{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-09-01_1_StR_162_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-09-01","aktenzeichen":"1 StR 162/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\ni st2 162/70 URTEIL\n\nm\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Heizungsmonteur und Büfettier Heinz 3\naus u, geboren an. EM 9342 in F am,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nden Handelsvertreter ludwig Sch\nous TED Ei, =ehoren an @. 1944 in\n\nSchi |s., zur Zeit in Haft,\n\nden Kellner Gerd V aus Fgsue /\\ ED,\ndort geboren an 8. 1948,\n\ndie Serviererin Margit 5 w, ::>. em,\nzus Wo, vehoren an. EB 1941 in T/\n\ner\n\nwegen Diebstehls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1. September 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nRechtsanwalt\n\nRechtsanwalt\n\nRechtsanwalt\n\nDr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\n\nLoesdau\n\nDr. Woesner\n\nMeise\n\nStrickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. END\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nDr. wm SEED, un (di),\n\nals Verteidiger der Angeklagten zu 1)\nund 4),\n\nDr. BD, EEE.\n\nals Verteidiger des Angeklagten zu ?),\n\nGEEEED, EEE (GEM),\n\nals Verteidiger des Angeklagten u 3),\n\nJustizangestellter En\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Aschaffenburg\nvom 29. Oxtober 1969\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert und\n\nneu gefaßt:\n\nder Angeklagte Heinz 5 numiEEEND\n\nist eines fortgesetzten Diebstahls in\n\nTateinkeit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis\n\nsowie des Widerstandes gegen die Staats-\n\ngewalt in Tateinheit mit einem gefährlichen\n\nBingriif in den Straßenverkehr und Fahren\n\nolne #uahrerlaubnis schuluin;\n\n- 3.\n\nder Angeklagte 5 c ı iu\n\nist eines fortgesetzten Diebstahls\nschuldig;\n\nder Angeklagte V up ist\n\neines fortgesetzten Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis\nschuldig;\n\ndie Angeklagte Margit 5 EEE\nist der fortgesetzten Beihilfe zum\nDiebstahl in Tateinheit mit Ermächtigung zum Fahren ohne Fahrerlaubnis\nschuldig;\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\nill. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an das\n\nLandgericht Würzburg zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat verurteilt:\n\nden Angeklagten Heinz Si wegen eines fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall\nin Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen\nWiderstandes gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit einen\n\n- 4b -\n\ngefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und obne\nFahrerlaubnis zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren\n\nZuchtnaus;\n\nden Angeklagten SchB :esen eines fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfali zu fünf Jahren Zuchthaus;\n\nden Angeklagten VOREEEB wegen eines fortgesetzten\ngemeinschaftlichen schweren Diebstahls in Tateinheit mit\nFahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Jugenästraf[e von einen\nJahr und drei Monaten;\n\naie in rückfallbegründender Weise wegen Diebstahls\nvorbestrafte Angeklagte Mareit SW wegen einer fortgesetzten Beihilfe zum gemeinschaftlichen schweren Diebstahl in Tateinheit mit Ermächtigung zum Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einen Jahr und sechs Monaten Gefängnis.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung\nvon Verfahrensvorschriften unä des sachlichen Rechts. Sie\nhaben nur zum Teil Erfolg.