{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-08-25_1_StR_241_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-08-25","aktenzeichen":"1 StR 241/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ar\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_241/70 URTEIL\n\nzeit\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Werkzeugmacher Erwin W EEE zus wc,\n\nKreis ICHEW/TEEEEB, geboren am @, EEE 1945 in Pop\n(Kreis Ia@M8), zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\n!\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bat in der\nSitzung vom 25. August 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nRechtsanwalt\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Mösl\n\nDr. Woesner\n\nMeise\n\nStrickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nCEEER aus GE\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter u»\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nKempten vom 28. November 1969 wird mit der\nMaßgabe verworfen, daß der Angeklagte zu\nlebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt ist,\nIhm ist für die Dauer von fünf Jahren die\nFähigkeit aberkannt, öffentliche Ämter zu\n\nbekleiden.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechts-\n\nmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nNZ\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu\nlebenslangem Zuchthaus verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet\nsich die Revision des Angeklagten, die die Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt. Das Kechtsmittel bat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch,\n\n1.) Die Beanstandung der Revision, das Schwurgericht\nhabe dadurch gegen den Sinn des § 268 Abs. 2 StPO verstoßen,\ndaß es zwischen dem Schluß der Hauptverbandlung und der\nVerkündung des Urteils in einer anderen Strafsache verhandelt\nhabe, geht fehl. Die Bestimmung, die als Ordnungsvorschrift\nanzusehen ist (BGHSt 9, 302), verbietet auch bei sinngemäßer\nAuslegung nicht, daß der Tatrichter innerhalb der 4-Tage-Frist\nbis zur Verkündung des Urteils noch in einer anderen Strafsache tätig wird.\n\n2.) Der Angriff der Revision, das Schwurgericht habe\ndas Urteil später als drei Monate nach Verkündung zu den\nAkten gebracht, bleibt erfolglos. Auf eine Überschreitung\nder in § 275 Abs. 1 StPO bestimmten Frist kann die Revision grundsätzlich nicht gestützt werden (BGHSt 21, 4).\nBesondere Umstände, die eine andere Entscheidung gebieten,\nliegen hier nicht vor.\n\n-4-\n\n3.) a) Die Rüge, das Schwurgericht habe Angehörige\ndes Getöteten, die in der Hauptverhandlung anwesend gewesen\nseien, als Zeugen für die Feststellung der Gesamtpersönlich.\nkeit des Opfers vernehmen müssen, genügt den Erfordernissen\ndes § 344 Abs. 2 StPO nicht. Sie bezeichnet weder die\nBeweistatsachben noch die Beweismittel in hinreichend bestimmt\nForm. Offen bleibt auch, was die vom Beschwerdeführer vermißte Beweiserhebung ergeben hätte.\n\nb) Gleiches gilt für die Beanstandung, das Schwurgericht habe Kollegen des Opfers über dessen sonstige\nVerhaltensweise vernehmen müssen.\n\n4.) Auch die weitere Aufklärungsrüge, der Tatrichter\nhabe die Verteidiger Dr. Re und EEE als Zeugen\n\nhören müssen, ist unzulässig. Die Revision teilt nicht mit,\nwas Mutter und Bruder des Angeklagten zunächst vor Polizei\nund Ermittlungsrichter ausgesagt haben, inwiefern sie davon\nin der Hauptverbandlung abwichen und in welcher Weise sie\ndie früheren Aussagen gegenüber den Verteidigern richtigstellten.\n\n5.) Die Behauptung der Revision, alle Mitglieder des\nSchwurgerichts hätten sich erst im Beratungszimmer die\nÜberzeugung von der Größe des Widerstandes des Abzugshahns\nder Tatwaffe verschafft, findet in den dienstlichen\nÄußerungen der am Urteil beteiligten Berufsrichter keine\nStütze. Diese ergeben vielmehr, daß die drei Berufsrichte!\nund \"mindestens einige der Geschworenen\" die Waffe in\nder Hauptverhandlung auf den Abzugswiderstand hin erprobte!\n\nI-i\nY\n\nDer Sachverständige IemgiB hat in der Hauptverbandlung\nden Widerstand eindeutig mit 1750 g bemessen. Das Gericht\nhat diese Bekundung eigenverantwortlich gewertet. Bei dieser\nSachlage kann der Schuldspruch nicht auf einem etwaigen\nUnterlassen der praktischen Erprobung des Abzugswiderstandes\ndurch einige Geschworene beruhen. |\n\n6.) a) Die Hilfsbeweisamträge Nr. 1 -— 9 zielen auf\ndie Anhörung eines weiteren Sachverständigen ab. Das\nSchwurgericht bat zu den Fachfragen, die in den Hilfsamträgen berührt sind, bereits den Pathologen Dr. Pin\nund die Sachverständigen Kriminalamtmenn LeriB,\nRegierungsbaudirektor Dr.Ing.habil Sch und Regierungsmedizinalrat Dr. WIE, Bedienstete des bayerischen\nILandeskriminalamts, vernommen. Es hat sich damit, wie die\nsorgfältigen Erwägungen im angefochtenen Urteil erweisen,\ndie erforderliche Sachkunde verschafft, um die festgestellten Tatsachen zu bewerten. In der Beauftragung eines\nweiteren Sachverständigen ist der Tatrichter durch § 244\nAbs. 4 Satz 2 StPO weitgehend freigestellt.