{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-08-25_1_StR_289_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-08-25","aktenzeichen":"1 StR 289/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_289/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauingenieur Georg R EEE zus Sch@iiiii,\ngeboren an D. EEE 1915 in NE, zur Zeit in\n\nUntersuchungsbaft,\n\nwegen Betrugs u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtsbofs hat in der\nSitzung vom 25. August 1970 an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Mösl\n\nDr. Woesner\n\nMeise\n\nStrickert\n\nals beisitzende Richter,\nDr. ENEEER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter NEED\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten ROM wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürthb vom\n25. Februar 1970 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte in den Fällen 7\n(wegen Veruntreuung zum Nachteil von\n\nDr. Cu) und 9 (wegen Betrugs zum\nNachteil von Frau Ic ) der Urteilsgründe verurteilt worden ist;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verbandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs\nin acht Fällen, in einem Fall fortgesetzt und in einem\nFall in Mittäterschaft begangen, wegen eines versuchten\nBetrugs und wegen erschwerter Unterschlagung (Veruntreuung)\nzur Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt;\nvom Vorwurf des Betrugs in zwei weiteren Fällen und\ndes Meineids hat sie. ibn freigesprochen,\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\n-I. Das Rechtsmittel ist wirksam auf die Verurteilung in den Fällen 1,7,9 und 10 der Urteilsgründe beschränkt; die in der Revisionseinlegungsschrift angefübrten Fälle 8, 14 und 16 der Anklageschrift entsprechen den Fällen 7,9 und 10 der Ur-\n\nteilgründe, zu denen in der Revisionsbegründung\nAusführungen gemacht werden; Fall 1 der Anklageschrift (= Fall 1 der Urteilsgründe) ist zwar in\nder Revisionsbegründung nicht mehr ausdrücklich erwähnt, doch ergreift die allgemeine Sachrüge auch\ndiesen in der Revisionseinlegung mit aufgeführten\nFall.\n\nDas Landgericht hat die rechtliche Würdigung\nin den zehn Fällen, in denen es den Angeklagten\n\nI\n\nverurteilt hat, zusammenfassend vorgenommen (UA S. 31/32),\n\nohne erkennen zu lassen, wie es die einzelnen Taten\ngewürdigt hat; lediglich dem Urteilszusammenhang\n\nund den - an verschiedenen Stellen unübersichtlich\nwiedergegebenen - tatsächlichen Feststellungen kann\nentnommen werden, daß der Angeklagte im Fall 1 wegen\nfortgesetzten Betrugs, im Fall 10 wegen Betrugs in\nMittäterschaft (mit dem Mitangeklagten Bb) verurteilt worden ist. Da sich die Verurteilung wegen\nversuchten Betrugs ersichtlich auf den Fall 4 beziehen soll, ist im Fall 9 offensichtlich ein vollendeter Betrug angenommen worden.\n\nII. Die Sachrüge führt nur in den Fällen 7\nund 9 zum Erfolg.\n\n1. Im Fall 1 (fortgesetzter Betrug zum Nachteil\nvon Fräulein SW) war Gegenstand von Anklage\nund Eröffnungsbeschluß nur eine Zahlung von\n20.000 DM gewesen, die der Angeklagte am 15. Oktober\n1958 von Christine SEE verlangt hatte; die\n\nStrafkammer hat darin einen Teilakt einer fortgesetzten Handlung gesehen, mit der der Angeklagte\nvon 1957 bis zum 15. Oktober 1958 insgesamt rund\n120.000 DM von Fräulein SB erlangte, indem\n\ner dieser vorspiegelte, er werde das Geld für\n\n‚sie gewinnbringend in Aktien einer italienischen\nPipeline-Gesellschaft anlegen.