falle II B der\nUrteilsgründe aufgehoben. Der Angeklagte.\nwird insoweit freigesprochen. Die ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen\nhat die Staatskasse zu tragen.\n\nII. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen im Fall\nII A 2 der Urteilsgründe aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. |\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten eines gemeinschaft.\nlich begangenen Verbrechens der Verbreitung von Falschgeld\nund den Angeklagten KB außerdem eines weiteren Verbrechens der Verbreitung von Falschgeld für schuldig befunden. Es hat deshalb den Angeklagten KW zu einer\nGesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten Zuchthaus\nund den Angeklagten SB zu einer Zuchthausstrafe\nvon zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Zugleich hat\nes sechs sichergestellte gefälschte Banknoten im Nennwert\nvon je 20 US-Dollar eingezogen. Mit ihren Revisionen rügen.\ndie Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Der\nAngeklagte KB beanstandet außerdem das Verfahren.\n\nDie Sachbeschwerden der Angeklagten haben teilweise Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüge des Angeklagten Kg ist\nunzulässig, da sie erst am 26. Juni 1970 und damit nach\nder am 31. März 1970 abgelaufenen Frist zur Begründung\nder Revision angebracht worden ist (§ 345 StPO).\n\n. II. Die Sachrügen der Beschwerdeführer sind, soweit\ndas Landgericht im Falle II A 2 der Urteilsgründe ein\ngemeinschaftlich begangenes Verbrechen nach §§ 147, 47 StGB\nangenommen hat, unbegründet. Die Feststellungen tragen |\nden Schuldspruch, wenn auch ihre rechtliche Würdigung\nin einzelnen Punkten zu beanstanden ist. |\n\n1. Für die Annahme der Mittäterschaft 1.5. von\n§ 47 StGB ist ein gemeinschaftliches Mitwirken der Täter\nzur Begehung derselben strafbaren Handlung erforderlich;\n\nPr\n\nIA\n\ndas Wirksamwerden muß also auf dasselbe - und nicht nur\nauf ein gleichartiges - Tun gerichtet sein (BGH NJW 1958,\n349 Nr. 18; vgl. auch BGHSt 6, 329 und RGSt 44, 321). Dies\nhat das Landgericht verkannt. Es hat von den in § 147 StGB\ngeregelten drei unterschiedlichen, selbständigen Begehungs-\n\nformen strafbaren Verhaltens mit Falschgeld den zweiten\n\ngesetzlichen Tatbestand durch SB und den äritten\ndurch KB in Mittäterschaft als verwirklicht angesehen.\n\nUnrichtig ist auch die Auffassung der Strafkammer,\nSEE habe üas Falschgelä, das er sich in Istanbul\nverschafft habe, dadurch in Verkehr gebracht, daß er es\nKB ausgehändigt habe. So lange Falschgeld in der\nVerfügungsgewalt eines Mittäters oder der Mittäter bleibt,\nkann keine Rede davon sein, daß es in den Verkehr gebracht\nworden ist. Seine Überlassung durch einen Mittäter an den\nanderen Mittäter ist gleichsam ein interner Vorgang. Der\n\"Verkehr\" i.S. von § 147 StGB wird davon nicht berührt.\n\n2% Eines gemeinschaftlichen Verbrechens machten sich\ndie beiden Angeklagten indessen durch die Verwirklichung\ndes dritten in § 147 StGB geregelten Tatbestandes schuldig.\n\na) Wenn auch der Tatbeitrag Kb in wesentlichen\nnur darin bestand, daß er SB veraniaßte, das Falschgeld in Istanbul wieder an sich zu bringen und entweder\ndort zu vertreiben oder zum Zwecke der Verbreitung nach\nME zu bringen, und damit SB die eigentliche\nTatausführung überließ, so steht dies doch der Annahue\nder Mittäterschaft KB nicht entgegen (vgl. u.a.\nBGEHSt 11, 268; BGH, Urteil vom 14. März 1969 - 1 StR 353/68 -).\nHierzu hat auch das laendgericht zutreffende Ausführungen\n\nsee oe\n\nverschaffte. Dieser Annahme steht insbesondere auch nicht\n\n(BGHSt 3, 154 mit weiteren Nachweisen). Diese Verfügungs-\n\ngemacht. Seine Darlegungen zu dem erforderlichen Täterwillen\nKB sind ebenfalls nicht zu beanstanden.