\n\nDer Angeklagte Sch war nach Österreich\ngeflüchtet und ist von dort zur Verfolgung der ihm in\ndiesem Verfahren zur last gelegten Straftaten ausgeliefert\nworden (vgl. Schreiben des Bundesministeriuns für Justiz\nder Republik Österreich an das Bayerische Staatsministerium\nder Justiz vom 7. März 1969 - Bl. 322 d.A. -).\n\nA. Die Verfahrensrügen der Angeklagten Heinz\n\nSm, Sch und Marszi: SC.\n\nI. Die Rügen, die Strafkamner sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO), sind unbegründet.\n\nN\n\n-5_\n\n1. Die richterliche Besetzung der Kammer am\n23. Oktober 1969, dem ersten Tag der Hauptverhandlung,\nberuhte auf den Präsidialbeschlüssen vom 20. Dezember 1968,\n30. September und 15. Oktober 1969. Vorsitzender war hiernach Landgerichtsdirektor Dr. MB, ?eisitzer waren die\nLandgerichtsräte Meggp und Yin sowie Gdie Gerichtsassessoren ÜEEB und DEE. An der Verhändlung haben\nmitgewirkt: Landgerichtsdirektor Dr. MB als Vorsitzender, Lanägerichtsrat Map und Gerichtsassessor\nED als Beisitzer.\n\na) Die Geschäftsverteilung des Landgerichts läßt,\nsoweit sie hier zu prüfen war, einen Verstoß gegen § 65\nAbs. 2 GVG nicht erkennen.\n\nGerichtsassessor EP ist der Strafkammer durch\nden Präsidialbeschluß vom 30. September 1969 zugeteilt\nworden, und zwar mit Wirkung vom 1. Oktober 1969. Dieser\nBeschluß ist nicht deshalb unwirksan, weil der Assessor\nam 30. September 1969 noch nicht dem Landgericht angehörte.\nDie für die Geschäftsverteilung zuständigen Gremien können\nzwar nicht vorweg über die Verwendung eines ihnen dem Namen\nnach unbekannten Richters beschließen, denn die Zuweisung\nbestimmter Aufgaben an eine Person durch ein Kollegiun\nsetzt voraus, daß seine Mitglieder diese Person kennen\n\"(BGHSt 19, 116). Es bestehen dagegen keine Bedenken,\nüber die Verwendung eines dem Namen nach bekannten Richters\nbereits vor seiner Zuweisung zu dem Gericht mit Wirkung von\ndiesem Zeitpunkt an zu befinden. Der Sinn und Zweck des\n§ 63 GVG, jegliche Einwirkungsmöglichkeit der Justizverwaltung auf die Verteilung der Richtergeschäfte beim Landgericht auszuschließen (BGHSt 12, 159), steht dem jedenfalls\nnicht entgegen.. Unschädlich ist es auch, -daß Gerichtsassessor\nEB erst am 1. Oktober 1969 als Richter auf Trobe vereidist worden ist und seine Ernennungsurkunde ausgehändigt\n\n6 -\n\nerhalten hat, denn seine Zuteilung zu der Xammer erfolgte\nebenfalls erst zu diesem Zeitpunkt. Ob die in dem Beschluß\nvom 530. Septenber 1969 getroffene Neuregelung der Vertreterbestellung rechtswirksam ist, Kann dahingestellt\nbleiben, denn über einen Vertretungsfall ist hier nicht\n\nzu entscheiden.\n\nGerichtsassessor TB ist der Strafkammer durch\nden Präsidialbeschluß vom 16. Oktober 1969 zugeteilt worden.\nDa er in der Hauptverhandlung nicht mitgewirkt hat, kommt\nes nicht darauf an, ob seine Zuteilung rechtswirksam erfolgt\n\niLSt.\n\ndb) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Strafkamner\nsenügt noch den Erfordernissen des § 69 GVG, die von dem\nVorsitzenden nicht eine vorgeplante Verteilung der Geschäfte,\nsondern nur die Anordnung der Grunäsätze verlangt, nach\ndenen die Mitglieder der Kammer an den Verfahren mitwirken\n(B64St 21, 250, 254).\n\n\"Die Geschäftsverteilung sollte zwar — was hier nicht\ngeschehen ist - schriftlich niedergelegt werden, damit ihr\nInhalt und ihre Beachtung jederzeit nachgeprüft werden\nkönnen (BGHSt 21, 174, 179 und 250, 254). Die Schriftforn\nkann jedoch ausnahusweise entbehrlich sein, wenn die Geschäftsverteilung eine verhältnismäßig einfache und übersichtliche\nAnordnung enthält, die sich auch auf andere Weise zuverlässig Leststellen läßt (BGI aa0). Das ist bier für die\nZeit nach den Präsidialbeschluß vom 16. Oktober 1969, auf\n\ndie es allein ankommt, der lall gewesen.