\n\nDie Verurteilung wegen der fortgesetzten Handlung\nwar, soweit die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung\nder Verfahrensvoraussetzungen in Frage steht, rechtlich zulässig. Denn die angeklagte Einzeltat ist.\nmit der Fortsetzungstat, deren Teilakt sie bildet,\nidentisch im Sinne des § 264 StPO (Geier in Löwe/Rosenberg, StPO 21. Aufl. § 264 Anm. 3 e; vgl. auch BGHSt 9,\n324, 334; 13, 25; 16, 200). Für die Frage der Verjäbrung bat das Landgericht zutreffend angenommen, daß\ndie Verjährungsfrist bei der fortgesetzten Handlung\nerst mit dem Ende des letzten Handlungsteils beginnt\n(BGHSt 1, 84, 91; RGSt 62, 214; 64, 40).\n\nDie sachliche Nachprüfung ergibt, daß der Tatrichter aus den - allerdings recht unübersichtlich\nwiedergegebenen - Feststellungen ohne Rechtsfehler\ndie Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe\nden Betrag von insgesamt rund 120.000 DM, der sich\naus den von ihm selbst erstellten Abrechnungen\n(UA S. 16 bis 20) ergibt, betrügerisch erlangt. Die\nStrafkammer setzt sich mit dem Vorbringen des Angeklagten auseinander und begründet ihre Überzeugung,\n\n[a\n\ndie Gelder seien weder als Architektenhonorar (UA S.15)\noder als Provision für Möbelverkäufe (UA S. 15)\ngeschuldet noch für die Finanzierung des Ausbaus\neines Kurhauses (UA S.16) bestimmt gewesen. Die\nklare Aussage der Geschädigten, die 120.000 DM\n\nhabe sie dem Angeklagten gegeben, \"damit er das\n\nGeld in Pipeline-Aktien anlegen sollte\" (UA S.21),\nsieht sie noch bekräftigt durch die vom Angeklagten\nselbst vorgenommene Berechnung von Zinsen zu Gunsten\nvon Fräulein SW, die bei den vom Angeklagten\nangegebenen Verwendungszwecken keinen Sinn gehabt\nhätte (UA S.20).: Diese Schlüsse sind möglich; ein\nVerstoß gegen die Denkgesetze oder gegen Erfabrungssätze ist nicht ersichtlich.\n\n2. Im Fall 7 (Veruntreuung zum Nachteil von\nDr. Cu) tragen die Feststellungen zum\ninneren Tatbestand die Verurteilung nicht. Zwar\nist das in Rede stehende Fahrzeug (ein Pkw der\nMarke BMW 2000 CS) auf den Namen von Dr. Gug-GEB zugelassen; der Angeklagte hat aber nach\nden Feststellungen einen Teil des Kaufpreises dadurch beglichen, daß er einen Pkw-Mercedes, der seiner\nEhefrau gehörte, in Zahlung gab; der Wagen sollte\ndem Angeklagten, der für das Immobilien- und Finanzierungbsbüro von Dr. Cup tätig war, zur\nVerfügung stehen, wofür eine \"Leihgebühr\" (richtig:\nMietgebühr) verrechnet werden sollte (UA S. 7/8).\n\nIm übrigen sind die Beziehungen zwischen dem Angeklagten und Dr. Gugp und vor allem die vom\nAngeklagten gegenüber Dr. GugiEB geltend gemachten Provisionsansprüche nicht binreichend erörtert, um die Folgerung zu tragen, der Angeklagte\nsei sich bewußt gewesen, \"daß ihm ein Zurückbehaltungsrecht .... keinesfalls zustehen könnte\" (UA S.27).\n\n3. Die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil\nvon Frau Leg (Fall 9) kann nicht bestehen\nbleiben, weil der Tatrichter weder angibt, worin er\nden Tatbestand des Betrugs erblickt, noch worin\nder angerichtete Vermögensschaden besteht.\n\nDer Angeklagte hat Frau Ic zun Abschluß von zwei Lebensversicherungsverträgen bewogen,\nindem er ihr vorspiegelte, diese Verträge könnten\nalsbald nach dem Abschluß beliehen werden (UA S.8);\ndabei kam es ihm nur darauf an, vom Büro Dr. Gug-GEB, an dass er die Verträge weiterreichte, Vermittlungsprovision zu kassieren (UA S.9).