{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-08-26_1_StR_649_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-08-26","aktenzeichen":"1 StR 649/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"[413% 607\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 649/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Jakob BD ED aus vum\ndort geboren am EB 350, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\n44\n\nAr\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 2b. Januar 1971, an der teilgenommen haben:\n\nnenatspräsident\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nDr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\nlLoesdau\n\nDr. Mösl\n\nPikart\n\nDr. Woesner\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird das Urteil des Landgerichts Memmingen\n\nvom 26. August 1970 insoweit mit den zuge-\n\nhörigen Feststellungen aufgehoben, als die\n\nUnterbringung in einer Heil- oder Pflege-\n\nanstalt nicht angeordnet worden ist.\n\nII. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an die\nJugendkammer beim Landgericht Kempten\n\nzurückverwiesen.\n\nIll. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n1%\n\n- 3_\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu fünf Jahren Jugenästrafe\nverurteilt. Entgegen dem Antrage der Staatsanwaltschaft\nhat sie von einer Unterbringung des Angeklagten in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt abgesehen. Die gegen dieses\nUrteil gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die\nvom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.\n\nI. Der Angriff der Revision gegen den Schuldspruch\ngeht fehl.\n\n1. Die Jugendkammer stellt fest, der Angeklagte\nsei durch das Eingreifen des Max HE, der\ndem Angeklagten an den Hals gegriffen habe, in Wut\ngeraten. Er habe ein Metzgermesser gezogen und es\ndem Getöteten von unten nach oben in einer Länge von\netwa 10 bis 12 cm in den Bauch gestoßen. Der Tatrichter\nsieht den Verletzungsvorsatz als gegeben an und bejaht\nFahrlässigkeit hinsichtlich der Todesfolge. Den Nachweis\ndes Tötungsvorsatzes erachtet er als nicht erbracht. Er\nhält die Einlassung des Angeklagten, er habe aus Wut\ngehandelt und sich dabei nichts gedacht, angesichts\ndes voraufgegangenen Streits und der Persönlichkeit\ndes Angeklagten für nicht widerlegt.\n\nDarin liegt kein Verstoß gegen einen Erfahrungssatz.\nDas Revisionsgericht kann insoweit nur eingreifen, wenn\neine tatsächliche Annahme des Tatrichters nach der lebenserfahrung schlechthin ausgeschlossen scheint. Selbst ein\n\n-4-\n\nerhebliches Maß an Unwahrscheinlichkeit genügt\nnicht. Es ist aber keineswegs unmöglich, daß der\nminderbegabte und geistig abartige Angeklagte,\n\nder sich nach voraufgegangenem Streit mit seiner\nMutter einem unerwarteten Dazwischentreten He -\nGEB ausgesetzt sah, in seiner Wut \"nichts\ndachte\", d.h. sich den Tod des Opfers nicht vorstellte und ihn demgemäß auch nicht billigend in\nKauf nahm.\n\n2. Der Verpflichtung, den festgestellten Sachverhalt erschöpfend zu würdigen, soweit er bestimmte\nSchlüsse zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten\nnahe legt (BGH NJW 1959, 780 Nr. 16; Urteil vom\n2. Juni 1970 - 1 StR 109/70), ist die Strafkammer\nnachgekommen. Sie hat die Möglichkeit des Handelns\nmit Tötungsvorsatz erwogen und mit rechtlich nachprüfbarer Begründung verneint.\n\nII. Die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich\nnicht zu beanstanden, jedoch wird die Nichtverhängung\nder Maßregel des § 42 b StGB in Verbindung mit § 7 JGG\ndurch die Begründung des angefochtenen Urteils nicht\ngetragen.