\n\nDer Vorsitzende hat die Geschäftsverteilung -— die er\nübrigens nicht, wie die Revision behauptet, gemeinsam mit\nLandgerichisrat Mg, sondern nach Rücksprache mit\n\nInndsgerichtesrat VgWwp allein vorgenommen hat - wie Tolst\n\n4103\n\ngeregelt: Er hat zunächst die Überlastung des Landgerichtsrats Weg fesigestellt, weil dieser mit der Vorbereitung\neiner umfangreichen Strafsache befaßt war, die vom 10. bis\n26. November 1969 verhandelt werden sollte. Einen Rechtsfehler 1äßt diese Feststellung nicht erkennen (BGH NJW 1956,\n111). Als Beisitzer standen hiernach nur noch Landgerichtsrat Meg sowie die beiden Gerichtsassessoren TB und\nEEE zur Verfügung, die gemäß § 29 DRiG ohnehin nicht\ngemeinsam bei einer Entscheidung mitwirken durften. Der\nVorsitzende bestimmte daher als Beisitzer für die nächsten\nSachen Landgerichtsrat Mag sowie abwechselnd Gerichtsassessor Euler und Gerichtsassessor Unkrich. Für die Sitzung\nvom 23. Oktober 1969 teilte er Gerichtsassessor Ep ein.\n\nAnhaltspunkte dafür, daß diese Regelung auf Willkür\noder auf eine sonst mißbräuchliche Nichteinhaltung der\nfür die Geschäftsverteilung aufgestellten Grundsätze\nberuht -— mur darauf kann die Rüge einer Verletzung des\n\n§ 69 Abs. 2 GVG gestützt werden (BGHSt 21, 250, 255) -,\nsind nicht gegeben.\n\n2. Die Strafikammer ist auch nicht deshalb unvorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil der Schöffe He,\nder an der Hauptverhandlung hätte teilnehmen müssen,\nnicht rechtswirksam von der Mitwirkung am ersten Sitzungstage entbunden worden ist (§§ 77 Abs. 1, 54 Abs. 1 GVG).\n\nDie Entscheidung hierüber obliegt dem pflichtgemäßen\nErmessen des Vorsitzenden. Eine Verpflichtung, der ihm\nvon der Geschäftsstelle übermittelten fernmündlichen\nKrankmeldung eines Schöffen, wie sie von seiten des\nSchöffen Hei erfolst ist, weiter nachzugehen, besteht\nfür ihn nur, wenn er Anlaß hat, an der llichtigkeit der\nMeldung zu zweifeln. Aus welchen Gründen der Yörsitzende\n\nhier solche Zweifel hätte haben müssen, ist von der\nRevision nicht dargelegt worden und auch nicht ersichtlich.\n\nII. Fehl gehen auch die Rügen, die sich auf die.\nVerwertung der polizeilichen und richterlichen Protokolle über das Geständnis des Angeklagten Sch\nbeziehen.\n\n1. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des\n§ 261 StPO darin erblicken, daß diese Protokolle dem\nAngeklagten in der Hauptverhandlung nur zum Teil vorgehalten worden sind, gehen sie von falschen tatsächlichen\nVoraussetzungen aus.\n\nDer Vertreter der Staatsanwaltschaft hatte beantragt,\ndem Angeklagten \"das polizeiliche Geständnisprotokoll vom\n29.11.1967, Bl. 22 ££ d,A., vorzuhalten\". Wenn die Niederschrift über die Hauptverhandlung im unmittelbaren Anschluß8\nhieran den Vermerk enthält: \"Das Geständnisprotokoll Blatt 22\nwurde dem Angeklagten Schlegemilch vorgehalten!\" (Bl. 483\nd.A.), £olgt allein daraus noch nicht, daß der Vorhalt\nsich nur auf Bl. 22 d.A. erstreckte.\n\nDie Sitzungsniederschrift beim Haftprüfungstermin\nam 7. Dezember 1967 - Bl. 41 d.A. - ist von dem Angeklagten\nals richtig anerkannt worden (Bl. 493 d.A.). Diese Niederschrift besteht aus einer Vorder- und Rückseite. Es ist\ndaher nicht dargetan, daß von dem Angeklagten lediglich\ndie Vorderseite der Sitzungsniederschrift vom 7. Dezember\n1967 anerkannt worden ist.