\n\nb) Aber auch SED hat als Mittäter 1.5. von § 47\nStGB und nicht etwa als Gehilfe gehandelt. Er verschaffte\nsich das Falschgeld in der Türkei und führte es zum Zwecke\nder Verbreitung in die Bundesrepublik ein. Hierbei wurde\ner nach gemeinschaftlichem Plan und in gemeinsamem Interesse\nauch für sich selbst tätig.\n\n'Ohne Erfolg wendet sich Scagnelli gegen die Annahme,\ndaß er sich im Juli 1968 das Falschgeld in der Türkei\n\nder Umstand entgegen, deß SED das Falschgeld früher\nim Besitz gehabt und im März 1968 nach erfolglosen Absatzbemühungen in Istanbul seinem dort wohnenden türkischen\nBekannten zur \"Verwahrung\" übergeben hatte. Denn Falschgeld\nverschafft sich im Sinne von § 147 StGB, wer es in seinen\nBesitz oder sonstwie in seine Verfügungsgewalt bringt\n\nmacht hatte SED äurch die Überlassung des Falschgeldes an den türkischen Bekannten aufgegeben. Seine Rückkehr nach ME und die dadurch entstandene große Entfernung zu dem \"Verwahrer\", ferner die nicht bestimmte\nDauer sowie die fehlende Überwachung der \"Verwahrung\"\nund die dem Verwahrer drohende Gefahr vor Entdeckung,\ndie wegen der von ihm angegebenen schlechten Qualität\nder Fälschungen als nicht unbedeutend angesehen werden\nmußte und daher auch die Möglichkeit der Vernichtung des\nFalschgeldes nahelegte, lassen die jederzeitige Einwirkungsmöglichkeit in einem solchen Maße behindert\nerscheinen, daß eine fortbestehende Sachherrschaft durch\n\nScagnelli nicht angenommen werden kann, Er erlangte sie\n\nerst dadurch wieder, daß er im Juli 1968 mit seinem\nKraftwagen nach Istanbul fuhr und sich das Falschgeld\nzurückgeben ließ. Damit aber verschaffte er sich das Falschgeld 1.5. des § 147 StGB.\n\nDer weitere Angriff des Beschwerdeführers, daß er bei\nder Erlangung des Falschgeldes in der Türkei nicht die\nAbsicht gehabt habe, das Geld \"zum Zwecke der Verbreitung\"\nnach MB zu bringen, geht schon deshalb fehl, weil\nsich das Gegenteil aus den Urteilsfeststellungen ergibt\n(TA S. 12, 13, 14, 19), die keinen Denkfehler erkennen\nlassen. |\n\nIII. Zu Unrecht ist KB eines weiteren rechtlich\nselbständigen Verbrechens nach § 147 StGB im Fall II B\nder Urteilsgründe für schuldig befunden worden. Er mag\neinzelne der gefälschten Banknoten in den Verkehr gebracht\nhaben. Insoweit hat er aber nur den mit dem Verschaffen\nund der Einfuhr verfolgten Zweck (dritter Tatbestand des\n§ 147 StGB) - teilweise - verwirklicht. Dagegen hat er\nnicht eine neue strafbare Handlung nach § 147 begangen,\ndie voraussetzt, daß der Täter das Falschgeld, das er\nin den Verkehr bringt, entweder hergestellt oder sich\nverschafft hat. Die Verschaffung dieses Falschgeldes in\nVerbindung mit der Einführung zum Zwecke der Verbreitung\nwar bereits Gegenstand der ersten Verurteilung. Diese\nTeilhandlung mag bei der Strafzumessung Berücksichtigung\nfinden, kann aber nicht eine nochmalige Bestrafung\nrechtfertigen (vgl. RGSt 1, 25 und u.a. LK StGB 8. Aufl.\n§ 147 Anm. 4; Schönke/Schröder, StGB 13. Auflage § 147\nRn 14).\n\nIV. Das Urteil ist schließlich auch im Strafausspruch\nzu dem Fall II A 2 der Urteilsgründe aufzuheben, da der\nTatrichter weitgehend einheitliche Erwägungen zur Strafzumessung angestellt hat und deshalb nicht ausgeschlossen\nwerden kann, daß die gegen beide Angeklagten erkannten\nStrafen der Höhe nach durch die rechtsirrtümliche Annahme\neiner weiteren strafbaren Handlung des Angeklagten Km\nim Fall II B beeinflußt worden sind.\n\nPfeiffer Loesdau Woesner\n\n(Zugleich für Herrn Bundesrichter Strickert, der wegen\nUrlaubs ortsabwesend und daher\n\nverhindert ist zu unterschreiben). Meise","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-09-01/1-str-218-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-09-01/1-str-218-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:20.177966+00:00"}}