{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-08-25_1_StR_49_70_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-08-25","aktenzeichen":"1 StR 49/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"04180001 29°\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nA str 49/70 BESCHLUSS\nschk\n\nin der StrafTsache\ngegen\n1. den US-Soldaten ILonnie N EEE zus Schü,\n\ngeboren am 9. END 1944 in Va /USA,\n\n2, den US-Soldaten Thax Xavier Yes aus Schuiip,\ngeboren am. EMEEEW 1949 in Km / EEE,\n\n3. den US-Soldaten Larry James P EEE\naus Sch, geboren am MB. EEE 1943 in ommmmmm/USA,\n\nwegen Gewaltunzucht u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 25. August 1970 beschlossen:\n\nDem Antrag auf \"Berichtigung\" der Formel\n\ndes Urteils von 28. April 1970 wird nicht\nstatt,rezeben.\n\nGründe:\n\nDie Fassung der Urteilsformel von 28. April 1970,\nwonach die üache an \"eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen\" worden ist, beruht nicht auf\neinem offensichtlichen Schreib- oder Fassungsversehen,\ndas einer Berichtigung zugänglich wäre. Die Berichtigung muß dort ihre Grenze finden, wo Zweifel auftreten\nkönnen, ob es sich tatsächlich um die Berichtigung eines Versehens oder um eine sachliche Änderung handelt,\ndie nicht die Übereinstimmung mit dem auf Grund der\nmaßgeblichen Beratung Gewollten herstellen würde (BGHSt\n12, 374, 376).\n\nDie Vorschrift über die Zurückverweisung an die\nVorinstanz (§ 354 Abs. 2 StPO) ist durch das Strafprezeßänderungsgesetz vom 19. Dezember 1964 sachlich geändert worden. Dieser gesetzlichen Neufassung muß durch die\nBildung einer entsprechenden Zalhıl von Straf- und Jurendkammern und eine besondere Regelung im tweschäftsverteilunzssplan Rechnung fetragen werden.\n\nde\n\nAuch wenn das Revisionsgericht in der Regel so\nverfährt, daß bei der Aufhebung von Urteilen bayerischer Jugundkammern die Sache an ein benachbartes\nLandgericht zurückverwiesen wird, muß doch die Möglichkeit gegeben sein, die Sache auch an eine nndere\nStraf-(Jugend-)Kammer desselben Landgerichts zurückzuverweisen. Trifft der Geschäftsverteilungsplan für diesen Fall keine Vorsorge, SO muß durch eine generelle\nRegelung für den Rest des Geschäftsjahres eine nachträgliche Bestimmung für alle zukünftigen Fälle getroffen werden.\n\nPfeiffer Mösl Woesner\n\nMeise Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-25/1-str-49-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-25/1-str-49-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:20.045665+00:00"}}