\n\n- 9 .-\n\n2. Die Rüge, dem Angeklagten Schw sei bei\nder polizeilichen Vernehmung am 21. November 1967 von\nseiten des Kriminalkommissars @p unter Verstoß gegen\n§ 136 a StPO das Versprechen gegeben worden, ihn aus\nder Sache herauszuhalten, greift nicht durch.\n\nDieses Versprechen bezog sich auch für den Angeklagten ersichtlich nur darauf, ihn nicht als Zeugen zu\nverwenden, nicht aber auch darauf, ihn im Falle eigener\nBeteiligung an der Tat von der Strafverfolgung freizustellen.\n\nIn übrigen hat der Angeklagte sein Geständnis bei\nder richterlichen Vernehmung vom 7. Dezember 1967 wiederholt, und zwar unter vollinhaltlicher Bezugnahme auf die\nfrühere Aussage vor der Polizei, obwohl er zu diesem\nZeitpunkt bereits wußte, daß auch gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war (BGHSt 1, 376, 380;\n22, 129, 133).\n\nIII. Vergeblich beanstanden die Revisionen die Nichtvereidigung des Zeugen Ei (5 59 StPO).\n\nDer Zeuge ist ein Bruder des Angeklagten Heinz Sen\nund ein Schwager der Angeklagten Margit SEP. Seine\nVereidigung stand somit gemäß §§ 61 Nr. 2, 52 Abs. 1 StPO\nim Ermessen des Gerichts.\n\n‘ Den Beschwerdeführern ist zuzugeben, daß ein ausdrücklicher Beschluß über die Nichtvereidigung des Zeugen nicht\ngefaßt worden ist; das Protokoll enthält lediglich den\nVermerk: \"Gegen die Nichtbeeidigung Ei Wurden\n\n- 10 -\n\nkeine Einwendungen erhoben\" (Bl. 489 d.A.). Das ist\naber unschädlich, da auf diesem bloßen Förmlichkeitsversehen das angefochtene Urteil nicht beruhen kann\n(§ 337 Abs. 1 StPO).\n\nIm übrigen bedeutet das Absehen von der Vereidigung\nnicht, daß das Gericht dem Zeugen nicht voll glauben\ndurfte (BGHSt 3, 2350). Es sind daher auch keine Bedenken\ndagegen zu erheben, daß - wie die Revisionen meinen -\n\"die unbeeidigte Aussage des Zeugen Ei der\nschriftlichen Aussage des Zeugen Wesner gleichgestellt\"\nworden ist.\n\nIV. Die Angriffe gegen die Ablehnung der von der\nVerteidigung gestellten Hillsbeweisamträge können nicht\nzum Erfolg führen.\n\n1. Der Antrag auf Vernehmung der Zeugin Po\nist als für die Entscheidung ohne Bedeutung erachtet\nworden (UA 3. 21).\n\nDie Zeugin sollte bekunden, daß die Eheleute Sn\nsich am Abend des 16. November 1967 in FD BB im\nLokal \"St. Pa\" nicht mit dem Angeklagten Sch\ngetroffen haben und auch nicht von dort aus am 17. November 1967 gegen 2 Unr nach Mi zefahren sind,\ndaß der Angeklagte SW vieiuehr seine ühefrau an diesen\nTage gegen 1 Uhr in dem Lokal abgeholt hat und sie dabei\n\nT\n\nmit dritten Personen nicht zusammengetroffen sind.\n\nDas Landgericht hat festgestellt: Die vier Angeklagten\nfuhren in der Nacht vom 16./17. November 1967 nach 1.30 Uhr\nvon TEE EB nach Ni . Dort schlug der Angeklagte SED un 3.10 Unr die Schaufensterscheibe des\n\nJuweliergeschäftes ein.\n\n- 11 -\n\nIm Hinblick auf diese Feststellungen waren die\nTatsachen, die durch die Aussage der Zeugin To»\nbewiesen werden sollten, ohne Bedeutung (§ 244 Abs. 3 StPO).\n\nDas Landgericht kann daher seine Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs. 2 StPO) auch nicht dadurch verletzt haben,\ndaß es von einer Vernehmung dieser Zeugin Abstand nahm.\n\n2. Den Antrag auf Einnahme eines Augenscheins an\nder Straßenkreuzung am Rathaus in Or hat das Lanägericht abgelehnt, weil \"die in der Tatnacht vorliegenden\nUmstände nicht mit hinreichender Sicherheit rekonstruiert\nwerden können\" (UA 5. 23).\n\nDiese Begründung 1äßt einen Ermessensfehler (§ 244\nAbs. 5 StPO) nicht erkennen.