\n\nDas lLandgericht sieht davon ab, die Unterbringung\ndes Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen, weil nicht festgestellt sei, daß die öffentliche Sicherheit sie erfordere. Es bestünden Zweifel,\nob vom Angeklagten mit Wahrscheinlichkeit erhebliche\n\nKo\n\n-5-\n\nweitere Straftaten zu erwarten seien. Zur Begründung\nverweist die Jugendkammer auf die Stellungnahme des\nSachverständigen Dr. Vogel, der die Frage nicht beantwortet, ob ein Exzess des Ausmaßes, wie er hier zur\nAburteilung steht, beim Angeklagten künftig nicht nur\nmöglich, sondern auch wahrscheinlich ist (UA 5. 24).\nAus dem festgestellten Tatgeschehen gewinnt die Strafkammer nicht den sicheren Schluß, daß der Angeklagte\n\"auch in Zukunft mit Wahrscheinlichkeit sich wieder\n\nin so grober Weise verfehlen wird\" (UA S. 25).\n\nDiese Erwägungen lassen die Möglichkeit offen,\ndaß der Tatrichter die rechtlichen Voraussetzungen\nder 88 42 a Abs. 2, 42 b StGB verkennt. Entscheidend\nist nicht, ob vom Angeklagten künftig gleichartige\noder annähernd gleichwertige Straftaten zu erwarten\nsind, sondern ob die durch ihn der Allgemeinheit\ndrohenden Gefahren von erheblichem Gewicht sind.\n\n8 42 a Abs. 2 StGB stellt auf die Bedeutung der\n\nvom Täter zu erwartenden Taten und den Grad der\n\nvon ihm ausgehenden Gefahr ab. Der hier zum Ausdruck\ngelangte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besagt,\n\ndaß die vom Betroffenen künftig zu erwartenden Verstöße\n\ngegen die Rechtsordnung in einem angemessenen Verhältnis\n\nzu dem erheblichen Eingriff stehen müssen, den die\nMaßregel darstellt. Daß die künftig zu befürchtenden\nStraftaten etwa das Ausmaß der bisher verwirklichten\nerreichen, setzt er dagegen nicht voraus. Maßgebend\nist insoweit auch die Art der geistigen Erkrankung,\ndie die Begehung bedeutender Rechtsgutverletzungen\n\nin der Zukunft wahrscheinlich macht (BGH bei Dallinger\nMDR 1970, 730).\n\nDer Sachverständige bezeichnet den Angeklagten\nals \"Kontaktpsychopathen mit erheblicher Verwahrlosungsneigung und starken Aggressionstendenzen\".\n\nEr hält ihn für gefühlskalt und willensschwach.\n\nDie medizinische und die soziale Prognose sind\n\n\"ebenso eindeutig wie ungünstig\". Mit an Sicherheit\ngrenzender Wahrscheinlichkeit sind nach Ansicht des\nSachverständigen vom Angeklagten \"wie bisher\" Verstöße\ngegen die Rechtsordnung zu erwarten. Die seelischen\nStörungen erweisen sich als nicht behebbare, vom\nEntwicklungsstand unabhängige Mängel, auch wenn\n\neine gewisse Reifungsverzögerung nicht auszuschließen\nist (UA S. 21).\n\nDer Angeklagte neigt zu Gewalttätigkeiten, wenn\ner unter Alkoholeinwirkung steht und gereizt wird.\nAm 14. Dezember 1968 gab er unter Alkoholeinfluß\ndrei Schüsse aus einer Schreckschußpistole auf einen\nMenschen ab. Im Januar 1969 griff er seinen Vater,\nder ihn wegen einer Kleinigkeit rügte, mit einem\nMesser an und bedrohte ihn mit Erstechen. Anm\n11. November 1969 verfolgte er seine laut um\nHilfe schreiende Mutter mit einem Metzgermesser\nin der Hand bis auf den Hinterhof des Anwesens,\nehe er dort schließlich den Metzgergesellen Hedi>-\nGEB nieierstach. Auch wenn der Angeklagte in\nden voraufgegangenen Fällen Menschen nicht tötete\noder verletzte, so stellen doch diese Handlungen\nallein bereits Äußerungen einer Aggressionsbereitschaft dar, die im Zusammenhang mit der geistigen\n\nAbartigkeit des Täters und der Tötung Feige\n\nfür die Abwägung nach § 42 b StGB Bedeutung gewinnt.\n\n- T-\n\nAnhaltspunkte dafür, daß sich die Tatsache\nder Nichtanordnung der Maßregel erhöhend auf die\nverhängte Jugendstrafe ausgewirkt hat, sind im\nangefochtenen Urteil nicht enthalten.\n\nDiese Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-26/1-str-649-70","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-26/1-str-649-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:20.061928+00:00"}}