\n\nMit Ausnahme des 6. Hilfsamtrages gehen die Beweisbebauptungen lediglich dahin, daß bestimmte theoretische\nMöglichkeiten gegeben seien. Das Schwurgericht hat sie\nteilweise als wahr unterstellt und sich daran gebalten\n(UA S. 43, 44), teilweise ist es vom Gegenteil dessen,\nwas bewiesen werden soll, überzeugt (UA S. 40, 47, 49,\n\n51, 52). Anhaltspunkte dafür, daß die Sachkunde der besonders\nerfahrenen, im Dienste eines Landeskriminalamts stehenden\nund mit derartigen Beweisfragen bäufig befaßten Sachverstän-\n\ndigen zweifelhaft ist, sind nicht gegeben. Ebensowenig\ntreten Widersprüche in den Gutachten auf. Auch überlegene\nForschungsmittel anderer Sachverständiger sind nicht\nerkennbar. Bei dieser Sachlage hat das Schwurgericht\n\nvon dem ihm eingeräumten Ermessen in einer Weise Gebrauch\ngemacht, die keine Veranlassung zu rechtlicher Beanstandung\nbietet.\n\nDer Verteidiger hat nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift weder zur Begründung seiner Hilfsbeweisamträge noch sonst in der Hauptverhandlung Zweifel an der\nSachkunde der vernommenen Sachverständigen geltend gemacht\noder Widersprüche aufgezeigt. Die nachträglichen Aus£ihrungel\ndazu führen zu keiner abweichenden Bewertung. Die Beamtendienstbezeichnung des Sachverständigen Dr. Sch@B besagt\nin diesem Zusammenhang nichts. Maßgebend ist nicht der\nTitel des Sachverständigen, sondern seine Sachkunde, die\ndurch den Inhalt des Gutachtens ausgewiesen wird. Die von\nder Revision hervorgehobenen Gesichtspunkte rechtfertigen\nkeineswegs die Annahme von Widersprüchen. Entgegen der\nAuffassung des Beschwerdeführers darf der Tatrichter bei\nder Ablehnung der Vernehmung weiterer Sachverständiger\nauch auf das bisherige Beweisergebnis, das ihm hinreichende\nSachkunde vermittelt hat, zurückgreifen.\n\nb) Der Augenscheinsbeweis ist gemäß § 244 Abs. 5 StPO\nnach pflichtgemäßem Ermessen einzunehmen. Die sorgfältige\nBegründung, mit der das Schwurgericht den dahingebenden\nHilfsbeweisamtrag des Verteidigers ablehnt, läßt keinen\nErmessensfehler erkennen. Insbesondere kann es nach der\n\nSachlage ausreichen, Lichtbilder und Karten vom Tatort\n\nauszuwerten, die in der Hauptverhandlung Gegenstand des Augenscheins gewesen sind.\n\n7.) Zu Unrecht beanstandet die Revision, die Polizei\nund der Ermittlungsrichter hätten bei den Vernehmungen\ndes Zeugen Oskar Wie am 31. Dezember 1968, denen das\nSchwurgericht entscheidende Bedeutung beimesse, die\nVorschriften der §§ 163 a, 52 StPO verletzt. Der Zeuge\nist von vornherein als Zeuge und nicht als Beschuldigter\nvernommen worden. Daß er als Bruder des Angeklagten\nordnungsgemäß über sein Zeugnisverweigerungsrecht nach\n§ 52 StPO belehrt worden ist, ergeben nicht nur beide\nVernehmungsniederschriften (Bl. 24, 31 R), sondern auch\ndie Aussage dieses Zeugen und des Ermittlungsrichters\nin der Hauptverhandlung (Bl. 339, 342). Ob er die Empfindung\nhaben konnte, er werde als Beschuldigter vernommen, ist\nin diesem Zusammenhang ohne Belang.\n\n8.) Die auf Vernehmung eines Zollbeamten gerichtete\nAufklärungsrüge ist unbegründet, weil sich der Gebrauch\neines solchen Beweismittels nicht aufdrängte.\n\nII. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das\nangefochtene Urteil stand. Der Schuldspruch wird durch die\ngetroffenen Feststellungen getragen. Handeln aus niedrigen\nBeweggrund ist auch bei bedingtem Tötungsvorsatz möglich\n(BGHSt 19, 101, 105). Der Angeklagte vernichtete ein\nMenschenleben, um dadurch der Verantwortung für von ihm\nbegangenes Unrecht zu entgeben. Ein derartiges Übermaß\n\nan Selbstsucht steht nach allgemeiner Anschauung auf\ntiefster Stufe (BGHSt 3, 132). Dieser Beweggrund ist nicht\nanders zu bewerten als das in § 211 StGB ausdrücklich\nhervorgehobene Merkmal einer Tötung zu dem Zweck, eine\nandere Straftat zu verdecken (BGH, Urteile vom 4. Juli 1966\n- 2 StR 197/66 und vom 14. Juli 1970 - 1 StR 68/70). Ob das\nangefochtene Urteil zur Stellung des Kopfes des Opfers\neine irrtümliche Ausführung entbält (UA S. 46), ist unerheblich, weil das Schwurgericht das Tatbestandsmerkmal\n\ndes niedrigen Beweggrundes, nicht aber der Heimtücke als\ngegeben erachtet.\n\na\n\n-9-\n\nDie Berichtigung des Strafausspruchs beruht auf\n\nPfeiffer Mösl Woesner\n\nMeise Strickert\n\n+","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-25/1-str-241-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-25/1-str-241-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:20.004178+00:00"}}