\n\nZum Tatbestand des Betrugs gehört, daß der\nTäter sich den rechtswidrigen Vermögensvorteil durch\ndie Vermögensverfügung des Getäuschten verschaffen\nwill, die den Vermögensschaden verursacht (BGHSt 6,\n115, 116); das trifft für die Provision, auf die\nes dem Angeklagten ankam, nicht zu, da dieser Vorteil und der (allenfalls) Frau LegiiP zugefügte\n\nVermögensschaden einander nicht entsprechen. Dagegen\nkönnte der Tatbestand des Betruges dann erfüllt\nsein, wenn der Angeklagte der Firma Dr. Guns\noder der betreffenden Versicherungsgesellschaft\neinen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen\nwollte, indem er diesen Vertragspartnern die Verträge hereinbrachte, um selbst Provision von ibnen\nzu erhalten (BGH NJW 1961, 684; BGHSt 21, 384). Dazu\nhat das Landgericht keine Feststellungen getroffen.\n\nZur Frage des Vermögensschadens von Frau Leg-GEB beäürfte es ferner der Feststellung, ob\nLeistung und Gegenleistung einander gleichwertig\nwaren; wäre die Gleichwertigkeit gegeben, so könnte\nzwar gleichwohl ein Schaden entstanden sein, jedoch\nnur unter den in BGHSt 16, 321 ff dargelegten besonderen\nUmständen. Auch dazu läßt das angefochtene Urteil\njede Erörterung vermissen.\n\n4. Im Fall 10 (Betrug zum Nachteil von Karl\nERBE) hat das Landgericht festgestellt, daß der\nAngeklagte und der Mitangeklagte DB als Generalbevollmächtigte des Inhabers des Sanatoriuns WeiiiilD-GER am 10. September 1964 einen Vertrag mit Karl\nEEE über dessen Bestellung zum Geschäftsführer\ndes Sanatoriums schlossen, obwohl sie spätestens an\n9. September 1964 wußten, daß am 7. September 1964\n(so richtig UA S.14, 28; nicht am 7. Februar, wie\nirrig UA S.10 angegeben) das Konkursverfahren über\ndas Vermögen des Sanatoriumsinhabers eröffnet worden\n\nwar. Die gegen diese Feststellung gerichteten Angriffe\nder Revision wenden sich in unzulässiger Weise gegen\ndie tatrichterliche Beweiswürdigung. Daß Karı FEED\ndurch die mit dem Vertragsschluß unmittelbar zusammenhängende Hingabe von Finanzierungswechseln im Betrag\nvon 50.000 DM in seinem Vermögen mindestens erhbeblich gefährdet wurde, bedurfte nach Sachlage\n\nkeiner weiteren Begründung.\n\nIII. Soweit das Landgericht im Fall 10 eine\nEinzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis verbängt\nhat (§ 27 b StGB in der Übergangsfassung des Art.\n106 des 1. StrRG; jetzt § 14 StGB), begnügt es\nsich mit dem allgemeinen Hinweis, daß die Persönlichkeit des Angeklagten eine Geldstrafe \"nicht\nzuließe\" (UA S. 33); das genügt an sich nicht für\ndie rechtliche Nachprüfung, da das Urteil entgegen\nsonstiger Übung den Lebenslauf des Angeklagten\nnicht mitteilt und nur erwähnt, daß er \"häufig und\neinschlägig vorbestraft ist\" (UA S.33). Im vorliegenden Fall ermöglicht jedoch das Gesamtbild\nder Taten, vor allem im Fall 1, dem Revisionsgericht die Nachprüfung insoweit, daß die Annahme\nbesonderer Umstände im Sinne des § 14 StGB, die\ndie Verhängung einer Freiheitsstrafe unerläßlich\nmachen, nicht auf Rechtsirrtum berubt.\n\n- 10 -\n\nEiner förmlichen Berichtigung dahin, daß die\nrechtskräftig gewordenen Einzelstrafen nicht auf\nGefängnis, sondern auf Freiheitsstrafe lauten\n(vgl. Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG), bedarf es nicht,\nda die Einzelstrafen nicht in der Urteilsformel erscheinen. |\n\nPfeiffer Mösl | Woesner\n\nMeise Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-25/1-str-289-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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