{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-09-01_1_StR_196_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-09-01","aktenzeichen":"1 StR 196/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nStR AO URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gelegenheitsarbeiter Horst E g EEE\naus BEE, geboren am EB. BD 1954 in Pam,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht u.a.\n\n+0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. September 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesrichter .\n\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nals Vorsitzender,\nLoesdau\n\nDr. Woesner\n\nMeise\n\nStrickert\n\nals beisitzende Richter,\nDr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iz»\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nI. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Okto-\n\nber 1969\n\n1. im Schuldspruch teilweise geändert und\nwie folgt neu gefaßt:\n\nDer Angeklagte ist der Notzucht, der\nversuchten Notzucht in zwei Fällen\nund des Diebstahls in zwei Fällen schuldig;\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines\nVerbrechens der Notzucht, zweier Verbrechen der versuchten Notzucht und zweier Verbrechen des schweren\nDiebstahls als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher. zu\neiner Gesamtstrafe von zehn Jahren Zuchthaus verurteilt.\nEs hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Heiloder Pflegeanstalt angeordnet, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine lebenslange Sperrfrist festgesetzt. Gegen\ndieses Urteil richten sich die Revision des Angeklagten\nund die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der\nStaatsanwaltschaft, die die Verletzung sachlichen Rechts\nrügen.\n\nA. Die Revision des Angeklagten\n\nI. Der Schuldspruch ist teilweise zu ändern und\ninsgesamt neu zu fassen.\n\n%\n\nBei Zugrundelegung des Rechtszustandes, der zur\nZeit der Verkündung des angefochtenen Urteils bestand,\nläßt die rechtliche Einordnung des festgestellten Verhaltens des Angeklagten keinen Rechtsfehler erkennen.\nLediglich die Neuerungen des 1. Strafrechtsreformgesetzes\nführen zur Änderung des Schuldspruchs (BGHSt 23, 254).\n\nII. Der gesamte Strafausspruch kann nicht bestehen\nbleiben.\n\nDie Strafkammer hat in sämtlichen festgestellten\nFällen von der früher gegebenen Möglichkeit, die Strafe\ngemäß § 20 a Abs. 2 a.F. StGB zu verschärfen, Gebrauch\ngemacht (UA S. 18). Diese Vorschrift ist jedoch ersatzlos\nweggefallen (Art. 1 Nr. 6 des 1. StrRG). Die darin liegende\nBeschränkung des Schuldvorwurfs zwingt zu neuer Überprüfung\ndes Strafausspruchs. Außerdem enthält § 243 n.F. StGB neue\nGesichtspunkte, die jetzt in Verbindung mit Art. 87 des\n1. StrRG für die Strafzumessung Bedeutung gewinnen.\n\nB. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie wirksam auf das Strafmaß beschränkte Revision\nder Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist gleichfalls sachlich gerechtfertigt.\n\nBei der Entscheidung, ob die Unterbringung in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt nach § 42 b StGB oder die Sicherungs-\n‚verwahrung (§ 42 e StGB) oder beides nebeneinander (§ 42 p\nStGB) anzuordnen ist, hat die Verschiedenartigkeit der\nZiele und Behandlungsarten der Anstalten im Vordergrund\n\nder Erwägungen zu stehen (BGHSt 5, 312, 314). Die Heiloder Pflegeanstalten sind dazu bestimmt, heilbare Geistes.\noder Nervenkranke zu heilen und unheilbare zu pflegen,\nSie erfüllen reine Sicherungsaufgaben gegenüber Personen,\nbei denen die Gefahr künftiger Rechtsgutverletzung auf\nGrund geistiger Erkrankung besteht. Für gefährliche Hangtäter sind sie im allgemeinen nicht der richtige Aufenthalt. Das gilt insbesondere, wenn der Täter, wie hier,\nbereits zweimal aus derartigen Anstalten entflohen ist\n(UA S. 16, 17) und zu einer echten Belastung des Pflegepersonals und der dort untergebrachten Kranken werden\nkann. In den psychiatrischen Krankenhäusern sind geordnete\nZustände aufrecht zu erhalten. Die Belange der Kranken\nbrauchen grundsätzlich vor denen des Hangtäters nicht\nzuruckzutreten (BGHSt 5, 312, 316).\n\nDennoch kann die Möglichkeit einer sinnvollen Heilbehandlung auch bei einem vermindert zurechnungsfähigen\nHangtäter von der Wesensart des Angeklagten die Unterbringung nach § 42 b StGB rechtfertigen. Sie muß freilich\nfür die Zeit nach Verbüßung der Strafe festgestellt sein\n(NJW 1960, 393 Nr. 11). Daran fehlt es hier. Es genügt\nnicht, darauf hinzuweisen, daß die ärztliche Wissenschaft\nbis zu diesem Zeitpunkt neue Behandlungsarten entwickelt\nhaben könnte, Deshalb bleibt zu prüfen, ob und wie dem\nAngeklagten, dessen \"Zustand nicht entscheidend beeinflußt\nwerden kann\" (UA S. 13), in einer späteren Unterbringung\nnach § 42 b StGB noch ärztlich zu helfen ist. Ergeben sich\n\n+0\n\ndazu keine wesentlichen Anhaltspunkte, so ist die\nSicherungsverwahrung in Betracht zu ziehen, deren Voraussetzungen sowohl nach bisherigem als auch nach geltendem\nRecht erfüllt sein müssen (§ 42 e n.F. StGB und Art. 95\ndes 1. StrRG).\n\nPfeiffer Loesdau Woesner\n\n(Zugleich für Herrn\nBundesrichter Strickert,\nder wegen Urlaubs ortsabwesend und daher verhin-\n\ndert ist zu unterschreiben) Meise","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-09-01/1-str-196-70","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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