\n\nMit dem beantragten Augenschein sollte bewiesen\nwerden, daß es den Polizeibeamten nicht möglich war,\nin dem vorbeifahrenden Pkw einzelne Personen zu erkennen,\nda ihm die Sicht durch die in dem Wagen befindlichen\nKleidungsstücke und die beschlagenen Scheiben versperrt\nwar. Dies konnte nur durch einen Augenschein an der\nKreuzung mit der nach. lage der Sache allein möglichen\nVorbeifahrt eines Pkw desselben Typs nicht erreicht werden.\n\n3. Der Antrag auf Einholung einer Auskunft des Wetter--\ndienstes darüber, daß im Gebiet Obi zu: Tatzeit\nstarker Nebel und Nebelnässen herrschten, ist ersichtlich\nals völlig ungeeignet abgelehnt worden (UA S. 24).\n\nDieser Antrag war ausweislich des Protokolls gestellt\nworden, um die Aussage des Polizeimeisters Ci zu\nwiderlegen, daß die Kennzeichen des Pkw \"verstaubt\" gewesen\n\nu\n\n- 12 —\n\nseien. Hierfür unä im übrigen war die begehrte Auskunft\ndes Wetteramtes in der Tat völlig ungeeignet (8 244\nAbs, 3 StPO),\n\naus diesem Grunde kann insoweit auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) in\nBetracht kommen.\n\nV. Die Rügen, das Landgericht habe seine Pflicht\nzur Wahrheitserforschung verletzt (8 244 Abs. 2 StPO),\ngehen fehl.\n\n1. Soweit der Angeklagte Heinz SB Heanstandet,\ndaß der Grad seiner Trunkenheit nicht weiter aufgeklärt\nworden sei, ist die Rüge nicht in zulässiger Form erhoben\nworden (BGHSt 2, 168, 169).\n\n2. Die übrigen von den Beschwerdeführern vermißten\nBeweiserhebungen brauchten sich dem Gericht nicht aufzudrängen.\n\na) Da das landgericht die Aussagen der Zeugen Ei@B-GEB 23 Ve in ihrer Gesamtheit als unglaubwürdig\nwertete (UA 5. 18), konnte es nicht mehr darauf ankommen,\ndurch die Einnahme eines Augenscheins in der Wohnung der .\nEheleute Schirmer zu klären, ob der Zeuge Ei oder\nder Zeuge Weiß die Örtlichkeiten dieser Wohnung richtig\ndargestellt hatte.\n\nb) Es bestand auch keine Notwendigkeit, darüber Beweis\nzu erheben, ob der Zeuge St au Vortage der Tat auf seiner\nArbeitsstelle in Ten. Dis 24.00 Uhr Überstunden geleistet hat, denn das Landgericht ist davon aus-\n\ngegangen, daß der Zeuge am Tattag erst un 0,50 Uhr in\nTO ER in der CURSE eingetroffen ist.\n\nEs hat seiner Aussage aber dennoch keinen Glauben geschenkt, weil seine zeitlichen Angaben zu unsicher waren\n(UA S. 19).\n\nB. Die Verfahrensrügen des Angeklagten Vu.\n\nDas Revisionsgericht hat nur die von den Beschwerdeführer selbst vorgetragenen Rügen zu prüfen; seine Erklärung, er mache auch die von den Mitangeklagten Heinz und\nMargit SM ] erhobenen Beanstandungun Gegenstand seiner\nRevisionsbegründung, ist unbeachtlich.\n\nI. Zu den Rügen über die nicht vorschriftsmäßige\nBesetzung des Gerichts, die unzulässige Verwertung der\nProtokolle über das Geständnis des Mitangeklagten Sch -\nGEB vun die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages auf Vernehmung der Zeugin Po wird auf die Ausführungen\nunter A. I., II. und IV. 1. Bezug genommen.\n\nII. Die Revision irrt, wenn sie meint, § 338 Nr. 5 StPO\n\nsei dadurch verletzt worden, daß an der Hauptverhandlung\nfür den zur Tatzeit 19 Jahre alten Beschwerdeführer kein\nVertreter der Jugendgerichtshilfe teilgenommen hat. Die\n8% 107, 38 Abs. 3 JGG schreiben zwar auch für das gesamte\nVerfahren gegen einen Heranwachsenden die Beranziehung\nder Jugendgerichtshilfe zwingend vor. Ihr Vertreter gehört\ndamit aber noch nicht zu den Personen, deren Anwesenheit\nin der Hauptverhandlung erforderlich ist. Insoweit bestimmen die 8% 109 Abs. 2, 50 Abs. 5 JGG lediglich, daß\nden Vertreter der Jugendgerichtshilfe Ort und Zeit der\nHauptverhandlung mitzuteilen sind und er auf Verlangen\ndas Wort erhält.\n\n- 14 -\n\nDie Revision rügt auch zu Unrecht eine Verletzung\nder § 5 107, 38 Abs. 3 Satz 1 JGG. Es trifft nicht zu,\ndaß das Landgericht die Jugendgerichtshilfe zu dem\nVerfahren nicht herangezogen hat. Die Staatsanwaltschaft hatte mit Schreiben vom 30. April 1968 für den\nAngeklagten VB einen Jugenidamtspericht angefordert (Bl. 190 d.A.). Daraufhin hatte das Jugendamt\nder Stadt TONER ze EB icen an das Lanägericht weitergeleiteten Bericht vom 21. Mai 1968 erstattet (Bl. 199\nd.A.). Das Jugendamt war auch von dem Hauptverhandlungstermin benachrichtigt worden (Bl. 344 Rs. d.A.).\n\nIII. Die Revision eines Angeklagten kann nicht auf\ndas Fehlen der für einen Zeugen nach § 54 StPO in Verbindung nit § 61 Abs. 2 BBG erforderlichen Aussagegenebmigung gestützt werden (BGH NJW 1952, 151).\n\n. Es ist daher auch unschädlich, ob die Erteilung der\nAussagegenehmigung für den Landgerichtsdirektor Stege\ngemäß den einschlägigen Verfahrensvorschriften erfolgt ist.\n\nIV. Die Rüge, das Landgericht habe den Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung der Zeugin Tho@ unter Verletzung\ndes § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt, ist auf jeden Fall unbegründet.\n\nDie Zeugin sollte nicht, wie die Revision vorträgt,\nbekunden, daß die Eheleute SB in der Nacht zum\n17. November 1967 noch um 2.00 Uhr in der FEED\nInnenstadt waren.\n\n- 15 -\n\nDas Thema des Hilfsbeweisamtrages ging vielmehr\nausweislich des Protokolls dahin, daß die Zeugin in\nder fraglichen Nacht gegen 1.15 Uhr in Tom up\nin der OMBstraße von den Eheleuten SB auf-\n\ngesucht worden sei.\nGC. Die Sachrügen.\n\nDas angefochtene Urteil hält in den Schuldsprüchen\neiner sachlich-rechtlichen Überprüfung stand, soweit das\nim Zeitpunkt seiner Verkündung geltende Recht in Betracht\ngezogen wird.\n\nDie Beweiswürdigung ist frei von Widersprüchen und\nvereinbar mit den Grundsätzen der Lebenserfahrung; sie\nverletzt auch nicht den Grundsatz \"im Zweifel für den\nAngeklagten\".\n\nDie Änderung der Schuldsprüche beruht auf der Neufassung der §§ 243, 244, 17 StGB durch das 1. StrR@G\n(BEHSt 23, 237 und 254).\n\nDie Strafaussprüche des Urteils mußten im gesamten\nUmfang aufgehoben werden, weil die erkannten Einzelstrafen\nVorschriften entnommen sind, die durch das 1. StrRG eine\nNeufassung erhalten haben. Soweit die Einzelstrafe gegen\nden Angeklagten Heinz SC wesen gefährlichen Eingriffs\nin den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen\ndie Staatsgewalt (§ 113 SteB nunmehr in der Fassung des\n5, StrRG) und Fahren ohne Fahrerlaubnis in Frage kommt,\nkonnte auch sie nicht bestehen bleiben, da nicht auszuschließen ist, daß ihre Höhe durch die andere Einzelstrale\nbeeinflußt worden ist.\n\n- 16 -\n\nBei der neuen Verhandlung wird das Landgericht\nGelegenheit haben, sich mit dem Vorbringen des Angeklagten Sch in dem Revisionsverfahren auseinanderzusetzen, daß mit der Strafe aus den Urteil\ndes Landgerichts Frankfurt/Main vom 26. April 1968\n- Ks 5/67- eine Gesamtstrafe zu bilden sei, weil\nentgegen der bisherigen Annahme die österreichische\nBundesregierung bei der Auslieferung des Angeklagten\nauch insoweit ihre Zustimmung zur Strafvollstreckung\nerteilt habe.\n\nPfeiffer loesdau Woesner\n\nMeise Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-09-01/1-str-162-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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